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Schorni

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Beiträge von Schorni

  1. Du musst erst zum Sachbearbeiter, der kann mit dem LKA (in  einem Fall Stuttgart) Kontakt aufnehmen oder dir die Adresse geben (in meinem Fall email).

    Ein paar Emails unter Einbeziehung der SB und dann eine  Termin, den hat dann der SB unter Einbeziehung des Mann vom LKA gemacht.

    Hat super geklappt und hat nichts gekostet 👍🏿.

    Habe mir damals die anstehenden Fragen notiert.

    Kannst du dann auch per Email nochmal bestätigen lassen.

    Grüße Schorni 

     

  2. vor 1 Minute schrieb lrn:

     

    Nein, tut er nicht, und ich habe meinen Beitrag in nüchternem Zustand geschrieben :)

    Ich auch aber zugegebenermaßen sollte es: "in einer Weingegend höher wie im Rest der Repulik" heißen.

    P.s. Der Kaiserstuhl liegt sozusagen vor meiner Tür. 

  3. vor 3 Stunden schrieb lrn:

     

    Bierschrank Klasse 0 unter 200kg (ohne Bier) bis zu fünf, Bierschrank Klasse 0 über 200kg bis zu 10 Kästen, Klasse I unbeschränkt.

     

    Der Problematik allerdings, daß die Sportschützen insbesondere in Bayern (welches hier die diesbezügliche Statistik anführt) wegen Genuß eines Bierchens nach dem schießen regelmäßig vollkommen enthemmt sich und andere umnieten, wird man allein durch solch oberflächlichen Einzelmaßnahmen nicht Herr werden können. Hier ist eine Kombination von Maßnahmen, angeführt von einem Erwerb- und Besitzverbot von Bier für Sportschützen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen gefragt.

     

    Folgt mir für weitere hocheffiziente rechtliche Gestaltungsvorschläge.

    Wenn erst die bargeldlosen Zahlung Pflicht ist, dann hat der Staat alle Angaben zu deinem Alkoholkonsum.

    Der liegt vermutlich in einer weitgehend höher wie der Schnitt der Republik?

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  4. Hallo Gemeinde,

    von einem jüngeren Jäger wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass er von seinem Sachbeabeiter auf das obrige Urteil aufmerksam gemacht wurde. Da ich schon etwas länger Sportschütze und Jäger bin, habe ich natürlich einige Waffen mehr. Bei mir waren bisher auch die Eintragungen von "neuen" Waffen kein Problem.

    Was gibt es als Erfahrungswerten. Was ist gängige Praxis?

    Grüße

    Schorni 

  5. vor 22 Stunden schrieb gipflzipfla:

    Beweispflichtig.

    Ein an Diabetes Erkrankter muss ständig etwas bei sich haben, um so einen Zustand auszuschließen.
    Nächste Baustelle: körperlich noch dazu geeignet, die ordnungsgemäße Jagd auszuüben ?
    Könnte man seitens der Behörde argumentieren... und mit willigem Richter...

    Beim heutigen Zustand in so manchen Amtsstuben schießt man sich damit möglicherweise auch wieder ein Eigentor

    Der kann auch ohne Diabetes in die knie

  6. vor 17 Stunden schrieb Mick Jaeger:

    Naja so ganz Unrecht hat er ja nicht wenn wir alle sagen bei dem Deppen hätte man wegen der nicht weg gesperrten Patrone alles einziehen müssen und hier mal 5e gerade sein lassen müssen.

     

    Schaut man aber im Detail nach war der Depp aus Hamburg in einer Kontrolle WEGEN Auffälligkeiten und man hätte durchaus nach kleinen Gründen suchen können und müssen um durchgreifen zu können.

     

    Der Jäger hat eigentlich richtig gehandelt und hat einen medizinischen Notstand gehabt, wer kann da bitte noch rational denken? Hätte er eine halbe Stunde länger gejagt und dann den Notarzt auf dem Hochsitz gerufen, was wäre dann passiert?

    Der Krankenwagen kann nicht warten bis die Polizei kommt und die Waffe einpackt, Liegen lassen ist auch keine Option. Der Unwissende Rettungssanitäter (Unwissend im Sinne des Waffengesetzes) hätte die wohl mitgenommen um das Leben des Jägers nicht zu gefährden.

    Ist das nun anders zu bewerten?

    Den Vorwurf des Verschließens wegen nicht direktem Zugriff ist leider sehr schwammig, da kommt er nach viel Stress aber vielleicht noch raus.

    Was braucht man aber generell neben einem Herzinfarkt? Genau, eine Behörde die einem das Leben zur Hölle macht...

     

     

    Der Mann braucht ein entsprendes Attest  unreiner besseren Anwalt.

