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MarschMarsch

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Beiträge von MarschMarsch

  1. Am ‎05‎.‎05‎.‎2019 um 08:36 schrieb German:

    Dann verstößt Du gegen die Anforderungen aus der WaffVwV. Jaja, blabla, die bindet nicht den Waffenbesitzer. Hat aber durchaus Folgen für diesen.

    Entweder musst Du dann also mit den Folgen leben, oder Du klärst das vorher (schriftlich) mit der für Dich zuständigen Waffenbehörde.

     

     

    Dann würde ich dem Verband das kopieren ... mir die Spitze aber nicht verkneifen, auf die Gesetzesbegründung von 2001 und diverse Urteile (ungeachtet dessen, wie man nun zu diesen diversen Gerichtsentscheidungen stehen mag) hinzuweisen, wonach Sammlerwaffen nicht zum sportlichen Schießen ("höchstens zur Funktionsüberprüfung") gebraucht werden dürfen ... ?

     

    BT-Drucksache 14/7758 vom 07.12.2001, S. 61, Zu Nummer 1

    [...} Häufig ist es auch vorgekommen, dass Waffensammler ihre Sammlerwaffen zum Sportschießen verwendet haben, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht und mehreren Verwaltungsgerichten der Länder ergangenen Rechtsprechung, wonach sich eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung darauf beschränkt, dass eine Mehrzahl oder Vielzahl von Waffen

    gleicher Art aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht werden und dass diese Waffen nicht gebraucht werden.

     

    beispielhaft VG Stuttgart Urteil vom 11.7.2013, 5 K 1614/11

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=17645

     

     

  2. Am ‎29‎.‎12‎.‎2018 um 14:40 schrieb callahan44er:

    Grundsätzlich ist das alle drei Jahre zu prüfen. Auf das Urteil könnte man in NRW verweisen. Da gibt's einen Ministerialerlass das bei Beantragung einer Waffe die Überprüfung nur max 6 Monate gilt. Eine Überprüfung jedes Jahr, da wirst du wahrscheinlich selbst klagen müssen. Finde das Urteil aber super. Wegen 28.- und es hat die richtige Stadt getroffen! Hoffentlich bekommt Brämen auch mal einen vor den Koffer geschissen! Ein Aktenzeichen wäre ganz interessant.

     

    Morgen!

     

    VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16.10.2018, 1 S 555/18

     

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  3. vor einer Stunde schrieb karlyman:

     

    Im Moment nicht, aber m.W. war der einschlägige Erlass des BMVg von 2009 (so ca. 1 Jahr nach Inkrafttreten des § 42a WaffG am 01.04.2008). 

     

    War das der hier:

     

    BETREFF: INFORMATION FUER DIE TRUPPE

    HIER: MITFUEHREN DES BW-EINHANDMESSERS -VICTORINOX-

    BEZUG:
    1. SCHREIBEN INNENMINISTERIUM SCHLESWIG-HOLSTEIN VOM 04.06.2009
    2. ZDV 37/10, KAP. 1, ANL. 4 UND 5
    3. FSCHR BMVG - FUE S I 3 - TRAGEN DES FELDANZUGS, TARNDRUCK AUSSER DIENST UND AUSSERHALB UMSCHLOSSENER MILITAERISCHER ANLAGEN - VOM 22.10.1997|

