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Dobermann

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  1. Antwort auf: Ich habs bisher nur ueberflogen, aber das hat erst mal gereicht...ist Mr.Slug nach seiner Pensionierung als Rechtsberater zum BDMP gegangen, oder was soll das? das ist gut, so könnte man das auch sehen, ist aber nicht so. man hilt doch gerne aus, wenn es an info mangelt. gruß dobermann
  2. Antwort auf: Gibts die V0 irgendwo online? Speziell die Anmerkungen zu den Jaegern duerften ein paar Bekannte von mir interessieren. nein leider nicht, man kann die Vo aber für 4,--€ erwerben. natürlich über den anerkannten dachverband. gruß dobermann
  3. Antwort auf: Selbst wenn man sich dieser Sichtweise anschließt, bedarf es aber einer eindeutigen Festlegung, wie groß ein „ angegliederter Teilverband „ eines anerkannten Sportschützenverbandes sein muss, um solche Bedürfnisbescheinigungen auch nach der verschärften Notwendigkeit des §14 Abs.3 WaffG seriös erteilen zu können. die verfasser der schrift sind also der meinung, das man nur seriös bescheinigungen erteilen kann, wenn der landesverband, und darum get es hier, groß genug ist !!!!! die vergangenen jahre waren als nicht seriös Antwort auf: Landesverbände, unabhängig von ihrer größe, werden grundsätzlich „ oberhalb der Vereinsebene angesiedelt „ sein und gegenüber diesen auch objektiv und kompetent. Fraglich ist aber, ob dies bedeuten kann, dass praktisch jeder Landesverband eines anerkannten Sportschützenverbandes, unabhängig von seiner Größe, als befugt gelten soll, die o.g. Bedürfnisbescheinigungen auszustellen. Es bedarf der Festlegung, ob insofern - überhaupt keine Mindestgröße erfüllt werden muss, - die Mindestgröße von §15 Abs.1 Nr.2 WaffG ( mindestens 10.000 Sportschützen ) erreicht werden muss oder ob -mindestens die Größenordnung des §15 Abs.2 letzter Satz WaffG ( mindestens 2000 Sportschützen ) erreicht sein muss. da steht es schon wieder!!! oder sind nur präsidiumsmitglieder seriös genug um waffenrechtliche bedürfnisbescheinigungen auszustellen ? Antwort auf: Es sollte eine Festlegung in Punkt 14.2.2 des Entwurfes dahingehend erfolgen, dass ein „ angegliederter Teilverband „ i.S. §14 Abs.2 WaffG nur dann vorliegt, wenn die Voraussetzung des §15 Abs.1 Nr.2 WaffG ( 10.000 Mitglieder ) erfüllt ist. der vorschlag der verfasser soll bewirken, das in die verwaltungsvorschrift aufgenommen wird " kein Teilverband unter 10.000 mitglieder. aber warum nur ? jedem dürfte klar sein, das der bdmp mit seinen ca. 26.000 bis 28.000 mitgliedern die kurve gerade so genommen hat. wer ist den der bdmp e.v. ? die mitglieder in den ländern natürlich, also alle mitglieder. was ist wenn einige länder sich eigenständig machen ? wenn bayern,niedersachsen,baden württemberg und hessen wie im bds selber e.v. werden ? kommt der bdmp e.v . als dachverband nicht mehr auf die zumindest theoretisch möglichen 10.000 mitglieder. beim bds als auch beim dsb sind die länder schon lange eigenständig, warum auch nicht. der bdmp hängt seit jahren hinter her, und seine führungsriege will es auch nicht, so steht es oben zu lesen, da machtverlust zu erwarten ist. Antwort auf: Diese Sichtweise geht davon aus, dass ein angegliederter Teilverband selbst zumindest theoretisch von seiner Größe her gem. §15 Abs.2 WaffG genehmigungsfähig sein muß, um ( wie ein anerkannter Verband ) seriös Bedürfnisbescheinigungen