Hab es mal aus dem Pulverdampf Forum kopiert;
deutscher Text- schon sehr genau mit Richtlinienänderungsvorschlägen:
Zitat:
(9) Einige halbautomatische Feuerwaffen können leicht zu automatischen Feuerwaffen
umgebaut werden, so dass sie ein Sicherheitsrisiko darstellen. Auch wenn bestimmte
halbautomatische Feuerwaffen nicht zu Waffen der Kategorie A umgebaut wurden,
können sie ein sehr hohes Risiko darstellen, wenn sie über eine hohe
Munitionskapazität verfügen. Die Nutzung solcher ziviler halbautomatischer Waffen
sollte daher verboten werden.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz
von Feuerwaffen und Munition der Kategorie A zu verbieten und die Feuerwaffen
und Munition zu vernichten, deren Besitz einen Verstoß gegen diese Bestimmung
darstellt und die beschlagnahmt wurden.
https://ec.europa.eu/transparency/regdo... E-F1-1.PDF
Zitat:
Die Richtlinie 91/477/EWG wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
(a) Absatz 1b erhält folgende Fassung:
„1b. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „wesentlicher Bestandteil“ der Lauf, der Rahmen, das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und alle zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmten oder umgebauten Vorrichtungen, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören würden.“
Zitat:
2. Die Mitgliedstaaten sorgen für standardisierte medizinische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Erneuerung der in Absatz 1 genannten Genehmigungen und entziehen Genehmigungen, wenn eine der Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt ist.
Zitat:
(13) In Anhang I der Richtlinie 91/477/EG wird Abschnitt II wie folgt geändert:
(a) Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
i) In Kategorie A werden die folgenden Nummern eingefügt:
„6. automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden;
7. halbautomatische zivile Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen;
8. Die unter Nummer 1 bis 7 eingereihten Feuerwaffen, bei denen eine Deaktivierung erfolgt ist.“
ii) In Kategorie B wird die Nummer 7 gestrichen.
iii) In Kategorie C werden die folgenden Nummern eingefügt:
„5. Schreckschuss-, Signal- und Salutwaffen, akustische Waffen sowie Waffennachbauten;
6. die unter Kategorie B und Kategorie C Nummer 1 bis 5 eingereihten Feuerwaffen, bei denen eine Deaktivierung erfolgt ist.“
(b) In Unterabschnitt B wird der folgende Text gestrichen:
„Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören sollen, eingestuft wurde.“