Ich hätte da gerne einmal ein Problem: Wie würde sich das Urteil jetzt eurer Meinung nach darauf auswirken, wenn ich nach stocknüchterner Jagd meine Waffe nicht zugriffsbereit verstaue (bspw. abgeschlossener Waffenkoffer/abgeschlossenes Futteral), den Jagderfolg hernach mit einer straßenverkehrsrechtlich nicht relevanten Menge Alkohol begieße und dann mit meiner weiterhin nicht zugriffsbereiten Waffe den Heimweg antrete. Also beträfe dieses Urtei den gesamten Zeitraum zwischen Entnahme der Waffe aus dem Schrank bis zum Wiedereinstellen der Waffe in den Selbigen? Das konnte ich so direkt aus der Urteilsbegründung nicht raus lesen. Die Frage, ob man nun Alkohol oder andere Mittel, die "typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen", zu sich nehmen soll/darf/kann, lasse ich einmal außen vor.