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MarschMarsch

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Beiträge von MarschMarsch

  1. vor 3 Stunden schrieb karlyman:

    Schon richtig, aber die Frage der praktischen Machbarkeit ist in einem evtl. Gesetzgebungsverfahren anbringbar.

     

    schwere Zeiten ... wer es noch nicht ist, muss wohl in Marathonstimmung kommen!!!

     

    Würden von der Gegenseite nicht immer so harte ungeprüfte Phrasen kommen, könnte man sich mal völlig leidenschaftslos in der Mitte treffen und einen objektiven Maßstab der Erforderlichkeit gelten lassen. (Traum aus :sleep:)

     

    ... nun ... wer Wind sät, wird Sturm ernten!!!

  2. vor 10 Stunden schrieb Empty8sh:

     

    Das war in einer Pressemitteilung zur entsprechenden Drucksache gestanden, als die im September im Ausschuss gehört wurde. Kann dir die Quelle leider nicht auf Anhieb beschaffen.

     

    Im Zweifelsfall glaube direkt der Drucksache :)

     

    Drucksache

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/096/1809674.pdf

     

    Die Idee stammt von der GdP
    https://www.bundestag.de/blob/481230/948014430c24b4fa8dea582bad30bd79/18-4-707-a-data.pdf

    zu 1c)

    :mad:

  3. vor einer Stunde schrieb JDHarris:

    Auf jeden Fall. Ich würde da allerdings nicht immer reine Böswilligkeit unterstellen.

     

    Wir leben in einer Gesellschaft, die immer weiter nach Optimierung strebt und in der Risiken nach Möglichkeit weigehend ausgeschlossen werden sollen. Das "Risiko" Waffenbesitz will man deshalb auf ein immer niedrigeres Niveau drücken...das ist quasi eine Selbstlaufnummer. Wenn man dagegen ankämpfen möchte, muss man den Leuten die letzendliche Konsequenz aufzeigen: Nämlich das dieser zwang zur ständigen Selbstoptimierung irgendwann auch schädlich wird.

     

    schön gesprochen !!!

  4. vor 21 Minuten schrieb Rene2109:

    Beim §36 Abs. 1 fällt die Munitionstrennung weg und wird im neuen Gesetz auch nirgends bzgl. der Besitzstandsregelung erwähnt. Theoretisch sollte ich dann doch das volle Magazin neben der Pistole im B-Schrank aufbewahren (nach Inkrafttreten der Änderung) dürfen?

     

    Was ist aus der Begrenzung der Magazingrößen 10/20 geworden?

     

    NEU § 36 Abs. :

    Diese Sicherheitsbehältnisse können vom bisherigen Besitzer nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) geändert worden ist, weitergenutzt werden.

     

    Heißt für Dich in der Schlussfolgerung?

     

     

     

    mein letzter Stand EU (Quelle: Forum Waffenrecht)

    So sollen alle halbautomatischen Kurzwaffen grundsätzlich verboten sein, wenn ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingeführt ist, und Langwaffen mit einem Magazin größer 10 Patronen. Wie geschrieben, gilt dies nicht für Kleinkaliberwaffen mit Randfeuerzündung und auch die reine Möglichkeit, ein großes Magazin einzuführen, führt nicht zum Verbotstatbestand. Letztlich sollen auch Langwaffen, die auf weniger als 60 Zentimeter Länge verkürzbar sind - etwa durch eine einschieb- oder einklappbare Schulterstütze - in Kategorie A 7 fallen. Im Gegenzug zu den neu eingeführten Verbotskriterien soll es dafür den Mitgliedsstaaten grundsätzlich erlaubt sein, Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von Kategorie-A-Waffen zu erteilen. Dies soll beispielsweise für Sicherheitsunternehmer, Sammler mit entsprechend genehmigtem Sammelgebiet, Reenactor (Historiendarsteller) oder auch Sportschützen möglich sein, welche in einem nationalen oder internationalen Schießsportverband seit mindestens einem Jahr Disziplinen schießen, die mehr als 20 Schuss bei der Kurzwaffe oder 10 Schuss bei der Langwaffe beinhalten.

