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omegal38

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Beiträge von omegal38

  1. Was denkt ihr erst, was alles an behördlichen Möglichkeiten eröffnet wird, wenn die Geltungsdauer von "gun licences" - gemäß diesem EU-Papier - in D von "unbegrenzt" auf "5 jährig befristet" geändert wird?

    (Darüber hinaus:

    Gestaltungsspielraum: was wäre in D denn eine "gun licence"... Erwerbserlaubnis? Besitzerlaubnis WBK? Einzelbesitzerlaubnis....?)

    Genau das muss auch in den Vereinen publiziert gemacht werden. Denn selbst wenn in Vereinen keine Halbautomaten geschossen werden, würde eine solche Regelung auch den 70-jährigen KK-Schützen betreffen!

  2. Abschnitt III der Anlage I zum WaffG

    Dieser regelt die Einordnung von Waffen in die Kategorien. Und in der Tat werden die meisten HA in 2.4 oder 2.5 eingeordnet.

    Bei der Cugir wird auf die beiden Bestimmungen Bezug genommen.

    2.4

    halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,

    2.5

    halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,

    2.6

    lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,

    2.7

    zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

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  3. Das Problem mit dem LKA betrifft wohl mehrere Bundesländer. Bei meinem Bruder sowie einem Schützenkollegen dauert der Antrag knapp vier Monate, bei mir selbst waren es drei. Von daher würde ich noch abwarten.

    Zum Thema Untätigkeitsklage: Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage setzt voraus, dass kein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Antrag noch nicht entschieden wurde. Die Behörde wird argumentieren, dass über den Antrag aufgrund der fehlenden Stellungnahme des LKA noch nicht entschieden werden konnte. Dies wird wahrscheinlich, so zumindest meine Auffassung, durch das Verwaltungsgericht als zureichender Grund anerkannt werden. Wann genau ein zureichender Grund vorliegt, ist von Einzelfall abhängig.
    An eine Beschleunigung des Verfahrens durch eine solche Klage glaube ich daher nicht wirklich.

    Direkt beim LKA vorzusprechen wird dir wohl auch nicht viel bringen. Man wird dir sagen, dass noch weitere Anfragen zu bearbeiten sind und diese chronologisch bearbeitet werden...etc.

    Interessant ist allerdings auf welcher rechtlichen Grundlage die Stellungnahme des LKA durch die Behörden angefordert wird. § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG kennt nämlich nur die örtliche Polizeibehörde, jedoch nicht das Landeskriminalamt.

  4. Ja, die Brieftauben mit den Auskünften... Die sorgen auch in Hessen für heftige Wartezeiten. Ich habe letztes Jahr bei meiner sonst sehr fixen Behörde (Voreintrag oder gelbe WBK innerhalb von 5 Minuten) auf meine erste WBK zwischen 6 und 8 Wochen warten müssen. Im Nachhinein wurde mir allerdings gesagt "Wenn sie sich schon vorher gemeldet hätten, dann hätte ich das mit den Abfragen schon angestoßen."

    Da hattest du aber echt Glück. Meine Behörde ist wirklich sehr fix, Voreinträge gibt es bei gültiger Zuverlässigkeitsprüfung und Bedürfnis innerhalb weniger Minuten. Aber wehe die Zuverlässigkeitsprüfung muss erneuert werde... Bei meinem Bruder sowie einem Schützenkollegen dauert sie geschlagene vier Monate. Bei mir waren es "nur" drei. Grund seien, so meine Sachbearbeiterin, die Stellungnahmen des BKA. Ein Vierteljahr sei da die Regel.

  5. Betteln mit Waffe um die Waffen und Munition?

    Der Einbrecher will sich sicher selbst davon überzeugen, war denn in dem Schrank drin ist. Könnte ja auch Schmuck, Uhren oder Wertpapiere drin sein.

  6. AUßERDEM, dass berühmte, Waffendiebstähle von Legal-Waffen-Besitzern sind faktisch nicht Deliktrelevant.

    Das stimmt allerdings.

    Der unsicherste Teil eines Tresors ist meistens der Besitzer. Wer einen Tresor am schnellsten öffnen will, der "bittet höflichst" den Besitzer darum.

  7. Ich hatte hier bereits geschrieben, dass ich keineswegs Verschärfungen für Jäger befürworten würde. Ich habe mich lediglich dafür ausgesprochen, die Hindernisse für Sportschützen zu reduzieren.

    Für mich kam die Jägerprüfung nicht in Frage, weil mir das sportliche Schießen einfach mehr zusagt. Daher habe ich auch das Gutachten erstellen lassen ;)

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  8. Bitte nicht falsch verstehen. Ich weiß, dass es nicht einfach ist, den Jagdschein zu erlangen und es einer Menge an Lernfleiß dazu bedarf. Ich finde es völlig in Ordnung dass man auf Jagdschein bereits mit 18 GK-Waffen erwerben darf.