    GEMAESS PARAGRAPH 42A ABS. 1 NR. 3 WAFFENGESETZ (WAFFG) IST DAS FUEHREN VON SOG. EINHANDMESSERN, ZU DENEN AUCH DAS BW-EINHANDMESSER –VICTORINOX GEHOERT, GRUNDSAETZLICH VERBOTEN
    DAS MITFUEHREN DES BW-EINHANDMESSERS -VICTORINOX- IST LEDIGLICH ZUR DIENSTLICHEN NUTZUNG DURCH SOLDATINNEN UND SOLDATEN DER BUNDESWEHR GESTATTET. ES GREIFT DIE BEFREIUNG DES PARAGRAPH 55 ABS. 1 NR. 2 WAFFG, WONACH DAS WAFFG AUF DIE BEDIENSTETEN DER BUNDESWEHR NICHT ANZUWENDEN IST, SOWEIT SIE DIENSTLICH TAETIG WERDEN. DER DIENSTLICHE ZUSAMMENHANG IST GEMAESS ZDV 37/10 AUCH DANN GEGEBEN, WENN DER FELDANZUG, TARNDRUCK, AUSSERHALB MILITAERISCHER LIEGENSCHAFTEN GETRAGEN WERDEN DARF.DA DAS BW-EINHANDMESSER GEMAESS ZDV 37/10 - ANZUGORDNUNG FUER DIE SOLDATEN DER BUNDESWEHR - IM FELDANZUG MITZUFUEHREN IST, DARF DIESES DURCH HEERESUNIFORM-UND LUFTWAFFENUNIFORMTRAEGER, IN DEN NACHFOLGEND ABSCHLIESSEND AUFGEZAEHLTEN FAELLEN MITGEFUEHRT WERDEN: AUF DEM WEG VOM UND ZUM DIENST (DIENSTORT/WOHNORT/WOCHENENDHEIMFAHRT),AUF DEM WEG ZWISCHEN MILITAERISCHEN LIEGENSCHAFTEN IM STANDORTBEREICH,FUER DIE ERLEDIGUNG PRIVATER ANGELEGENHEITEN AUF DEM WEG VOM UND ZUM DIENST,. FUER DIE ERLEDIGUNG PRIVATER ANGELEGENHEITEN WAEHREND DER DIENSTZEIT, DIE DER ZUSTAENDIGE VORGESETZTE GENEHMIGT HAT.
    VERSTOESSE GEGEN DAS FUEHRUNGSVERBOT KOENNEN ALS ORDNUNGSWIDRIGKEIT MIT BIS ZU 10000 EURO GELDBUSSE GEAHNDET WERDEN.
    ICH BITTE DIE SOLDATINNEN UND SOLDATEN IN GEEIGNETER WEISE ZU UNTERRICHTEN.
    IM AUFTRAG
    GEZ G.

  4. vor 3 Stunden schrieb Iggy:

     

    Bei uns in Bayern das Gleiche:

     

    Der Schwager vom Bruder vom Onkel seiner Tante weiß ganz genau, daß es einen internen Erlaß von IM Herrmann gibt, daß auch die geplante Verwendung als Vespermesser und Ähnliches als "sozial adäquater Zweck" anzusehen wären, wenn jemand ein Einhandmesser etc einstecken hat.

    Das Dumme daran ist, daß viele Polizisten, Richter etc. davon nix wissen.

     

    Tja, jetzt gibt es zahlreiche Interpretationsmöglichkeiten:

    - Es gibt den Erlaß tatsächlich NICHT.

    - Es gibt ihn und viele ignorieren ihn bewußt.

    - Es gibt ihn tatsächlich und viele wissen einfach nichts davon.

    - ???

     

    Jedenfalls, alles ein komplettes Irrenhaus!

     

     

    Grüße

     

    Iggy

     

     

    Gibt es den Erlass nun tatsächlich und wenn ja mit welchem Wortlaut ?

     

    Danke

  5. vor 21 Stunden schrieb Bautz:

    Das tut sie eben nicht. Die Ausnahme sind erlaubnispflichtige Waffen "ohne Bedürfnisnachweis" .

     

    Der Artikel war nach 2001 und nicht in den letzten Jahren. Ich bin zuversichtlich, beim DWJ hat man ein Verzeichnis der Artikel nach Autor.

     

    in der DWJ-Artikelrecherche kommen dann vermutlich folgende Ausgaben in Frage:

    - Gebunden, Das Bedürfnisprinzip

    Autor Scholzen, Dr. jur. Hans
    Schlagworte Wissen | Waffengesetz | Bedürfnisprinzip |
    Schlagwortgruppe Gesetz, Recht
    Jahrgang 45
    Jahr 2010
    Ausgabe 6
    Seite 92-93
     
    - Ohne Mengenbeschränkung. Bedürfnis für sportliche Kurzwaffen
    Autor Scholzen, Dr. jur. Hans
    Schlagworte Bedürfnis für sportliche Kurzwaffen
    Schlagwortgruppe Gesetz, Recht
    Jahrgang 38
    Jahr 2002
    Ausgabe 4
    Seite 102 f
     
    - Recht. Auf ein Neues - Sportschützenbedürfnis
    Autor Scholzen, Dr. jur. Hans
    Schlagworte Sportschützenbedürfnis
    Schlagwortgruppe Gesetz, Recht
    Jahrgang 37
    Jahr 2001
    Ausgabe7
    Seite 44 f
     
