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Henry Blake

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Alle Inhalte von Henry Blake

  1. Hallo PetMan, Aus Neunkirchen gerade mal: Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag! Henry
  2. Ob wir noch auf einen Tatort-Kommissar mit einer Pistole 08 hoffen können?
  3. Wenn ich das richtig gesehen habe, so war seine Hauptwaffe eine Walther PP; Sind die nicht schon seit Ewigkeiten bei der Polizei ausgemustert? Okay, ist ein Film und die Kommisare im Kölner Tatort tragen Stupsnase und Beretta 92 als Dienstwaffen...
  4. Wie schon mehrmals beschrieben, ist Waffensachkunde kein Hexenwerk. Neben der theoretischen Prüfung steht auch eine praktische Prüfung an, bei welcher der Prüfer Deinen sicheren Umgang mit verschiedenen Waffen begutachtet. Kannst ja mal bei Vereinskollegen nachfragen, welche Waffen bei dem Lehrgang verwendet werden und vielleicht haben einige Kollegen diese Waffen, an denen Du dann den sicheren Umgang erlernen kannst. Keine Angst: Niemand verlangt von Dir, daß Du innerhalb weniger Sekungen eine Waffe komplett zerlegst und wieder zusammenbaust. Wissen solltest Du, daß eine Waffe immer als schußbereit zu betrachten ist, solange Du Dich nicht vom Gegenteil überzeugt hast, daß Dein Abzugsfinger außer zur Schußabgabe immer gestreckt ist, wenn Du eine Waffe in der Hand hast, wie man Sicherheit an der vor Dir liegenden Waffe herstellt (sichern, entspannen, entladen, mit sichtbar offenem Verschluß ablegen), daß Du eine geladene Waffe nie aus der Hand legen darfst, wie man ein(e) Magazin/Trommel lädt und entlädt und die Waffe schußbereit macht. Alles wie gesagt kein Hexenwerk und erlernbar. Der Prüfer will Dich nicht durchfallen lassen und wenn Du Dich nicht gegen alle Regeln der Kunst und Sicherheit verhältst, bekommst Du die Bescheinigung über die bestandene Waffensachkunde.
  5. Ich hätte da gerne einmal ein Problem: Wie würde sich das Urteil jetzt eurer Meinung nach darauf auswirken, wenn ich nach stocknüchterner Jagd meine Waffe nicht zugriffsbereit verstaue (bspw. abgeschlossener Waffenkoffer/abgeschlossenes Futteral), den Jagderfolg hernach mit einer straßenverkehrsrechtlich nicht relevanten Menge Alkohol begieße und dann mit meiner weiterhin nicht zugriffsbereiten Waffe den Heimweg antrete. Also beträfe dieses Urtei den gesamten Zeitraum zwischen Entnahme der Waffe aus dem Schrank bis zum Wiedereinstellen der Waffe in den Selbigen? Das konnte ich so direkt aus der Urteilsbegründung nicht raus lesen. Die Frage, ob man nun Alkohol oder andere Mittel, die "typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen", zu sich nehmen soll/darf/kann, lasse ich einmal außen vor.
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