     

    Schönen Abend!

  5.  

     

    Abend @Muck,

     

    danke für Deinen konstruktiven Beitrag!

     

    zu 1.) Ist eine leere WBK (grün) denn noch eine „Erwerbsberechtigung“? In diesem Zusammenhang ist schon viel diskutiert worden, ich hatte das eigentlich nur noch als leere Urkunde die zurückgegeben werden muss - sofern nicht aus besonderem Grund nicht widerrufen -  im Sinn. Jedoch nicht mehr als Erlaubnis, da diese ja erloschen ist, oder?

     

    zu 2.) und 3.)

     

    Bezüglich der Erwerberlaubnis und Besitzerlaubnis zur WBK für Sportschützen (gelb) muss ich Dir Recht geben. Ich habe auch ein wenig Zeit gebraucht, um mal gründlich und hoffentlich richtig zu recherchieren. Gesetzgebung inklusive Entwürfe und Begründungen sowie Rechtssprechung geben dann summa summarum sehr detaillierte Auskunft, für welche erlaubnispflichtige Schusswaffe welche Erlaubnis wann zu beantragen ist.

     

     

     

    WBK nach WaffG § 10 Abs. 1 (grün)

    Eine WBK nach WaffG § 10 Abs. 1 verkörpert als Urkunde die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, welcher nach zwei Wochen angezeigt und eingetragen werden muss.

     

    Die WaffVordruckVwV Abschnitt 1, 1.1 iVm Anlage 1 gibt den Text der WBK (grün) wieder:

     

    „Herr/Frau […] wird hiermit die Erlaubnis erteilt, die von der Behörde auf Seite 2 bezeichneten Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen. […]“

     

    Anm.: Die Eintragungen auf Seite 2 entsprechen dem Voreintrag (Waffenart, Kaliber, Erwerbsfrist). Die restlichen Eintragungen werden beim Erwerb durch den Überlassenden bzw. die Behörde eingetragen.

     

    Das zeigt auch, dass die Waffe eben schon nach dem Erwerb dauerhaft besessen wird und lediglich noch für Anzeige und Eintragung bei der Waffenbehörde vorgelegt, aber eben auch bereits bei der (ersten) Beantragung der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach WaffG § 36 Abs. 3 Satz 1 nachgewiesen werden muss!

     

    Das VG Düsseldorf stellt in einem wegweisenden Urteil aus dem Jahr 2010 seine Ansicht dar, dass der Begriff „Erlaubnis zum Erwerb UND Besitz“ aus § 10 Abs. 1 als untrennbares Wortpaar zu sehen ist.

    > https://openjur.de/u/145417.html

     

    In diesem Urteil wird auch auf den Gesetzentwurf des WaffRNeuRegG aus dem Jahr 2001 (Seite 58 „Zu § 10; Zu Absatz 1“) verwiesen. Dort steht „Die Besitzerlaubnis wird gleichzeitig mit der Erwerbserlaubnis durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte vorgenommen.“

    > http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/077/1407758.pdf

     

     

     

    WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4

    Eine WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 ist jedoch nur eine Erlaubnis zum Erwerb und vorübergehenden Besitz der Waffe bis zu zwei Wochen. Spätestens dann ist der Besitz durch Eintragung zu beantragen.

