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Onkel

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  1. Was mir beim Test einer AP20 nicht so gefallen hat, dass die Waffe doch eine etwas wackelige, nicht so dauerstabile/überzeugende Mechanik bot. Als Vereinswaffe, die durch viele Hände geht, wäre sie nicht mein Favorit. Ein sorgsamer Einzelbenutzer ist da eher die Ziel"gruppe".
  2. - doppelten Inhalt gelöscht -
  3. Eine LP 400 Carbon wird kaum mehr wiegen als eine AP20, entscheidend ist aber wohl die geringere Vorderlastigkeit der AP20, wenn die einfache, graue Druckluftkartusche senkrecht verbaut wird und das Gewicht damit näher an der Handwurzel liegt und einen geringeren Hebel bietet. In meiner Erinnerung war bei den Luftpistolen früher aber für Teenies eher das Spannen der Pistole (bei mir ein Feinwerkbau 80 Seitenspanner) ein Problem, als die Vorderlastigkeit beim Zielen und Schießen.
  4. Mal ein anderes Beispiel, mit dem man in die gleiche Problematik laufen könnte:was passiert denn, wenn ich aus einem Verband austrete und zu einem anderen wechsle?Ersteinmal nichts, wenn ich nicht auch den Verein wechsle.Wenn man aber auch den Verein wechsle, kenne ich es so, dass das Amt vorrangig erfragt, ob eine neue Vereinsmitgliedschaft besteht.Eventuell gibt es noch Fragen nach der Unterbringung.Wird das Amt aber beim Wechsel des Schützenverbandes auch neue Bedürfnisbescheinigungen fordern?Vorausgesetzt das Amt bekommt etwas vom Verbandswechsel mit, wäre das durchaus vorstellbar, da Gesetzgeber und Verbände vereinbart hatten, dass die Beurteilung, ob ein Bedürfnis besteht, den Kennern der Sportordnungen in den Verbänden überlassen wird. Die Ämter kontrollieren dahingehend nur, ob es einen Bedürfnisnachweis gibt.Soweit meine Gedanken zum Thema Verbandswechsel des Schützen. Hier wechselt aber sozusagen ja nur die Waffe den Schützenverband.Bevor man das Amt interviewt, würde ich die Verbände fragen wie so etwas gehandhabt wird. Die machen das sicherlich nicht zum ersten mal. Außerdem erfordert die im Sinne des Schützen beste Lösung (zweite 9mm) sowieso ein weiteres Bedürfnis.Wenn es seitens der Verbände eine hilfreiche Lösung gibt, kann man anschließend das Amt fragen, wie es dort gehandhabt wird. Eventuell haben die ja noch eine einfachere Lösung. Wenn nicht, weiss man ja schon, wie man das mit den Verbänden löst.Insgesamt sollte es aber eine erfreuliche Lösung für das vom thread-Starter (TS) geschilderte Problem geben - ich glaube nicht, dass sich die Beteiligten querstellen.Ich bin jedenfalls sehr neugierig, wie der TS den Fall gelöst bekommt.
