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Mathi

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Alle Inhalte von Mathi

  1. Hi! Ich bin ja seit Jahren in vielen Foren verschiedenster Themenbereiche aktiv und da geht es manches Mal auch recht heftig zur Sache. Was ich hier aber feststellen muss, ist ne Menge Grosse Schnauze und dämliche Anmache. Gut, dass ich gelernt habe zu diskriminieren, solche Vögel kommen bei mir auf die Ignorliste und ich hoffe, dass bei denen mein Name auch auf deren Liste steht. Nicht dass da etwa wieder geantwortet werden muss, auch wenn es nichts zu sagen gibt.
  2. Nix Verarschung! In diesem unseren Land wo jeder ein Waffenanrr genant werden darf, der etwas zum Schiessen besitzt, ist es für mich ungewöhnlich, dass es von offizieller Seite so gewollt sein muss. Daher dachte ich an eine Gesetzeslücke. Hier in D wird doch alles mögliche geregelt, da kann es doch nicht solch eine liberale Haltung geben! Mir fällt da spontan der Blödsinn von damals ein, wo ein .357er Besitzer keine Muni in .38 sp kaufen durfte, weil das so nicht auf dem Schein stand. Mehr steckt wirklich nicht dahinter! Viele Grüsse Mathi Wenn alle so schlau wären und Gesetze richtig lesen und verstehen könnten wie das hier ja wohl etlich vermögen, dannbräuchten wir viel weniger Interpreten, also Juristen.
  3. Hi! OK, ich bin schwer von Kappee, darum habe ich das Gelsene auch nicht verstanden. Das ist dann also eine Gesetzeslücke, denn genau genommen könnte ich dann ja auch in den Laden gehen und dort die Muni verlangen, weil es ja wurscht wäre, ob ich sie nun selbst gemacht habe oder nicht. Ausserdem widerspricht es der allgemeinen Politikereinstellung, uns das Leben so schwer wie möglich zu machen. Kaum zu glauben!!! Viele Grüsse Mathi
  4. Hi! Ich verstehe das doch richtig, oder: Ich mache Munition für zB. eine Waffe mit .44Magnum, habe solch eine Waffe aber gar nicht. In dem Augenblick, wo den letzten Hebel an der Wiederladeeinrichtung ziehe und eine fertige Patrone produziere, bin ich aus dem Sprengstoffrecht raus und im Waffenrecht gelandet, besitze somit also Munition, für die ich keinen WBK-Eintrag habe und die ist dann illegal. In den beiden Gesetzeswerken ist ist diese Problemaitk nicht gesondert abgehandelt, sondern es gelten die normalen Richtlinien uns ich bin an Muni gekommen, für die ich keine Berechtigung besitze. Viele Grüsse Mathi
  5. Hi! So so, ihr wusstet also, dass es doch geht, obwohl, ich habe es jedenfalls so verstanden, anfangs alle Antworter mir Recht gaben mit der Vermutung, dass ein Voreintrag vorhanden sein muss. Hättet ihr doch mal gleich so geantwortet und nicht erst am Ende, und dann ach noch mit einer gewissen Häme!!! Viele Grüsse Mathi Man lernt wirklich nie aus, nur bei manchen ist das anders. Die wissen schon immer alles und betrachten das als Vorsprung anderen gegenüber.
  6. Hallo! Hier mal ein update zu der Voreintragsproblematik. Zunächst einmal sind erst mit der neuen Rechtslage zur Gelben WBK Unterhebelrepetierer und Vorderladerrevolver auf der Gelben einzutragen. Früher musste sowas auf die Grüne, daher hat ihm wohl auch niemand die Gelbe empfohlen. Ansonsten gilt dieses Regelwerk wohl nur dann, wenn es um eine erstmalige Erteilung einer WBK geht. Sind schon auf vorhandenen Grünen diverse Waffen gem. Voreintrag vorhanden, so gilt es, nicht wieder erneut seine geistige und körperliche Eignung, Sachkunde und Rechtswissen sowie Notwehr/Nothilfe, Aufbewahrung etc etc. nachweisen zu müssen, auch kein besonderes Bedürfnis. Er hat ohne Probleme eine Gerlbe WBK blanco erteilt bekommen und kann nun sämtliche entsprechende Waffen ohne Voreintrag erwerben, muss nur innerhalb von 2 Wochen den Eintrag abstempeln lassen. Man lernt ja nie aus! Viele Grüsse Mathi
  7. Hi! In dem Verein gabe es jahrzehntelang eine Sportleiterin, die absolut nicht einsehen wollte, dass es mehr Verbände als den DSB gab und gibt. So hatte jemand, der auch im BDMP ist, eine Kurzwaffe gem. BDMP-Disziplin beantragt und er sollte unbedingt den Antrag beim DSB Bezirksreferenten vorlegen, weil "der muss immer alles absegnen, basta!" Viele Grüsse Mathi
  8. Hi! So habe ich mir das ja gedacht, nur war ich nicht sicher. Nun habe ich ihm das per wahts ap mitgeteilt, der die falsche Auskunft gabe war der 2. Pistolenreferent. Nun meint der Kollege, dass er dann ja am besten gleich eine Gelbe ebantragen kann, wenn die Voraussetzungen eh die selben sind. Das wäre dann billiger, weil kein Extrastempel samt Gebühren für die Muni anfällt, ausserdem wäre der Erwerb weiterer Langwaffen damit wesentlich einfacher, weil dann wirklich kein Voreintrag für ne Flinte vonnöten ist. Das sehe ich auch so, aber um ganz sicher zu sein, geht diese Frage auch an euch, ehe man sich bei der Nachfrage in der Behörde lächerlich macht. Viele Grüsse Mathi
  9. Hallo! Ein Schützenkollege trat an mich mit folgender Frage an mich heran, und da ich sie ad hoc nicht beantworten konnte und die Behörde erst am Mo. wieder zu befragen ist, hier mal an euch, die ihr mit dem Rechtlichen auf der Höhe seid: Er hat zwei alte Grüne WBKs, die eine ist voll mit Revolvern, und Pistolen, auf der anderen sind noch drei Eintraöfelder frei. Es ist dort u.a. ein UHR .357 und ansonsten nur Kurzwaffen eingetragen. Eine alte Gelbe WBK besitzt er nicht und wundert sich, dass ihm das damals, also weit vor 2000 niemand gesagt hat, dass er diese als Sportschütze in einem DSB-Schützenverein auch hätte beantragen können. Nun hat er Blut geleckt und möchte gern Trap schiessen, allerdings mit einer zu ihm passenden BDF, die Vereinswaffe passt ihm überhaupt nicht. Im Verein wurde ihm gesagt, dass er eine solche Flinte ohne weiteres und ohne Voreintrag auf die alte Grüne kaufen kann, wenn er keine Gelbe hat. Stimmt das so? Ich weiss das nicht zu beantworten, dachte hingegen, dass in die Grüne, gleichgültig ob die einst nach dem alten Recht oder nach den neuen Regeln erteilt wurde, für jedes neue Gerät eine erneute Prüfung der Voraussetzugen und anschliessendem Antrag und Voreintrag von der Waffenbehörde erforderlich ist. Dem wurde entgegnet, dass dieses nur für eine Erstausstellung einer grünen WBK gilt, wenn noch alle Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen. Dann, einmal erteilt, muss nicht wieder alles erneut aufgerollt werden bei einer einschüssigen Langwaffe wie einer BDF. Viele Grüsse Mathi
  10. Mathi