     
    Leider sind die Papierausgaben im Shop nicht mehr erhältlich ...
  6. Für Bayern habe ich hier noch eine Aussage aus dem IMS des BayStMI vom 17.09.2012 Az.: IE4-2131.24-3 gefunden:

     

    Transport von Schusswaffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) WaffG

    Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) WaffG benötigt ein Beauftragter oder ein Mitglied einer dort genannten Vereinigung unter den dort weiter genannten Voraussetzungen keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe. Demnach können schießsportliche oder jagdliche Vereinigungen auch Nichtmitglieder beauftragen. Ziffer 12.1.3.1 WaffVwV nennt dazu beispielhaft „Sorgeberechtige, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen)“.

    Die Erlaubnisfreiheit umfasst in diesen Fällen auch den Transport. Allerdings bleibt die Vereinigung für den Umgang der beauftragten Person mit den Waffen verantwortlich.

     

     

    Ich muss ja sagen, ich bin verwundert, dass hier erlaubnisfreies Führen dem erlaubnisfreien Erwerb und Besitz gleichgestellt wird und das noch ohne Beleg ... freuen wir uns ? 

    Papsthart empfiehlt in den Beckschen Kurz-Kommentar zum WaffG (9. Auflage, S. 207, Rn. 11) allerdings eine schriftliche Beweisurkunde.

     

    schönes Wochenende!!!

     

     

     

    PS: Frage an die Kenner der tiefen Marterie:

    wird das erlaubnisfreies Führen dem erlaubnisfreien Erwerb und Besitz gleichgestellt weil der Transporteur lediglich weisungsgebundener "Verrichtungsgehilfe" für den Erlaubnisinhaber und Transportberechtigten nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang" ist ???

  7. vor 4 Minuten schrieb Bautz:

    Das ist das Problem mit dem gefühlten Gesetzestext, wenn man ihn vorher schon nicht verstanden hat, wird er durch das Gefühl nicht richtiger.

     

    Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

     

    Wenn der Jahresjagdscheininhaber schon zwei Kurzwaffen besitzt, entfällt die Ausnahme von der Bedürfnisprüfung. Andere Auslegungen des Wortlauts kommen ganz unzweifelhaft vor.

    § 8 ??

  8. Am ‎07‎.‎10‎.‎2018 um 12:06 schrieb Joseg:

    In der guten alten Zeit gab es das mal. Ob die Nachweise heute noch oder auch für andere Waffenarten anerkannt werden mögen dann die Betroffenen mit ihren zuständigen Behörden klären.

     

    Abend,

     

    wäre das nicht mit einer Auflage nach § 9 WaffG in der WBK lösbar, wenn er (derzeit) gar kein Interesse an LW-Schießen hat?

     

    @TeFeKo01 was sagt Deine Behörde dazu?

     

    Gruß

  9. vor 37 Minuten schrieb Bautz:

    Da Du die richtige Norm gefunden und zitiert hast, hätte Dir auch ein Licht aufgehen können. ?

     

    Der Beauftragte des Vereins ist ein Fall des § 12 Absatz 1 Nummer DREI WaffG. Die Ausweisvorschriften beziehen sich auf § 12 Absatz 1 Nummer EINS und Nummer ZWEI. Der Beauftragte des Vereins muss seinen Personalausweis oder Reisepass mitführen.

     

    ... man liest und lernt ja nicht aus ? 

    Wobei ich ergänzen möchte, dass man dass sicher nicht MUSS, den Sachverhalt in der Verkehrskontrolle oä aber sicher schneller glaubwürdig macht.

  10. Am ‎08‎.‎10‎.‎2018 um 13:33 schrieb Bautz:

    Das eindeutige Formular, welches die Oberfranken im BSSB verlinkt hatten finde ich nicht mehr. In den aktuellen Forumlare z.B. beim BSSB ist von Vereinswaffen die Rede. Eine Rolle spielt das indes nicht.

    Erstens ist für vorübergehend Besitzberechtigte nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, kein "Leihschein" vorgeschrieben, es ginge also völlig ohne Beleg und zweitens ist an diesen Forumlaren nichts amtliches. Man kann sie nehmen und den Text einfach umformulieren.

    Entscheident ist die Beauftragung durch den Verein.