     

    Die WaffVordruckVwV Abschnitt 1, 1.4 iVm Anlage 4 betitelt die WBK für Sportschützen (gelb) mit folgenden Worten:

     

    „Herr/Frau […] wird hiermit die Erlaubnis erteilt, Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen zu erwerben und die auf Seite 2-4 eingetragenen Waffen zu besitzen, sowie die eingetragenen Schusswaffen bestimmte und zugelassene Munition zu erwerben und besitzen.“

     

    Damit wird klar, dass die Waffe erst in den dauerhaft rechtmäßigen Besitz übergeht, wenn diese durch die Waffenbehörde auf die Voraussetzungen für die Eintragung geprüft und schlussendlich eingetragen ist. Hier ist für den Antragsteller ein Restrisiko der Ablehnung z. B: aufgrund (zahlenmäßig erschöpften) Bedürfnisses, Fristversäumnis, Verstoß gegen das Erwerbsstreckungsgebot. Im Zweifel muss vor Erwerb die Behörde vor Erwerb kontaktiert werden, so das Hamburgische OVG in seinem umfangreichen Urteil zum WaffG § 14 Abs. 4 aus dem Jahr 2016.

    > https://openjur.de/u/897666.html

     

    Der Nachweis der Aufbewahrung muss kraft Gesetz erst bei der Beantragung des Besitzes erbracht werden. Was nicht heißt, dass die Waffe nach Erwerb (Kauf, Schenkung u.ä.) nicht sicher verwahrt werden muss. Das verdeutlicht der Passus zu Beginn Satz 1 (WaffG § 36 Abs. 3) „wer Schusswaffen … besitzt“.

     

    Interessant ist in diesem Hinblick, dass die verspätete Beantragung des Eintrags (WaffG § 14 Abs. 4 Satz 2) bei der Behörde, ebenso als Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 geahndet wird wie das Versäumen der Zwei-Wochen-Frist zur Anzeige (§ 10 Abs. 1a) und nicht als Straftat iSv Schusswaffenbesitz ohne Erlaubnis gemäß den Strafvorschriften des WaffG.

     

     

     

    Ich habe das hier nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Sollten Fehler auftauchen, korrigiert mich bitte, auch ich bin Schüler des Lebens ;-) und sehe das hier als Lernprozess für alle Beteiligten.

     

    Grüße MM

     

  6. Guten Abend zusammen,

    ich habe mir die Mühe gemacht, die jetzigen und die (nach Stand Gesetzentwurf vom 27.01.2017) geplanten Aufbewahrungsvorschriften aus den § 36 WaffG und § 13 AWaffV mal der Übersicht halber gegenüber zu stellen. Ist ne lange Liste geworden ... :wacko:

    Grüße MM

     

     

     

    Änderungen der Aufbewahrungsvorschriften im Waffenrecht gem. Gesetzentwurf der BReg vom 27.01.2017 (BR-Drs 61/17)

    bisherige Fassung

    neue Fassung

    Waffengesetz (WaffG)
    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    Waffengesetz (WaffG)
    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

    (2) [aufgehoben]

    (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    (4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

    (4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) zuletzt geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können vom bisherigen Besitzer nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) geändert worden ist, weitergenutzt werden. Insoweit finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

    (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

    1.      Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

    2.      die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

    3.      die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

    festgelegt werden.

    (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

    1.      Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

    2.      die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

    3.      die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

    festgelegt werden.

    (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

    (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
    § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
    § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

    „(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

    1.      mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und

    2.      zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.

    Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sind zulässig, sofern sie

    1.      ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und

    2.      zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

    (2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

    1.      mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

    2.      mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mitSchwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

    3.      in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:

    a.      eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und

    b.      zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie

    c.      zusätzlich Munition;

    4.      in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)4 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:

    a)     eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und

    b)     zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetze verbotener Waffen sowie

    c)      zusätzlich Munition;

    5.       in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)5 entspricht:

    a)     eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,

    b)     eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie

    c)      Munition.

    (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

    (3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

    1.      wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3. bis 1.3.4. des Waffengesetzes,

    2.      Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und

    3.      Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.

    Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.“

    (4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

     

    (5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

     

    (6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

    (4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

    (7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

    (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1,2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

    (8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

    (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

    (9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

    (7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

    (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

    (8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

    (11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

    (9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

     

    „(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

    1.      Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und

    2.      hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.

