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Leistungen von Hypnodoc
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Hypnodoc folgt jetzt dem Inhalt: 4/6 Regelung - Welcher Zeitraum? und BKA Ausnahme für Magazine - Kosten für Bedürfnisprüfung?
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BKA Ausnahme für Magazine - Kosten für Bedürfnisprüfung?
Hypnodoc antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Dann würd ich mal Widerspruch einlegen und freundlich darauf hinweisen, was DU damals unterschrieben hast. Du kannst nicht für Formfehler belangt werden. Genau das Selbe gilt auch für die ersten Anträge für die gewerbliche Corona-Soforthilfe. Da wurde auch kein expliziter Ausschluss bezüglich der Deckelung von Umsatzeinbußen benannt. Ein paar Tage später war das ruckzuck geändert und man durfte mit dem Zuschuss grundsätzlich nur noch und ausschließlich betriebliche Kosten zahlen- bzw. damit betriebliche Verbindlichkeiten (Mieten, Lieferantenforderungen) bedienen. Bestellt wie geliefert, geliefert wie bestellt. -
Man kann auch vom Stöckchen aufs Hölzchen. Ist mir Wurst wie Du dokumentierst - Du kannst es meinetwegen auch in Stein meißeln. Ein vorgedrucktes Schießbuch für kleines Geld taugt allerdings besser. Braucht man für den Antrag zumindest keinen LKW quer durch Deutschland zu schicken.
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Bitte! Gerne! Die darin enthaltenen Schießnachweise müssen anhand des persönlichen Schießbuches des Antragstellers und den bei den einzelnen Veranstaltungen geführten Anwesenheitslisten jederzeit nachvollziehbar sein. Quelle: Seite 3 https://www.reservistenverband.de/wp-content/uploads/2019/04/Beduerfnisrichtlinie.pdf Noch einen? Kopie des Schiessbuches, oder ... Quelle: https://bbs-bayern.de/downloads/Formulare/Allgemein/Richtlinie_Beduerfnisbescheinigung.pdf Noch einen? "Hier bestätigt der Antragsteller durch den Nachweis der notwendigen Schießen bzw. Wettkämpfe, dass er im Sinne des § 14 (3) oder (5) WaffG die Sportschützeneigenschaft besitzt. Dies wird vom Vereins- oder Kreisschießwart bzw. anderer Stelle der angeschlossenen Verbände geprüft. Die Kopien der Schießnachweise sind hier trotzdem beizulegen." Quelle: http://bkv-ev.de/wp-content/uploads/2024/09/Ausfuellhinweise-Beduerfnis.pdf Also - nochmal zum mitschreiben: Rechtlich mag es nirgendwo stehen, aber wer was von seinem Verein oder Verband möchte (egal ob Bedürfnisbescheinigung oder Bedürfniserhalt), der muss auch liefern (können)! So einfach läuft der Hase! Ist - wie Du geschrieben hast - auch einfacher für alle Beteiligten.
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Theoretisch braucht auch keiner eine eigene Waffe. Reicht ja wenn der Verein die Waffen besitzt! (Ironie off) Natürlich musst Du ein "Schießbuch" führen - wie Du das Schießbuch auszugestalten hast bestimmt in der Regel Dein Verband. Wenn nicht, dann gibt es halt weder ein Bedürfnis noch eine Bestätigung für einen Erhalt. Doppelte Buchführung ist nunmal besser als einfache - logisch muss es der Verein dokumentieren, aber es ist doch um ein Vielfaches besser, wenn die Dokumentation deckungsgleich ist.
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... und wenn, dann wäre es mir mit meiner Dokumentation völlig gleichgültig. Sollen sie!
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Ich muss nicht jede Waffe und jeden Wechsellauf schießen! Es reicht im Grundkontingent eine eigene Waffe pro Art. Im Grundkontingent: § 14 WaffG (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe 1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder 2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat. Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.
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Das ist nicht nur sicher, sondern Fakt! Rein rechtlich muss ich das Training mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe einer Art nachweisen. Bei 2 KW und 3 LW auf grüner WBK noch im Kontingent können 1 KW und 2 LW fabrikneu eingelagert werden. Ich muss nur mit einer eigenen KW und einer eigenen LW den regelmäßigen Schießsport nachweisen. Welche ist egal. Es zählt sehr wohl - Training ist Training. Bis auf Trockentraining natürlich. Wo kommen wir hin, wenn aus einer 12/76er Flinte keine 12/70er mehr geschossen werden dürfen, weil es nicht zählen soll?!?
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Weiß ich - und das Thema Dokumentation wurde schon 1000 x durchgekaut. Darum mache ich es gleich so, dass es passt und eben gut nachzuvollziehen ist. Im Übrigen bekommt das Amt das Schießbuch niemals zu sehen. Dafür gibt es weder eine Notwendigkeit noch eine gesetzliche Grundlage. Diese Dokumentation erleichtert dem Verband die Arbeit ungemein - völlig Gleichgültig ob bei Bedarf oder Bestätigung.
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Das hat nichts mit vorauseilendem Gehorsam zu tun, sondern mit meiner grundsätzlichen Liebe zur Dokumentation. Die einen haben ein Schießbuch, andere Excel-Tabellen und wieder andere ein Blatt Papier. Jeder wie er mag. Letztendlich mache ich das für mich persönlich und mein Hobby.
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Jain, ich übe manche Disziplinen mit Kleinkaliber-Upper anstatt mit .223. Das halte ich so auch fest.
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Hä? Warum sollte das nicht dazu zählen? Es geht ja nicht um das Bedürfnis für den Erwerb über einen Verband, sondern um den Erhalt. Ich kenne das so: Ich bin im Reservistenverband und für den Erwerb muss dort 12/18 bei den Reservisten erfüllt sein. Ich bin aber auch Gastschütze bei zwei anderen Vereinen - das zählt aber nicht zu den 12/18 für den Erwerb über die Reservisten. Anders aber für den Erhalt mit 4/6, rep. die Kontrolle - da zählen ALLE Schießtermine aus beiden Schießbüchern. Zum Thema Schießbuch: Ich dokumentiere dort nicht die Anwesenheit auf dem Schießstand, sondern das was ich geschossen habe. Das können bei vier Disziplinen auch vier Einträge sein - mit einer, mit zwei, mit drei oder auch mit vier Waffen. Dann gibt es auch dementsprechend Einträge mit der jeweiligen Disziplin - und auch vier Stempel. Zählt halt nur einer. Demnächst muss im Schießbuch auch die Spalte „LW/KW“ enthalten sein. Ich würde daher raten alles Geschossene ins Schießbuch aufzunehmen mit der Angabe Datum, Art, Waffe, Kaliber, Schusszahl/Ergebnis, Disziplin/Training/Wettkampf, Ort, Unterschrift SL/Stempel. Zählt zwar nur ein Termin pro Tag, aber dann ist es für die Zukunft auch mit LW/KW-Unterscheidung ordentlich dokumentiert. Spätestens mit Überkontingent macht das dann richtig Sinn.
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Röntgenbilder kamen bis vor 5 Jahren nach spätestens nach 15 Jahren zur Silberverwertung. Eine ganze Garage voll. Mit digitalem Röntgen nur mehr ein Knopfdruck zur Bestätigung.
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Damals! Vor DSGVO-Zeiten und den abgehalfterten Anwälten dazu.
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Ich muss nicht fragen! Es warten 8 Ordner im Keller - Aufschrift 2014.
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Ich schreddere grundsätzlich nach 10 Jahren alle Patientenakten. Da gibt es nichts mehr anzufordern.