     

    Genau dafür ist doch aber der Passus in § 38 Ausweispflichten im WaffG vorhanden oder?

     

    (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:

    1. seinen Personalausweis oder Pass und

    a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

    .....

    g) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

     

    Selbst wenn man nicht (erlaubnisfrei) führt = transportiert und zuhause aufbewahrt, kann einem das doch im Falle einer Kontrolle hilfreich sein um die Herkunft der Waffe zu klären bzw. die fehlende zu erklären!

    Schönen Abend!
  11. vor 20 Stunden schrieb Joe07:

     

    Nenne bitte mal einen Sachverhalt, in dem das Gericht entgegen den Bestimmungen der WaffVwV entschieden hat. Mir ist kein Fall bekannt. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, wie folgender Vorgang zeigt:

     

    http://www.bverwg.de/entscheidungen/suche.php?last_page=%2Fentscheidungen%2Fentscheidungen.php&suche=WaffG&sort=&suchen_button=suchen

     

    Dort beanstandet das Bundesverwaltungsgericht, dass der Verzicht auf waffenrechtliche Erlaubnisse nicht im Nationalen Waffenregister eingetragen wird und empfiehlt damit quasi den Gesetzgeber zu handeln.

     

    Schönen Sonntag zusammen,

     

    ich nehme auch mal an, dass -zumindest bayerische- Gerichte auch aufgrund dieser "Empfehlung" so handeln ...

     

    Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Nr. 256

    (1) Bei der Verfolgung von Straftaten nach dem Waffengesetz oder dem Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 GG (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) einschließlich der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen empfiehlt es sich, auch die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, namentlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), heranzuziehen.

     

    Klingt für mich jetzt zumindest mal plausibel, warum sie tun, was sie tun ... für Richtigstellungen bin ich selbstverständlich empfänglich ;-)

     

    Gruß MM

  12. ...anscheinend ...angeblich :-) aber kennen wir alle

     

    häufigste Ursache, auch weil einfach "Verschleißteil" ist der Filter. Versuche doch mal bei der Absaugung den Lüftungskanälen/-rohren zu folgen... Filter auswaschen, mit Druckluft auspusten oder neue kaufen

     

    Sollte das nicht fruchten oder vorhanden sein, sieh nach dem Abluftmotor, wie German schon gesagt hat, da können da ja auch noch diverse Möglichkeiten liegen...

     

    Und im schlimmsten Fall kostet es dann eben ... hören "die Oberen" wie Du sie nennst wohl am wenigsten gern ... die Schießstandrichtlinien legen fest, was eure RLT-Anlagen leiten können muss

     

    Viel Erfolg!!!

  13. vor 21 Stunden schrieb r4b3:

     

    Spielt die 12/18 mal Training pro Jahr hier (noch) eine Rolle? 

     

     

     

    Also die WaffVwV sagt dazu ...

     

    4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt.

    Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

    Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.

    Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.

    Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

    Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

    Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

    Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.

    Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

     

    Auch hier noch ein ganz brauchbarer Artikel zum Thema:

    https://german-rifle-association.de/waffenrecht-fortbestand-des-beduerfnisses/

     

    Gruß

  14. vor 1 Stunde schrieb Hunter375:

     

    Durch die Wehrpflicht würden die Besitzer von dem Spielzeug dann zumindest lernen wie man das Ding solange auseinander nimmt bis es von alleine zerfällt und wie man es kaputt reinigt :)

     

    Ansonsten reicht eine wie bei den Amis übliche Idioten-Taugliche Bedienungsanleitung

     

    Wir alle wissen, dass wir (Männer) keine Anleitungen lesen :lol::lol:

  15. Am ‎05‎.‎08‎.‎2017 um 20:27 schrieb pirsch:

    Haha, mir war und ist die Rechtslage schon immer klar.

     

    Aber mein SB meint

     

    2) Versanddatum der Waffe durch den Waffenhändler?

     

    was dem SB vom Waffenhändler schriftlich mitgeteilt wurde!

     

    Die Behörden sollten das Waffengesetz kennen und lesen!!!!!!!

     

    Mir wurde vom Waffenhändler beim Versand gar das Erwerbsdatum in die WBK eingetragen ... was ein Tag vor dem wirklichen Erwerb war ... ärgerlich, wenn auch nicht relevant! Ich fands unmöglich!!!

