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Webster

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Beiträge von Webster

  1. vor 12 Minuten schrieb supermeier:

    Das bestreitet ja auch keiner, dass das Bedürfnis vom Verband bestätigt wird
    Das war ja bereits abgehakt.

    Es geht um den Schießnachweis gegenüber der Behörde, z.B. hat jeder dere ine WBK erwirbt seinen Schießnachweis der Behörde vorzulegen,
    auf Verlangen, genau wie viele Altschützen von der Behörde die Aufforderung bekamen ihr regelmäßiges Schießen und somit ihr andauerndes Bedürfnis nachzuweisen.
    Zum beispiel vereinslose/verbandslos Schützen hätten ja gar keine Verband für die Bestätigung.

    Ich rede davon.

    (WaffVwV)

    zu § 4

    ……….

    Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen.

    Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

    Der Fortbestand des Bedürfnisses wird durch den Verband bescheinigt. Diese Bescheinigung wird der Behörde vorgelegt.

     

    Kein Schießbuch. Es gibt ja nicht mal ne Pflicht ein persönliches Schießbuch zu führen.

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  2. vor 20 Minuten schrieb Knalle Peng:

     

    Ein Polizist, der mir das weiss machen will, hat dann aber mit mir ein ganz massives Problem, das ich vor Ort gerne episch ausdiskutieren werde... denn man kann praktisch jedes Klappmesser aufwerfen.

     

    Ein Messer ohne Einhand-Öffnungshilfe ist ein Zweihandmesser und sonst gar nichts.

    Ich glaube eher das dann Du ein massives Problem haben wirst wenn Du ihm zu sehr auf den Sack gehst.

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  3. Hallo miteinander, 

     

    ich schreibe hier für einen Schützenkollegen der ein Problem bei der Erstbeantragung seiner WBK hat. 

     

    Die Behörde möchte die Bedürfnisbescheinigung des BDS über eine "Pistole 9mm Para" nicht anerkennen da seit der Einführung des NWR die Waffenarten klar definiert seien und "Pistole" nur ein Überbegriff sei. Auf der Bescheinigung hätte Selbstladepistole stehen müssen. 

     

    Das ist mir persönlich absolut neu und wollte mal Fragen ob ich etwas verpasst habe. BDS hat erst am Donnerstag wieder Bürozeit, so dass ich hier mal in die Runde Frage. Ich bin gerade unterwegs und kann nicht wie ich möchte in den entsprechenden Texten nachschauen. Wäre nett wenn Ihr mir helfen könntet. 

     

    Vielen Dank.

  4. vor einer Stunde schrieb Slasher:

    Danke für die Zahlreichen Antworten.

    Ich werde persönlich dort vorbeigehen und nur die Vereinsbestätitung einreichen (obwohl man mir keinen Grund für den Anlass nennen kann, und die Aussage der Behörde, dass sie jederzeit und ohne Anlass kontrollieren dürfen, falsch ist).

    Ich denke, ich werde einen Ausdruck der Verordnung mit beilegen, aus der sich ergibt, dass nicht belegt werden muss, wann ich wie oft mit welcher Waffe geschossen habe.

     

    Der Umzug ist bereits ein Anlass für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses. Insofern ist die Behörde da im Recht. Die angeforderten Nachweise übersteigen aber bei weitem das was die Verwaltungsvorschrift, die die Behörde bindet, fordert. 

     

    Insofern die Bescheinigung des Vereins einreichen in dem Bestätigt wird das Du weiterhin in einem anerkannten Verband gemeldet bist und dem Schießsport nachgehst. Ansonsten auf die Verwaltungsvorschrift verweisen. 

     

    Wenn Sie sich immer noch nicht an ihre Vorschriften halten dann das ganze dem Rechtsanwalt übergeben und fertig.

  5. vor 21 Minuten schrieb Kalinke:

    Nach langen suchen fand der nette Herr dann meien Kram und eröffnete mir das eine Bestätigung vom Landesverband nicht reicht und er noch die Bestätigung vom Verein und Schießnachweise (ja, genau...!) bräuchte da ansonsten kein Eintrag möglich ist. 

    Ich drehe durch.....:hi:

     

    Da würde ich den lieben Mann mal auf die Waffenverwaltungsvorschrift, insbesondere Punkt 14.2.1, hinweisen. 

