BGH 1 StR 435/01 - Beschluß vom 25. Oktober 2001 (LG Mannheim)
Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels) § 32 StGB
Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein.color> Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassencolor> (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; StV 2001, 566).
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/01/1-435-01.php3
Noch mal
StGB § 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Es ist ohne Belang, ob hierbei gegen das Waffengesetz, das Sprengstoffgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, die Haager Landkiegsordnung oder die Genfer Konventionen verstoßen wird. (Bei Verstößen gegen die zehn Gebote sind Gerichte seit einigen Jahren nicht mehr zuständig). Für Polizei und Militär gilt dies natürlich nicht.
BGH 1 StR 48/01 - Beschluß v. 21. März 2001 (LG Ellwangen)
Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit; Vermeidbarkeit; Pflichtwidrigkeitszusammenhang; Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers (Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel); Zweifelssatz; Angst; Schrecken; Furcht; Affekt § 32 StGB; § 33 StGB; § 222 StGB
Leitsätze
1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können. (BGHR)
2. Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel. (BGHR)
3. Der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Grundsätzlich muß der Verteidiger - wenn eine bloß verbale Androhung von vornherein aussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warnschuß versuchen. Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe, selbst einer solchen, die vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis eingesetzt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer, minder einschneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen. Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. (Bearbeiter)
4. Ist dem Angreifer die Existenz einer dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Waffe unbekannt, muß je nach Lage vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (vgl. nur BGHSt 26, 143, 146; 26, 256, 258). Dabei kann je nach den Umständen eine konkludente Drohung ausreichend sein. (Bearbeiter)
5. Stand dem Angegriffenen für die Abgabe eines erforderlichen Schusses nur eine einzige Patrone zur Verfügung, kann dies unter Umständen (akute Gefahrenlage) dazu führen, daß sich der Angegriffene nicht auf die Abgabe eines Schusses etwa auf die Beine des Angreifers beschränken mußte. (Bearbeiter)
6. Zwischen dem Schwiegersohn und der Schwiegermutter (und deren Lebensgefährten) besteht grundsätzlich kein zu erhöhter Rücksichtnahme in der gegebenen Lage verpflichtendes persönliches Näheverhältnis. (Bearbeiter)
7. Die Begrenzung des Notwehrrechts im Näheverhältnis kann unanwendbar sein, weil der Angriff nach gewaltsamem Eindringen in die Wohnung als besonders schutzwürdigen Bereich erfolgte. (Bearbeiter)
8. Für die Annahme einer strafbefreienden Notwehrüberschreitung ist nicht schon jedes Angstgefühl als Furcht im Sinne des § 33 StGB zu beurteilen; vielmehr muß durch das Gefühl des Bedrohtseins die Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten und ihm angemessen zu begegnen erheblich reduziert sein (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2, 4). Der Affekt muß nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die etwaige Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen sein; es genügt, daß er - neben anderen gefühlsmäßigen Regungen - für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war. (Bearbeiter)
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