    §§38, 55 WaffG

    Hi! Das muss doch nicht explizit irgendwo stehen, denn solch einen Katalog von Möglichkeiten könnte keiner tragen. Wie schon gesagt wurde, gibt es nur zwei Ermächtigungen für eine Kontrolle, das eine ist eine allgemeine Verkehrskontrolle im Rahmen deer jew. Polizeigesetze, die sich auch das StVG stützen. Hier wird aber nicht gezielt nach etwas gesucht, werden jedoch sog. Zufallsfunde gemacht, dann wird weiter ermittelt. Die andere Möglichkeit fusst auf der StPO, allerdings sollte da schon eine Verdachtslage vorliegen. Einfach mal so eine Durchsuchung anordnen oder anordnen lassen, nur um da möglicherweise auf eine Straftat zu stossen ist nicht zulässig. Es gilt immer der alte Grundsatz, landläufig ausgedrückt, dass der Beamte, zur Ermittlung und Aufklärung von Straftaten per Gesetz verpflichtet, Verdacht schöpfen darf und auch muss. Allerdings darf er nicht einfach etwas konstruieren, das muss schon handfest sein. Wie jedoch sollte er glaubwürdig darlegen, dass es hier auf dem Weg zur Schiessstätte immer mal wieder zu Verstössen kommt und Du Dich deshalb entblättern musst? Alles über sich ergehen lassen ist der Weg der übrig bleibt. Hat man keinen Dreck am Stecken, lässt sich alles später nachprüfen und auch rügen. Kommt dabei jedoch ein Verstoss heraus, so ist der Beamte mit seiner vorherigen Aussage schon bestätigt. Viele Grüsse Mathi
  11. Mathi

    §§38, 55 WaffG

    Hi! AFAIK ergibt sich die Rechtsgrundlage für eine lückenlose Kontrolle aus der Strafprozessordnung, die es Polizeibeamten zwingend vorschreibt, dass zu tun, anderenfalls sie sich selbst strafbar machen. Der § 163 StPO ist das übergeordnete Gesetzeswerk und gilt in diesem Fall, wenn ich den jew. "Untergesetzen" keine anderslautende oder gar keine Regelung getroffen wurde. Wer meint, dass er darüber mit einem Polizeibeamten vor Ort, oder später, oder mit der Staatsanwaltschaft oder gar dem Gericht selbst darüber diskutieren muss, ob das Handeln rechtmässig war, wird sich wundern, wie das ausgeht. Mindestens aber sollte bekannt sein, dass man als Waffenbesitzer eigentlich fast schon verloren hat, denn es ist kaum etwas so klar wie das Waffenrecht ff. Im Falle einer Unregelmässigkeit, einer OWI oder gar einem Verstoss (Straftat) gibt es keinerlei Gnade und auch der uralte Rechtsgrundsatz ist unbekannt: In dubio pro reo. Dasfür kommt eher das andere zum Einsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Daraus ergeben sich wohl hier die Unsicherheitsfragen. Viele Grüsse Mathi
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