ausstellen zu können. nochmal, die größe entscheidet ob seriös oder nicht Antwort auf: Sollten bestimmte, hinreichend große Teilverbände sich neben ihrem „ Dachverband „ gem. 15 Abs.3 WaffG anerkennen lassen, so sollte für diese Fälle in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz klargestellt werden, dass der betroffene Verband dann gleichwohl nur einmal, nicht etwa mehrfach, im gem. §15 Abs.7 WaffG gebildeten Fachbeirat für waffenrechtliche Fragen vertreten sein kann. ja der machtverlust, auch hier die angst den platz mit anderen zu teilen. warum eine meinugsvielfalt, es sind ja nur die eigenen mitglieder na dann frohes fest ! dobermann
  4. Aus der Vo Ausgabe 4/2004, aus Seite 11 Hinweise des Bundes der Militär-und Polizeischützen e.V. ( BDMP e.V ) zu einem Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffG ) Von Dr.Volkmar Schilling und U.-V. Kaase In Punkt 14.2.1 des Entwurfes der Verwaltungsvorschriften zum WaffG wird außerdem festgestellt, dass gem. §14 Abs.2 Satz 2 des WaffG durch eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ein waffenrechtliches Bedürfnis glaubhaft gemacht werden kann. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Bescheinigung durch einen angegliederten Teilverband in Punkt 14.3 des vorliegenden Entwurfes auch für die Bescheinigungen von Bedürfnissen jenseits des Regelbedürfnisses für Sportschützen gem. §14 Abs. 3 des WaffG anerkannt. Durch diese – begrüßenswerte – Regelung bzw. Festlegung erhält aber die Frage der Definition eines „ angegliederten Teilverbandes „ eine doppelte Bedeutung. Die in den letzten Sätzen Punkt 14.2.1 des vorliegenden Entwurfes dargestellte Definition ist insoweit nicht ausreichend bzw. konkret genug. Dort wird lediglich festgestellt, dass die Definition eines „ angegliederten Teilverbandes „ im Sinne von §14 Abs. 2 Satz WaffG anhand der Notwendigkeit der Gewährleistung von Objektivität und Kompetenz eng auszulegen sei und sich regelmäßig nur auf unmittelbare Untergliederungen eines Dachverbandes, d.h. wohl nur auf Landesverbände beziehen soll. Selbst wenn man sich dieser Sichtweise anschließt, bedarf es aber einer eindeutigen Festlegung, wie groß ein „ angegliederter Teilverband „ eines anerkannten Sportschützenverbandes sein muss, um solche Bedürfnisbescheinigungen auch nach der verschärften Notwendigkeit des §14 Abs.3 WaffG seriös erteilen zu können. Landesverbände, unabhängig von ihrer größe, werden grundsätzlich „ oberhalb der Vereinsebene angesiedelt „ sein und gegenüber diesen auch objektiv und kompetent. Fraglich ist aber, ob dies bedeuten kann, dass praktisch jeder Landesverband eines anerkannten Sportschützenverbandes, unabhängig von seiner Größe, als befugt gelten soll, die o.g. Bedürfnisbescheinigungen auszustellen. Es bedarf der Festlegung, ob insofern - überhaupt keine Mindestgröße erfüllt werden muss, - die Mindestgröße von §15 Abs.1 Nr.2 WaffG ( mindestens 10.000 Sportschützen ) erreicht werden muss oder ob -mindestens die Größenordnung des §15 Abs.2 letzter Satz WaffG ( mindestens 2000 Sportschützen ) erreicht sein muss. Vorschlag : Es sollte eine Festlegung in Punkt 14.2.2 des Entwurfes dahingehend erfolgen, dass ein „ angegliederter Teilverband „ i.S. §14 Abs.2 WaffG nur dann vorliegt, wenn die Voraussetzung des §15 Abs.1 Nr.2 WaffG ( 10.000 Mitglieder ) erfüllt ist. Diese Sichtweise geht davon aus, dass ein angegliederter Teilverband selbst zumindest