    Als nationale Akkreditierungsstellen gelten

    1.      Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und

    2.      jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

     

  7. vor 6 Stunden schrieb MarschMarsch:

     

    Oder wo siehst Du bei dem Thema die Probleme!

    Ich sehe keinen Widerspruch zu deiner Aussage, ich halte die Aufbewahrungsvorschriften für reine Schikane. 

    @erstezw

     

    Ja, man könnte es dem Bürger deutlich einfacher machen! Die Welt "brennt" ja auch nicht, weil in Ländern mit liberalerem Waffenrecht die Aufbewahrung legaler Waffen aus dem Ruder läuft...

  8. vor 8 Stunden schrieb erstezw:

    Auch die getrennte Aufbewahrung hat nichts damit zu tun dass ein Abhandenkommen verhindert werden soll. 

    Würde Diebstahl von Waffen wirklich als Problem angesehen würde Einbruch endlich angemessen verfolgt und bestraft.

     

    Ich hatte weiter oben schon geschrieben

     

    Man möge mich berichtigen, aber aufgrund fehlender oder deliktunrelevanter statistischer Werte über unbefugte Ansichnahme und Einbruchkriminalität mit Waffenentwendung sowie missbräuchlicher Verwendung in Folge Affekt o.ä. (wobei bekannt ist, dass das Tatmittel hier eine untergeordnete Rolle spielt) erscheint mir das dann insgesamt alles andere als erforderlich zu sein.

     

    Oder wo siehst Du bei dem Thema die Probleme!

    Gruß

  9. vor 13 Minuten schrieb schiiter:

    Es ist eine rein willkürlich Festlegung auf Normen gewesen. Diese war bereits zur Einführung vollkommen überzogen. Eine Begründung oder gar einen Bedarfsnachweis gibt es nicht.

    Eher das Gegenteil ist der Fall.

    Daher ist dieser Entwurf eine absolute Frechheit.

     

    ...sollte man mal einen Bedürfnisnachweis beim Gesetzentwurf einfordern

     
    ;)
  10. Am ‎01‎.‎01‎.‎2017 um 17:10 schrieb Schwarzwälder:

    Nun bleibt die spannenden Frage: Wo stehen S1/S2-Schränke nach der neuen EN 14450-Norm?

    • diese werden einer zerstörerischen (!!) Prüfung unterzogen
    • die Typprüfung wird überwacht durch eine gültige Norm/Normgeber
    • S1 liegt nach div. Tresorherstellerangaben etwas über der alten VDMA "A" Norm. Für S2 vs. B gilt ähnliches.
    • Die Versicherer gewähren privat für A-Schränke meist 2500 EUR Schutz, für S1 5000 EUR. 
    • Bei B-Schränken werden hohe Versicherungssummen bis 40.000 EUR erst ab 200 kg Gewicht gewährt, bei S2 schon 20.000 - 30.000 EUR ohne Mindestgewicht.
    • S1-Schränke für Langwaffen sind dennoch teils ab knapp 70 kg zu haben und als Beispiel S1 für 7 LW mit S2-Innenfach für 3 Kurzwaffen für 86 kg, d.h. für eine Person mit Sackkarre hantierbar, selbst für öfter umziehende Studenten fix mit einem Kumpel umziehbar.
    • Preislich liegen solche Schränke erheblich unter den Klasse 0/N oder gar Klasse I nach EN 1143 und nur gering über den A/B-Varianten.
    • Momentan im WaffG wird EN 14450 S1/S2 noch nicht berücksichtigt, aber da praktisch alle S1 auch A und S2 auch B schaffen, sollte/kann man auf Doppelzertifizierungen zurückgreifen.

     

    Abend zusammen,

    ich möchte den Thread einmal wieder aufleben lassen, da hier wohl doch recht fundiert über die Normen diskutiert wird :-)

     

    Ich habe zwei Fragen/Anliegen; zum einen technisch und zum anderen rechtlich. Vielleicht können wir das ja gemeinsam erörtern, alle von profitieren und vielleicht an der ein oder anderen beteiligten Stelle noch sachdienlich anbringen! Die Kritik der beteiligten Verbände wurden ja offensichtlich nicht erhört.