  16. Am ‎02‎.‎08‎.‎2017 um 13:13 schrieb Meckii:

     

    http://www.stimme.de/suedwesten/nachrichten/pl/Mehr-als-71-000-kleine-Waffenscheine-in-Baden-Wuerttemberg;art19070,3890122

    [...]

    Die Deutsche Polizeigewerkschaft sieht die Entwicklung mit großer Sorge. „Dies zeigt, dass sich die Menschen in unserer Gesellschaft nicht mehr sicher fühlen“, sagte der Landesvorsitzende Ralf Kusterer. Dies liege an den jüngsten Amok- und Terrorattacken, die in immer kürzeren Zeitabständen passieren würden. „Da ist es natürlich nachvollziehbar, dass sich die Bürger schützen wollen“, so Kusterer weiter. Für ihn sei die deutliche Zunahme bei den kleinen Waffenscheinen auch ein Zeichen dafür, dass die Bürger zunehmend den Eindruck hätten, die Polizei könne sie nicht mehr schützen. Da jedoch viele auch mit kleinen Waffen überhaupt nicht umgehen könnten, sei deren Besitz „kein realer Schutz“. Trotzdem gehe er davon aus, dass wegen der aktuellen Terrorlage „die Zahl der kleinen Waffenscheine immer mehr zunehmen wird“.

    [...]

     

    Abend zusammen,

    ...sagt mal, gibt es keine Möglichkeit das ändern zu können...?
    Wenn ich niemand habe, der mir das zeigen kann, "kleiner Sachkundekurs" oder dergleichen ... man sollte meinen, es gibt hier bundesweit Bedarf. Wenn ich so manchem Käufer beim Händler zusehe, wie er SRS-Waffen handhabt, würde ich mir durchaus wünschen, er würde noch sachkundig werden oder wehrpflichtig eingezogen :grin:

    Die Teilnahme an Kursen im Verteidigungsschießen, ist unabhängig vom nicht vorhandenen Angebot mit SRS-Waffen, nach AWaffV auch nicht möglich, sofern man keinen behördlichen Hintergrund, einen "echten" WS hat oder die Behörde dies einem Jäger oder Schütze mit persönlicher Gefährdung gestattet...

     

    Aber zum "Ändern-wollen" (abgesehen von sinnig/unsinnig) fehlt wohl einerseits die Nachfrage und andererseits dann wohl auch der politische Wille die ungeliebten KWS-Besitzer qualifizieren zu wollen ... eigentlich ein Unding ... erst ein doofes Stück Papier in die Welt setzen und bei offensichtlichem Missstand der Qualifizierung den Kopf in den Sand setzen oder alles in Frage zu stellen :crying:

     

  17. Am ‎21‎.‎06‎.‎2017 um 11:46 schrieb knight:

    War das nicht so, dass die geladene Lagerung an sich zwar dem Gesetz entspricht, aber ein Gericht daraus ein Verstoß gegen die Sicherheitsregeln gemacht hat und die geladene Lagerung über diese Schiene (persönliche Eignung) zwar nicht verboten ist, aber eben hintenrum ausgeheblet wurde.

     

    Abend,

    genau genommen ging es um die Zuverlässigkeit, welche dem (vmlt.) Jäger wegen mangelnder Vorsicht, Sachgemäßheit und Aufbewahrung den Garaus gemacht hat.

     

    Die Entscheidung ist hier einsehbar ...

    http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=030314B6B36.13.0

     

    Grüße MM

  18. Ist der Begriff "ungeladen" eigentlich bewusst, hinterlistig eingeleitet worden oder liegt hier unsaubere Arbeit zugrunde???

     

    Entwurf AWaffV § 13

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

    1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

     

    Wo fragt man bezüglich der Intention nach? Beim BMI? :spiteful:

     

    Grüße MM

  19. vor 18 Minuten schrieb BigMamma:

    Gegen gegnerische Phrasen helfen nur eigene "Phrasen"... aber die traut sich keiner von den Lobbyisten mit Nachdruck auszusprechen, weil da könnten die anderen ja schlecht von einem denken... als kleiner Denkanstoß sollte uns ein Blick in die CR weiter helfen... 

     

    sorry, CR? Meinst Du die Statuten der Verbände?

     

    Ich bin ja ein Freund faktenbasierter, unumkehrbarer "Phrasen" :-)

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