  5. 1x Bedürfnis Pistole 9x19 = eine Pistole 9mm Luger 1x Bedürfnis Pistole 45 ACP = eine Pistole .45ACP Du kannst also in jedem Kaliber 1 Pistole kaufen = 2 Pistolen Da Dein Bedürfnis auch kalibergleiche und kleinere Wechselsysteme abdeckt, könntest Du Dir zu der .45 ACP Pistole ein Wechselsystem in 9mm Para holen. Damit wäre es sozusagen doch möglich 2 Pistolen in 9x19 zu besitzen, wobei eine davon ja ein .45er Griffstück mit 9x19 Wechselsystem ist. Bieten Glock oder Walther sowas überhaupt an? Egal, nun weiter in der Theorie. Du solltest, um eventuelle Rückfragen zu vermeiden, folgende Reihenfolge einhalten: 1. mit den vollständigen Unterlagen zum Amt und in Deine neue oder schon vorhandene grüne WBK beide Pistolen (1x.45 + 1x9mm) eintragen lassen. 2. Erst Kauf der 9x19 und Erwerb eintragen lassen. 3. Dann .45er mit 9x19 Wechselsystem kaufen und eintragen lassen. Jedenfalls das 9x19 Wechselsystem nicht eintragen lassen bevor die reine 9x19 Pistole eingetragen ist. Gleichzeitig kaufen und endgültig eintragen lassen wäre wohl auch noch in Ordnung. Hintergrund ist, dass es Ämter gibt, die, falls Du Dir zuerst die gekaufte .45er mit Wechselsystem eintragen lässt und erst später die reine 9x19, fragen könnten, wieso Du noch eine 9x19 brauchst, wo Du doch bereits die Möglichkeit (!) besitzt mit einer eigenen Waffe (die .45er mit 9mm Wechselsystem) in 9x19 schießen zu können ... Unangenehme Situation. Zu Deiner nächsten Frage. Meist ist es erforderlich, wenn denn nun zu allen Voreinträgen endgültig spezifische Waffen eingetragen sind und Du mit einer der Waffen nicht zurechtkommst oder sie Dir nicht gefällt etc. das ganze Bedürfnisprozedere, Voreinträge usw. neu zu beginnen. Es geht aber manchmal auch anders und Du könntest Dein Amt fragen, ob Du eine Waffe in der WBK gegen eine andere kalibergleiche ersetzen könntest. Stichwort: Ersatzbeschaffung. DeutscheSchuetzen hat dazu ein Video angefertigt (ich empfehle Anfängern sehr gerne seine hilfreichen und fundierten Videos): Ich hatte damit leider bei meinem Amt keinen Erfolg, aber Versuch macht klug (zumindest wurde mir damals zugestanden, dass die Ersatzbeschaffung unschädlich für meine weiteren Anschaffungen ist, sprich: der weitere Kauf war unschädlich in Bezug auf das Erwerbsstreckungsgebot, weil ich ja keine zusätzliche Waffe erworben hatte). Mein Tip dort: kaufe über einen Waffenhändler und probiere die Waffe aus, bevor Du sie endgültig eintragen lässt. Das funktioniert auch mit Privatkäufen, die ersteinmal Dein Waffenhändler in sein Waffenhandelsbuch aufnimmt, Dir Deine Waffe leiht, Du kannst sie einen Monat lang auf den Schießstand ausführen und ausgiebig testen bevor Du sie endgültig eintragen lässt oder wieder über den Händler (bzw. egun etc.) verkaufst. Bei meinem Händler würde mich dieser Service ca. 40 Euro alles inklusive kosten. Verglichen mit der Rennerei die man mit einer unpassenden, eingetragenen Waffe sonst so hätte, ein Schnäppchen.
  6. Ich gebe mal auszugsweise den aktuellen Stand des WaffG § 36 "Aufbewahrung von Waffen oder Munition" wieder: "(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. [...] (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen." In Zukunft käme dann noch dieser Absatz zum tragen (Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode, Drucksache 18/12397): "(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum [Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten Gesetzes] erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 [...] entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 [...] 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie 2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben." Max. 7,5 Joule 4mm Feuerwaffen sind zwar bedürfnisfrei, aber ganz klar erlaubnispflichtig und (nahezu) ausnahmslos in Tresoren nach § 36, Absatz 2 unterzubringen. Und diese Tresore dürfen für erlaubnispflichtige Waffen, und solche die es in Zukunft werden, weitergenutzt werden. Ich denke, die Idee, mit einer bedürfnisfreien Waffe erstmal verpflichtend einen Tresor anzuschaffen, den man später auch für bedürfnispflichtige Waffen nutz, ist eine Investition in die Zukunft. Gestützt wird dies auch mit der Begründung zum Gesetzentwurf (Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode, Drucksache 18/11239): "Absatz 4 enthält eine Besitzstandsregelung für die Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den neuen Sicherheitsstandards entsprechen. Diese dürfen die Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortsetzen. Insbesondere dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer gewechselt hat. Lediglich beim zukünftigen Erwerb von Sicherheitsbehältnissen ist die Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in § 13 AWaffV genannten Ausgabedatum vorgeschrieben."
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