     

    1. Gibt es denn Gründe - technische, prüfbezogene, sonstige - auf Grund derer die EN 14450 mit den Sicherheitsstufen S1 und S2 für die Aufbewahrung von Waffen und Munition untauglich wäre? Haben wir hier nicht den ein oder anderen User mit beruflich einschlägiger Erfahrung?

     

    Ist diese EN-Norm eigentlich für andere Zwecke konstruiert, die unseren Aufbewahrungswünschen zuwider laufen? Dass der VDMA diese Norm als technischen Nachfolger "präsentiert" hat, bedeutet ja nicht, dass der Zweck der beiden Normen (also alt VDMA 24992, neu EN 14450) ausschließlich die Aufbewahrung von Waffen und Munition war und ist. 2003 kann die VDMA ja auch schon eine ganz andere Zielgruppen ausgerichtet gewesen sein und "nur" ein findiger Gesetzesentwerfer hat dann diese als Standard hierfür definiert.
    Das ist jetzt nur alles herbeikonstruiert; ihr seht schon, ich habe (noch) wenig Ahnung vom technischen Bedingungen des Tresorbaus, genau das möchte ich damit ändern und vor allem auch verstehen.

     

    Die EN 1143-1 Widerstrandgrad N/0 ist mit 30/30 RU (Resistant Units) und die EN 14450 S1 mit 200 SU (Security Units) und die S2 mit 400 SU angegeben. Kann mir jemand hierzu grob die Anforderungen und Prüfverfahren, vor allem im Vergleich, aufzeigen?

     

     

    2. Wenn ich mich mit der primären Aussagen zur Aufbewahrung in unserem Waffenrecht befasse, komme ich auf ...

    WaffG § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

     

    Da stellt sich mir doch zudem die Frage eben dieser Erforderlichkeit, um den Begriff aufzugreifen. Wenn ich hier juristische Definitionen hierzu zu Rate ziehe, finde ich:

    Ein Mittel ist genau dann erforderlich, wenn es

    1. geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erreichen und

    2. unter gleichermaßen geeigneten Mitteln das mildeste Mittel darstellt, um den erstrebten Zweck zu erreichen.

    Christoph Degenhart: Staatsrecht 1. Staatszielbestimmungen, Staatsorgane, Staatsfunktionen. (= Schwerpunkte. 13). 11. Auflage. Müller Verlag, Heidelberg 1995, Rn. 326 und 329.

    1. "Das Anforderungsniveau des Waffenrechts hat sich insgesamt bewährt." steht im Vorwort des Gesetzentwurfes. Könnte man also alles beim Alten lassen, oder?
    2. Technische Neuerungen sind alltägliche Vorgänge. Da brauchen wir das Waffenrecht nicht auszunehmen. Das eine zurückgezogene Norm durch eine gültige ersetzt wird, empfinde ich als nachvollziehbar. Nun wurde die VDMA 24922 durch die EN 14450 als Stand der Technik abgelöst. Sollte man meinen, dass ohne besondere Vorkommnisse, diese Norm als Nachfolger eingesetzt wird.
    3. Die Sicherheitsstufen S1/S2 liegen jeweils oberhalb jener von A/B. Das wird auch an den jeweiligen Versicherungssummen deutlich . Die von S1/S2 liegt oberhalb der von A/B und nur etwas unterhalb derer der EN 1143-1. Das sollte mMn doch schon ein Indiz für den Sicherheitsstandard sein.
    4. Jungen Jägern und Sportschützen wird finanziell das Leben schwer gemacht, der Nachwuchs alles andere als "gefördert". Soll das die Intention eines Staats sein?
    5. Komisch finde ich es schon, wenn dann wohl nur die Industrie profitiert.
    6. Das BMI hat ihr Konzept am Anfang noch als technikoffen und bedienerfreundlich verkauft, weil keine Verstöße gegen die Trennung von Munition und Waffe mehr zur Unzuverlässigkeit führen würden. Ob die „Idee“ am Ende nicht mehr unwissende Leute ins Grab der Unzuverlässigkeit bringt, als es davor rettet…?
    7. Man möge mich berichtigen, aber aufgrund fehlender oder deliktunrelevanter statistischer Werte über unbefugte Ansichnahme und Einbruchkriminalität mit Waffenentwendung sowie missbräuchlicher Verwendung in Folge Affekt o.ä. (wobei bekannt ist, dass das Tatmittel hier eine untergeordnete Rolle spielt) erscheint mir das dann insgesamt alles andere als erforderlich zu sein.