    Bin Jäger und Sportschütze und denke, dass auch ein Sportschütze in einem medizinischen  Notfall  milde erwarten sollte.

    Ganz ehrlich: Wer hat hier noch nicht begriffen,  dass es scheiße ist sich über die not eines anderen zu freuen,  die auch auf einem selbst zurück kommen könnte.

    Grüße Schorni 

     

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  7. vor 5 Stunden schrieb Elo:

    Da es ja ein Sammelfaden für allgemeine Fragen werden soll, würde ich gerne noch mal die Frage aufwerfen, die ich schon im Waffenraumfaden von groucho und Schorni gestellt habe.

     

    Grundsätzliche Annahme:

    Die "Anerkennung" oder "Genehmigung" (in Anführungszeichen, weil der Begriff möglicherweise mißverständlich ist) eines Waffenraumes durch die Waffenbehörde ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz).

    Sofern das Gesetz keine besondere Form vorsieht, kann die Bekanntgabe z. B. auch per Email geschehen.

    Für die fachliche Einschätzung des Waffenraumes bedienen sich die Waffenbehörden oftmals der Hilfe des LKA oder der polizeilichen Beratungs-/Präventionsstellen.

     

    Erfahrung aufgrund von diversen Beiträgen hier im Forum:

    Oftmals wird mit dieser "Genehmigung" eine zahlenmäßige Begrenzung insbesondere hinsichtlich der Kurzwaffen ausgesprochen.

     

    Die Frage war nun, ob die Waffenbehörden bei der "Genehmigung" eines Waffenraumes vielleicht schon mal mehrere Regelungen vermischen.

     

    weitere Grundannahme:
    Wer einen entsprechend großes Sicherheitsbehältnis (d. h. freistehender Tresor, ggf. zwei Flügeltüren) besitzt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 ) entspricht, kann darin z. B. 100 KW gesetzeskonform lagern [§ 13 (2) Nr. 5 AWaffV]?
    Zu einem solchen Tresor gibt es als Nachweis ein Typschild mit dem Widerstandsgrad und eine Rechnung.

     

    Was ist aber die Rechtsgrundlage für den Waffenraum?

    • § 13 (1) AWaffV
      ...
      Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
      ...

    oder??

    • § 13 (5) AWaffV
      Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen;
      ...

    Zur Vollständigkeit

    • § 13 (6) AWaffV
      Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

    Nun noch

    • § 36 WaffG
      (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
       

    Die mögliche Praxis:

     

    Waffenbehörde schickt ein Email
    (Zitat aus dem Beitrag von groucho im Faden Einrichtung Waffenraum)

    Guten Tag, Herr groucho,

    nach interner Rücksprache mit hiesiger Abteilungsleitung ist der Waffenraum (nach der vorgelegten Dokumentation) geeignet für die Aufbewahrung von 50 Kurzwaffen und unbegrenzt Langwaffen und Munition.

    Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

    (Zitat Ende)

     

    Meine Frage war - was ist das im Hinblick auf das Gesetz?

    • Die Anerkennung der Gleichwertigkeit?
      Auf welcher Grundlage dann die zahlenmäßige Begrenzung?
       
    • Eine Abweichung von den Vorgaben gem. § 13 (6) AWaffV?
      Also Raum nicht "gleichwertig", aber bis zur Anzahl X zulässig?
       
    • Oder ist der Raum doch "gleichwertig", aber die Behörde hat bei der unbegrenzten Anzahl KW Bedenken und ordnet deshalb als Ergänzung (Auflage?) gem. § 36 (6) WaffG eine Höchstmenge an?
       

    Nochmals die Bitte:

    Es gibt doch im Forum einige mit Waffenräumen, wäre interessant, was dort konkret in den "Genehmigungen" steht.

    Vielleicht ist ja doch jemand bereit, diese - natürlich anonymisiert - hier im Faden einzustellen.

    Mal so grob aus dem Gedächtnis heraus:

    Der Raum enspricht den rechtlichen Anforderungen. Die geforderten Vorgaben wurden erfüllt.

    Habe dann nachgefragt:

    Kann ich davon ausgehen, dass der Raum der DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entspricht oder vergleichbar ist?

    Antwort:

    Ja genau.

     

    Alles per email und wurde ausgedruckt und abgeheftet.

    Wer dann noch weitere Fragen hat ist selber Schuld.

  8. vor 2 Stunden schrieb groucho:

    Wäre zumauern da nicht wesentlich billiger?

    Dann hätte ich das Fenster entfernen müssen und es wäre von außen sichtbar gewesen.

    Die Platte hat Lakiert und zuzüglich Trinkgeld 100 Euro gekostet.

    Materialkosten als Mitarbeitereinkauf verbucht: knapp 45 Euro.

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