theoretisch von seiner Größe her gem. §15 Abs.2 WaffG genehmigungsfähig sein muß, um ( wie ein anerkannter Verband ) seriös Bedürfnisbescheinigungen ausstellen zu können. Sollten bestimmte, hinreichend große Teilverbände sich neben ihrem „ Dachverband „ gem. 15 Abs.3 WaffG anerkennen lassen, so sollte für diese Fälle in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz klargestellt werden, dass der betroffene Verband dann gleichwohl nur einmal, nicht etwa mehrfach, im gem. §15 Abs.7 WaffG gebildeten Fachbeirat für waffenrechtliche Fragen vertreten sein kann. gruß dobermann
  5. hy viper, Antwort auf: Laut Info von unserem SLG Leiter, weiss der Verband gar nicht, was ich so alles schieße und wie ich so treffe. Der Verband weiss nur meine Personalien und meine Kontodaten. der dachverband hat in der tat keinen blassen schimmer von deinen aktivitäten, und schiesskünsten. wenn der lv-leiter fit ist, hat er die ergebnisse der lm´s gespeichert. dies wurde z.b. in hessen so gemacht, und konnte schon manchen mitglied vor den behörden zu seinem recht verhelfen. Antwort auf: Daher muss(!) ich immer oder der SLG Leiter bei jedem Antrag (Schiessabzeichenantrag mit Wettkampflissten.... auch hier wurden in hessen die anträge der leistungsabzeichen gespeichert. manch mitglied konnte auch dadurch seine vorteile ziehen, keine doppelte beantragung ! als aktivitätshinweis ! als hinweis auf einen besonders guten schützen bei leistungsabzeichen in gold. aber nie zum nachteil..... Antwort auf: Also, wenn ihr mir das Ausmass der formalitäten nicht ganz glauben wollt, schaut euch doch mal die tollen Formblätter an: ich glaube dir gerne, die sind bei fast allen ländern eingestellt. es ist aber nicht der verband der das macht, das wiest du doch oder... der bdmp hat sehr schöne disziplinen, also nicht austreten, sondern zu den wahlen in den ländern und vor allem zum bundesdelegiertentag gehen. nur dort können die mitglieder die weichen stellen, und wenn die länder erst einmal selber e.v. sind, hat der wasserkopf nichts mehr zu sagen. bleib dran gruß dobermann
  6. In Antwort auf: Das Problem liegt daran, ..... Nieder mit allen Verbandsoberen oder siehe den als immer noch als Dobermann getarnten Roland Ernst, mit seinen BDMP-internen Kläffereien und Wadenbeißerein) als sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzufinden. lieber schiller, ich bin weder getarnt, noch finde ich mich mit etwas ab. " im lo ani,mi?" wenn nicht ich, wer dann? kenne sie doch, ist von ihnen. und gehe auch nicht an jedem misthaufen vorbei. ( 201444-04.03.04 ) aber auch für sie nochmal herr schiller, ALSFELD hat auch für .50 BMG auf der 300m bahn die zulassung. da kann der vertreter des bdmp sagen was er will, er hat es nicht gewusst. verstehen sie, er hat es nicht gewusst !!!! ich habe seiner zeit dafür gesorgt, das es so kommt. wie war das mit den maulhelden..... ich grüße sie r.ernst
  7. In Antwort auf: "... zugelassen für den Schiessbetrieb mit Lang- und Kurzwaffen mit einer maximalen Geschossenergie von 7000 Joule." und mit solchen wird man wegen unwissenheit abgewählt 2006 oder früher, das mit dem krug und dem brunnen
  8. hast recht jürgen ! ein vp muss nicht alles wissen, wozu auch da kann man sehen wie die ihre aufgaben machen, nicht mal die unterlagen studiert. aber eine lm mitschiessen wollen, 2 std. nach der siegerehrung r.ernst
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