    Einen liberaleren Aufbewahrungsstandard fände ich persönlich auch interessant hinsichtlich der Folgen. In anderen Ländern funktioniert es augenscheinlich ja auch. Muss nicht bedeuten, dass es bei uns auch so wäre. Hat es bis zum WaffG 1976 bzw. 2003 hierzulande marodierende Banden oder massenhaften Verlust von Waffen gegeben? Wobei vielleicht auch z. B. der jugendlichen Neugier auch ein wenig mit technischen Standards entgegen gearbeitet werden muss. Aber das ist alles rein hypothetisch, die Fakten liegen ja derzeit leider auf dem Tisch.

     

    Nun, die EN 1141-1 ist seit Jahren als Standard für eine gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition gesetzt, daran werden wir nun nicht rütteln können, zumal keinem der jetzigen Besitzer solcher Sicherheitsbehältnisse damit geholfen wäre. Für die getrennte Aufbewahrung ist mMn ein solches Niveau aber eben nicht notwendig, wie ich oben aufgezählt habe.

    Mit gesetzgeberischem Willen hätte man auch die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition z. B. in EN 14450 S2 realisieren können, oder?

     

    Da ich kein Jurist bin, darf mich ein solcher nun gerne abwatschen (zu Deutsch: eines besseren belehren), soll mir aber bitte zugleich eine Alternative zur Marschrichtung anbieten ;-)!

     

    Grüße MM

     

     

     

  11. vor 4 Stunden schrieb schmitz75:

    >>> Eigentlich eine interessante Frage der §36 fordert den Nachweis der Aufbewahrung nur bei der Beantragung einer Besitzerlaubnis, nicht bei einer Erwerbserlaubnis. Allerdings wäre das ja ziemlich absurd wenn man die Aufbewahrung erst 2 Wochen nach Erwerb nachweisen müsste.

     

    >>> Ist die leere Gelbe nicht erstmal nur eine Erwerbserlaubnis?

    Der Nachweis der Aufbewahrung muss man aber nur bei einem Antrag einer Besitzerlaubnis nachweisen.

    Für den Jagdschein muss man doch auch keine Aufbewahrung nachweisen.

     

     

    WaffG § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

    WaffVwV 36.7

    § 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

     

    Der Knackpunkt ist BEANTRAGT ... also sobald Du das DIN A4-Formular in der Waffenbehörde ausfüllst. Du beantragst die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz.

  12. vor 45 Minuten schrieb inst200:

     

    Ist auch nicht besser als vorher, demzufolge ist die Munition für eine SSW verschlossen aufzubewahren; auch wenn diese sich in der Waffe befindet.

     

    Eben ( bewußt ?) handwerklich schlecht gemacht.

     

    Inst

     

    Stimmt, wurde nicht besser :wacko:

    IN der Waffe wird wohl nix ...

     

    Das wär mit viel konstruieren dem Wortlaut des Referentenentwurfs vielleicht noch gegangen, da dieser ja nur die von der Erlaubnispflicht freigestellte Munition verschlossen sehen wollte. Da hätte sich die SSW vielleicht noch auf dem Munitions-gefüllten Magazin befinden können...und am Schluss konstruiert die Rechtssprechung doch wieder eine Unzuverlässigkeit.

