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Zeb Carter

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  1. Um das Ganze noch einmal konkret zu machen: Es liegt eine Notwehrsituation vor, z.B.: Ein Einbrecher wird in der Wohnung erschossen! Es wird ein Prozess eröffnet, Anklage: Totschlag oder gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge Rechtskundiger Richter: Freispruch wegen Notwehr Gutmenschelnder Richter: Verurteilung Der Schütze geht in Revision und legt zusätzlich dar: -Ich habe erst einen Warnschuß abgegeben (Es wurde mehrmals geschossen) -Ich habe mehrmals auf den Angreifer geschossen, weil ich vor Angst nicht wußte, was ich tat und der Angreifer weiter auf mich zukam. Die Tatsache, daß ich als guter Schütze mehrere Schüsse benötigte (Urkunden vorweisen), zeigt ja wie fertig ich mit den Nerven war. Ich habe nie daran gedacht, meine Sportwaffe gegen einen Angreifer einzusetzen. (Ich bin sogar Kriegsdienstverweigerer.) -Ich hatte natürlich nie vor dem Angreifer einen Denkzettel zu verpassen. Ich wollte lediglich einen GEGENWÄRTIGEN, RECHTSWIDRIGEN Angriff beenden. -Ich bin gramgebeugt und bedauere den Vorfall außerordentlich (Hier sind ärztliche Atteste zur Seelenlage hilfreich.) -Der Angeifer ist tot und kann keine andere Version erzählen. Resultat Freispruch Absolut kontraproduktiv: Der Angeklagte hat bei der Polizei zu viel geredet. Hier gilt: Ohne meinen Anwalt sage ich NICHTS!! Die ganze Angelegenheit ist mit jahrelangem Ärger, schlechter Presse und vielleicht Selbstvorwürfen verbunden. Daher sollte sich jeder in einigen stillen Stunden überlegen, wie er in verschiedenen Situationen reagieren will. Durch viele Leute, die ich versucht habe in Selbstverteidigung auszubilden, weiß ich wie hoch die Hemmschwelle bei den meisten in Wirklichkeit liegt, eine andere Person absichtlich zu verletzen oder zu töten. (Auch wenn sich markiges Stammtischgerede vielleicht gut macht.) Effektive Selbstverteidigung spielt sich zu 70% im Kopf ab: -Selbstbewußtes Auftreten / Körpersprache senkt das Angriffsrisiko erheblich (Mit etwas Erfahrung läßt sich durchaus vorhersagen, wer sich bei einem Angriff nicht wehrt.) -Man entwickelt ein Risikobewußtsein (z.B.: Man sitzt möglichst nicht mit dem Rücken zu anderen. Man geht nicht dicht an dunklen Hauseingängen vorbei. Man sieht sich bei Betreten eines Raumes nach weiteren Ausgängen um. Man beobachtet seinen persönlichen Sicherheitsraum, der je nach Situation unterschiedlich groß ist. Man nutzt taktische Vorteile; als Rechtshänder öffnet man Türen mit links oder läßt andere rechts passieren usw. usw.) -Man spielt immer wieder mögliche Szenarien geistig durch. -Man weiß, welche Ziele am Körper zu bestimmten Reaktionen führen und wie sie sich angreifen lassen. -Man entwickelt die geistige Bereitschaft einen Angreifer auszuschalten. Und jetzt ist praktisches Training angesagt!
  2. BGH 1 StR 435/01 - Beschluß vom 25. Oktober 2001 (LG Mannheim) Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels) § 32 StGB Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein.color> Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassencolor> (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; StV 2001, 566). http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/01/1-435-01.php3 Noch mal StGB § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Es ist ohne Belang, ob hierbei gegen das Waffengesetz, das Sprengstoffgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, die Haager Landkiegsordnung oder die Genfer Konventionen verstoßen wird. (Bei Verstößen gegen die zehn Gebote sind Gerichte seit einigen Jahren nicht mehr zuständig). Für Polizei und Militär gilt dies natürlich nicht. BGH 1 StR 48/01 - Beschluß v. 21. März 2001 (LG Ellwangen) Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit; Vermeidbarkeit; Pflichtwidrigkeitszusammenhang; Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers (Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel); Zweifelssatz; Angst; Schrecken; Furcht; Affekt § 32 StGB; § 33 StGB; § 222 StGB Leitsätze 1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können. (BGHR) 2. Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel. (BGHR) 3. Der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Grundsätzlich muß der Verteidiger - wenn eine bloß verbale Androhung von vornherein aussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warnschuß versuchen. Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe, selbst einer solchen, die vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis eingesetzt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer, minder einschneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen. Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. (Bearbeiter) 4. Ist dem Angreifer die Existenz einer dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Waffe unbekannt, muß je nach Lage vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (vgl. nur BGHSt 26, 143, 146; 26, 256, 258). Dabei kann je nach den Umständen eine konkludente Drohung ausreichend sein. (Bearbeiter) 5. Stand dem Angegriffenen für die Abgabe eines erforderlichen Schusses nur eine einzige Patrone zur Verfügung, kann dies unter Umständen (akute Gefahrenlage) dazu führen, daß sich der Angegriffene nicht auf die Abgabe eines Schusses etwa auf die Beine des Angreifers beschränken mußte. (Bearbeiter) 6. Zwischen dem Schwiegersohn und der Schwiegermutter (und deren Lebensgefährten) besteht grundsätzlich kein zu erhöhter Rücksichtnahme in der gegebenen Lage verpflichtendes persönliches Näheverhältnis. (Bearbeiter) 7. Die Begrenzung des Notwehrrechts im Näheverhältnis kann unanwendbar sein, weil der Angriff nach gewaltsamem Eindringen in die Wohnung als besonders schutzwürdigen Bereich erfolgte. (Bearbeiter) 8. Für die Annahme einer strafbefreienden Notwehrüberschreitung ist nicht schon jedes Angstgefühl als Furcht im Sinne des § 33 StGB zu beurteilen; vielmehr muß durch das Gefühl des Bedrohtseins die Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten und ihm angemessen zu begegnen erheblich reduziert sein (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2, 4). Der Affekt muß nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die etwaige Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen sein; es genügt, daß er - neben anderen gefühlsmäßigen Regungen - für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war. (Bearbeiter) http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/01/1-48-01.php3
  3. BGB § 227 Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. BGB § 229 Selbsthilfe Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. BGB § 859 Selbsthilfe des Besitzers (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. (4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss. StGB § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html http://dejure.org/dienste/hrr/StGB/32/1.html http://metalaw.de/cgi-bin/new/search.cgi?s...ue&suchart=ohne Notwehr und Verhältnismäßigkeit Hier gibt es immer wieder falsche Meinungen. Notwehr ist weder Sport, Spiel, Duell oder ein ritterliches Tunier, d.h. niemand ist verpflichtet einen unbewaffneten Angriff unbewaffnet abzuwehren, einen Messerangriff mit einem Messer abzuwehren und einen Schußwaffenangriff mit einer Schußwaffe abzuwehren. Keine Privatperson ist verpflichtet sich im Notwehrfall einer vermeidbaren Gefährdung auszusetzen (anders sieht es bei Polizei usw aus, aber diese Personengruppe wird dafür auch bezahlt) http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/01/1-435-01.php3 Lediglich wenn die Sache grob unverhälnismäßig wird sieht es etwas anders aus. Wenn mich z.B. einen 10-jährigen Rotzlöffel, der mich vor's Schienbein tritt, niederschieße, findet der Tatbestand vor Gericht wohl keine Zustimmung . Wo steht, daß ich Notwehr ankündigen muß? Wenn ich nachts aus meinem wohlverdienten Schlaf schrecke, weil ich jemand in der Wohnung höre, hat der Betreffende ein leichtes Problem (158 grain). Anderes Beispiel eine Teilnehmerin eines Selbstverteidigungskurses von mir hatte einem Mann die Nase und einen Arm gebrochen und übel zerbeult. Der Mann hatte ihr nachts im Parkhaus von hinten auf die Schulter getippt (wollte sich nach der Uhrzeit erkundigen). Der Richter fand auch, daß dies eine dumme Idee war, also Freispruch. Notwehr und Legalität Notwehr auch mit an sich illegalen Mitteln ist nicht strafbar. Konkreter Fall: Mann und Freundin werden von Ex-Lover bedroht. Mann kauft illegal Pistole. Ex-Lover bricht in Wohnung des Mannes ein und hat in Folge Löcher. Freispruch, keine Anklage wegen illegalem Waffenbesitz. Probleme gibt es erst, wenn der Mann die Pistole irgendwann gekauft hätte nach der Devise "Man weiß ja nie, ob man das Teil nicht einmal benötigt" Der flüchtende Einbrecher mit Raubgut Rechtswidrig: JA Gegenwärtig: JA Notwehrsituation: JA (.40 S&W ist schneller als ich, BUMM?, dies möge jeder selber entscheiden) Strafbar wird die Sache, wenn der Dieb die Beute aufgibt oder ich ihn eine Woche später in der Stadt wiedererkenne. In beiden Fällen ist keine Notwehrsituation mehr gegeben. Weiterhin ist bei geringfügigen Sachwerten eine Abwägung zu treffen. Wenn jemand in meinem Garten einen Obstbaum plündert, ist der Schußwaffeneinsatz unangemessen. Praxistips Wende keinem Angreifer, den du nicht ausgeschaltet hast den Rücken zu. Du kannst anderen nicht in die Taschen sehen! Schalte einen Angreifer sofort aus. Du weißt nicht, ob noch mehr da sind! Bei einem Warnschuß und einem gezielten Schuß ist es hinterher schwierig die Reihenfolge festzustellen. Mit einem Schuß genau zwischen die Augen magst du andere Schützen beeindrucken. Wenn das Magazin halb leer ist (du weißt nicht, ob der Angreifer alleine ist), wirkst du vor Gericht glaubwürdiger, wenn du behauptest, du hättest aus Schreck geschossen. Karate macht Spaß und Messer keinen Krach
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