    Aber: Warum wird dem Sportschützen U21 dies ganz verwehrt, bei Personen U25 nur nach Vorlage eines Gutachtens?

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  9. Wahnsinn.

    Nach einem 14 Tage Crashkurs kann man den Jagdschein machen und darf sich sofort zwei Kurzwaffen des dicksten Kalibers kaufen... ohne jegliche weitere Prüfung.

    Tja und das ganze auch bereits ab 18. Für den Sportschützen geht GK selbst mit Gutachten erst ab 21. Die Begründung des Gesetzgebers, dass der Jäger durch die deutlich umfangreichere und schwierigere Jägerprüfung seine Reife nachweise, ist wenig substanziell. Der Sportschütze muss ein Jahr lang regelmäßig trainieren und ebenfalls eine Prüfung ablegen, warum soll er also mit 18 nicht über die gleiche geistige Reife verfügen wie der Jäger.

    Nur weil er keine Jägerprüfung ablegt? Meiner Meinung nach eine sehr dünne Argumentation...

    Über die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung könnte man auch noch diskutieren.

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  10. Ich habe vor ein paar Wochen auch ein solches Gutachten anfertigen lassen. Wie schon geschrieben wurde, wird ein Persönlichkeitstest durchgeführt, der auf mehreren Fragebögen basiert. Diese enthalten Fragen zur Risikobereitschaft, emotionalen Ansprechbarkeit etc. Zum Ende führt man mit dem Psychologen ein Gespräch in dem die Antworten besprochen werden und man zu seiner Schießsport-Karriere, evtl bereits vorhandenen Waffen und dem Grund warum man nun auch GK-Waffen haben möchte. Dann bekommt man sein Ergebnis und das Gutachten einige Tage später per Post.

    Es ist also recht umfangreich. Von daher kann ich mir nicht vorstellen, dass man das Gutachten für 20€ bekommen kann.

    Den TÜV kann ich bedingungslos empfehlen, keine irrelevanten Fragen und vor allem neutral und kein Anti-Waffen-Gerede.

    War übrigens beim TÜV Hessen ;)

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  11. So nachdem der Gute nun mit zwei Schwerlastankern, die je 7,5 kN Zugkraft aushalten, an die Betonwand gedübelt wurde, kann ich recht bedenken los schlafen.
    Mit gutem Material war das Anbringen auch tatsächlich kein Hexenwerk.

    Danke nochmal für Eure Hilfe, ein klasse Forum!

  12. Hallo zusammen,

    nachdem ich nun endlich meine Schießtermine über ein Jahr lang dokumentiert habe, kann ich endlich den Antrag auf eine eigene Waffe stellen. Da ich noch keine 21 bin, wird es übergangsweise zwar erstmal nur eine Pistole in .22lfb, aber immerhin schon mal ein Anfang. Mich beschäftigt allerdings zurzeit das Problem der Aufbewahrung.
    Da ich ja zunächst nur eine Kurzwaffe erwerben will, benötige ich gemäß §36 Abs. 2 WaffG ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992.
    Ich habe mir daher den Burgwächter H1 zugelegt. Zwar darf ich in dem Schrank nach §13 Abs. 1 auch ohne Verankerung bis zu 5 Kurzwaffen aufbewahren, aber mir ist es lieber, wenn er trotzdem an der Wand verankert wird.
    Mein Problem ist allerdings der Standort. Ich möchte den Schrank gerne in einem Nebenraum im Keller aufbewahren. Das haus, in dem ich wohne, ist ein Einfamilienhaus. Folglich haben nur meine nächsten Angehörigen Zugang zum Keller und Dritter.
    Problematisch könnte jedoch sein, dass der Keller von außen zugänglich ist, allerdings nur durch eine verschließbare Tür und natürlich auch nur über das eigene Grundstück.
    Nach meiner Rechtsauffassung ist dies allerdings unerheblich, da das WaffG, genauer gesagt die AWaffV, nur zwischen bewohnten und unbewohnten Gebäuden und nicht etwa Räumen unterscheidet, vgl. §13 Abs. 6. Baurechtlich gehört der Keller ja zweifelsohne zum Gebäude und bewohnt ist dieses als Wohnhaus natürlich auch.
    Ich bin daher der Meinung, dass ich den Schrank im betreffenden Raum aufstellen darf.

    Jedoch würde ich mich über eine zweite oder dritte Meinung sehr freuen.

    PS: Allen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ;)

  13. Im Vergleich zu den bisherigen Dokumentationen zu diesem Thema war diese schon fast neutral. Abgesehen von seltsamen Statistiken und diesem zweifelhaften Test im MRT, war der Beitrag zumindest frei von rein emotional bewegten Darstellungen a la AB Winnenden. Selbst aus der GRA wurden keine "Waffennarren" und auch das Problem der illegalen Waffen wurde angesprochen. Interessant fand ich allerdings die Softair-Waffen in der Öffentlichkeit...

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