     

    Nun steht im Gesetzentwurf jedoch UNgeladen!

  13. Am ‎25‎.‎01‎.‎2017 um 17:31 schrieb inst200:

    Nun hat man auch die Aufbewahrung von SSW definiert.

     

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter

    Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen

    aufzubewahren:

    1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition,

    deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

     

    Inst

     

    Auch hier hat man bereits gegenüber dem Referentenentwurf nachge"besser"t

     

    Dieser lautete noch:

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

    1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

     

  14. Am ‎07‎.‎01‎.‎2017 um 20:53 schrieb VP70Z:

    Afaik bekommt der Polizist (im Gegensatz zum Soldaten) schon mal die Sachkunde geschenkt, warum auch immer. Beim Idiotentest unter 25 bin ich mir nicht sicher. Ansonsten ist es doch hilfreich die Gesetze, die man gegen den Bürger anwendet, auch selbst kennen zu lernen. 

     

    AWaffV § 4 Gutachten über die persönliche Eignung

    (7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 [Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben] des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

     

    >>> hierzu WaffVwV

    6.8 Ausnahmen für Dienstwaffenträger sind in § 4 Absatz 7 AWaffV geregelt. Der sogenannte „Amtsbonus“ ist auf Soldaten nicht anzuwenden (Begr. BR-Drs. 415/03).

     

    Begründung aus dem Entwurf zur AWaffV 2003:
    http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2003/0415-03.pdf

    Seite 45

     

    schönen Abend,

    Gruß MarschMarsch

     

  15. vor 12 Minuten schrieb stefan0303:

    @MarschMarsch sollte das alles nach 2002 , und vor allem so wie im Bericht geschildert worden wirklich abgelaufen sein... Dann könnte das noch viel schlimmer sein als wenn irgend ein Vereinsvorstand rummauschelt... Ich hoffe das dieses extreme Unwohlsein aus den Eingeweiden bei mir nur mit der Wahl R2G in meiner schönen Stadt zu tun hat. 

     :-(

    Da darf es auch kein Pardo mehr geben. Das bringt wirklich nur den Sport in Misskredit.

  16. vor 14 Minuten schrieb stefan0303:

    Wenn der berichtete Fall nach der Änderung 2002 passierte, kann es nun augenscheinlich nicht wie im Artikel geschildert vorgefallen sein ohne das eine Verbandsuntergliederung mitgespielt hat.

    Im BDS LV1 laufen die 12 Monate auch erst nachdem die das Mitglied gemeldet wurde. Und ich kann mir nun nicht wirklich vorstellen, das wenn ich die Meldung rückdatieren würde dies in der Geschäftsstelle einfach übernommen werden würde. Der Ausweis würde ja wohl dann auch nicht mit dem fiktiven zurück liegenden Datum erstellt werden, sondern mit dem Datum der tatsächlichen Meldung. 

     

    schauen wir doch mal, wann das passierte und wer da alles seine Finger im Spiel hatte :-(

  17. vor 3 Stunden schrieb Handgunner:

    hi schwerer reuter,

    ich gebe dir recht : im zusammenhang lesen, denn da steht im gesetz:

     

    ......der VEREIN muss mitglied in einem übergeordneten VERBAND sein......

     

    im gesetzestext werden 12 monate im verein gefordert - ICH sehe im gestzestext nichts von 12 monaten im verband - du ?

     

    und wenn man sich so eine bescheinigung zum bedürfnis  GENAU ansieht, wer bestätigt da die 12 monate ? verein oder verband ?

     

    die verbände fordern bei "vor - mitgliedschaft" in einem anderen verband ( das ist nicht so selten, wie mancher zu glauben scheint )  in der regel  auch entsprechende bestätigungen, dass die geforderten 12 monate insgesamt erreicht wurden. blos wenn da der vereins -  vorstand genau so lügt und betrügt wie  anscheinend bei der sachkunde........ ?