     

    Zitat

    14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass – der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1); – die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann. Die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränkt sich in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen

     

  6. Von welcher dre

    Am 22.9.2016 um 17:29 schrieb Der Großkalibrige:

     

    Gemäß dreijahres Regelüberprüfungsturnus hätte er doch schon beinahe zweimal überprüft worden sein müssen.?.

     

     

    Ich kenne keine dreijährige Regelüberprüfung. Ich kenne nur die Überprüfung die die Behörde drei Jahre nach Ersterteilung der WBK muss. Alle weiteren erfolgen aus besonderen Anlässen heraus z.B. Austritt aus Verein, Umzug etc.. 

     

    Das ist zumindest mein Kenntnisstand.

  7. vor 21 Minuten schrieb LordofWar:

    Grundsätzlich gilt: Alle Waffenteile (Trageriemen und Holster sind KEINE Waffenteile) sind bis 100USD OK.

     

    Nein sind sie nicht. Die 100 Dollar Grenze gilt nur für Exporteure die eine generelle Genehmigung haben. Die Abwicklung erfordert dann keine besondere Genehmigung mehr und die Abfertigung ist einfacher.

  8. Hmmm,

    danke für den Hinweis iTAR. Gibt es da nicht auch noch ne Kleinmengenregelung (unter 100$ keine Exportlizenz nötig?)?

    Der Rückflug geht bei mir über Kanada, sollte dann auch vom Kontrolldruck nicht immens sein.

    Die Kleinmengenregelung gilt nur für registrierte Exporteure.

    United States law (specifically the “ITAR” – International Traffic in Arms Regulations”) allows for the export without an export license of certain firearm-related parts and components. This guide provides some details about the so-called “small parts exemption.” Here are the basics:

    • Does not apply to any parts/components related to Shotguns (these are regulated by the U.S. Department of Commerce rather than the U.S. Department of State, and there is not equivalent exemption for shotgun parts in the Export Administration Regulations).
    • Does not apply to ammunition-related parts and components. These are classified as “Category III on the U.S. Munitions List, while the exemption only refers to “Category I(a) firearms.”
    • Does not apply to “Significant Military Equipment,” which includes any firearm itself.
    • Does not apply to any parts at all related to fully automatic firearms, even if you’re planning to use the part on a semi-auto variant.
    • Does not apply to any parts made in embargoed countries such as China, Iraq, some Russian companies, etc. (See list at this link).
    • Does not apply to Scopes, which are regulated for export separately by the U.S. Department of Commerce, and there is no equivalent exemption.
    • Also does not apply to barrels, cylinders, frames (receivers), or complete breach mechanisms.
    • Exemption can only be used and claimed by a DDTC Registered Exporter (not just any business, nor a foreign individual traveling in the US).
    • As the Registered Exporter, we must still file documentation online (using the Automated Export System, or AES) to notify the government that we’re using this exemption, including the item description, tariff code, value, weight, date of export and Port of Exit.
    • By law, orders cannot be broken up into smaller shipments to meet the $100/500 threshold.
    • It is defined in the law as $100 ($500 for Canada) “wholesale” value, so in limited cases we may export something that retails for slightly more than $100/$500 USD if our wholesale cost is less than the applicable amount.

    http://www.borderview.com/services/for-individuals/small-parts-exemption-service/

  9. Ich habe schon diverse mitgebracht. Gab noch nie ein Problem damit. Nicht ins Handgepäck, sondern in den großen Koffer.

    "Any gunpart" ist bullshit, gehärt da auch der "Gun case" von pelican dazu? :rofl:

    Nur weil Du bisher Glück gehabt hast, heißt das nicht das es gesetzeskonform ist. ITAR ist auf jeden Fall zu beachten und kann zu Problemen führen.

  10. Doch... nach dem Erwerb mußt Du die Waffe ja nach Hause führen. Tust Du das nicht, ist es kein waffenrechtlicher Erwerb, sondern nur ein zivilrechtlicher Eigentumsübergang. Kaufen und Eigentum erlangen darf an Waffen übrigens jeder... nur erwerben im waffenrechtlichen Sinne eben nicht.

    Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt, sorry.

    Ich wollte damit sagen, dass ich zum Erwerb der Waffe keinen Personalausweis benötige. Das ich die Waffe führe wenn ich sie nach hause bringe ist mir klar und dann gelten die Ausweispflichten des Waffengesetzes gegenüber Personen die zur Personenkontrolle berechtigt sind.

    Aber anscheinend habe ich uwewittenburgs Intention falsch interpretiert, so dass sich mein Einwand erledigt hat.

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