     

    raiden hat es zu 100% erfasst und beschrieben !

     

    see you on stage

     

    Guten Abend,

     

    zu Verein/Verband:

    § 14 Abs. 2 WaffG besagt doch

    (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

    1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

     

    Die WaffVwV unterstreicht das auch noch mal mit:

    14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass ... der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);

     

    So, nun musst Du Mitglied im Verband sein, ergo gemeldet sein. Es mag ja sein, dass bei manchem Verband die Zugehörigkeit zu selbigem mit der Mitgliedschaft im Verein automatisch erworben wird, aber gemeldet muss Du sein. Ansonsten bleibt nur "unorganisierter Sportschütze" gem. § 8 WaffG iVm den in der WaffVwV genannten Regelungen.

    Oder täusche ich mich hier?

     

    zu Bedürfnisbescheinigung:

    - der Verein bestätigt auf Bitte des Antragsstellers (dem Verband) schriftlich, dass 1. der Verein dem Verband angehört und 2. das Mitglied dem Verein angehört (und gemeldet ist) und 3. seit mindestens 12 Monaten regelmäßig dem Schießsport (sprich auf Grundlage einer Sportordnung) mit erlaubnispflichtigen Waffen betreibt (=Schießnachweis/Schießbuch) und gibt mir die Formulare zurück

    - ICH stelle den Antrag an den VERBAND, in dem ICH den Antrag dorthin schicke

    - der VERBAND bescheinigt mein Bedürfnis nach Prüfung aller Umstände und schickt es MIR zurück

    (das ist jetzt hier aber auch nur die "einfache" Lösung ohne Vereins-/Verbandswechsel usw.)

     

    Der Verein ist hier doch "nur" der Mittelsmann und wahrheitsgemäßer Vorbereiter, was er ja auch mit Unterschrift und Stempel bestätigt. Es war ja bis 2002 genau das Problem, dass Vereinsvorsitzende nachträglich bescheinigen konnte, ohne dass es eine Gegenprüfung des Vorgangs gab und wohl auch der ein oder andere Schindluder getrieben wurde. Nun könnte der Bearbeiter vom Verband doch auch in den Verein kommen, die Schießkladde und Mitgliedsantrag dessen einsehen, dann die Verbandsmeldung bei der niedrigsten Untergliederung der Verbandes einsehen. Im Gesetzestext steht doch nirgendwo eine Beteiligung des Vereins, oder? Nur wäre das Verfahren schlicht unmöglich bei Verbänden, welche überörtlich agieren! Somit ist der Verein vertrauensvoller Ansprechpartner vor Ort.

    Somit bestätigt doch der Verband mein Bedürfnis!?

     

    Gruß und schönen Abend!

     

     

  18. vor 14 Minuten schrieb knight:

     

    Auf welche Weise werden die sog. Sachverständigen bestimmt, ausgewählt, wer entscheidet, daß ausgerechnet so ein .... Typ .... wie RG geladen wird und den Abgeordneten Märchen erzählen darf?

     

     

    schon komischer Zufall, dass Professor Feltes genau das und dort lehrt, wo MdB Mihalic gelernt hat ...

  19. Guten Morgen,

     

    unter welchen Umständen kann der SWR bzw. die Moderatorin denn mit einer verbotenen Waffe - hier eine Stahlrute - Umgang haben?

     

    http://www.swr.de/zur-sache-baden-wuerttemberg/reichsbuerger-und-ufo-jaeger-verschwoerungstheoretiker-halten-staat-auf-trab/-/id=3477354/did=18143236/nid=3477354/ng7ryg/index.html

     

    In der Sendung - ca. ab Minute 6:00 - führt die Moderatorin eine Stahlrute und ein Elektroimpulsgerät vor. Erste vom Waffengesetz her verboten.

    Gibt es behördliche Ausnahmegenehmigungen für Fernsehaufnahmen oder dergleichen?

     

    Grüße mm

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