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tkopa

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  1. Bin neu im Forum - anscheinend kann ich hier nicht editieren, dementsprechend ein Doppel-Beitrag, sorry. Es wird gerne auch die Tabelle, siehe unten, als Schaubild genommen, jedoch der Satz der darüber steht ignoriert: 4.6 Additional requirements for "T2 designation" When tested in accordance with clause 12, safes of resistance grades 0 to X (including EX and CD designation, if applicable) designated "T2" shall achieve the minimum resistance values and requirements given in Table 4-1.
  2. @ASE Bezüglich der Thematik der Verankerung von Waffenschränken hat das Sächsische Staatsministerium des Inneren eine meiner Meinung nach sehr gut formulierte Antwort geschrieben, siehe unten. Waffenschränke sind generell durch ihre reine Bauweise zertifiziert. Diese Anforderungen auf die du dich beziehst, beziehen sich nur auf Prüflasten nach denen sie vor Ort geprüft werden. _Nicht_ auf den Schrank in deiner Wohnungssituation. Dies bestätigen ebenfalls mehrere Hersteller von Waffenschränken. Die DIN EN 1143-1 regelt die Anforderungen, Klassifizierungen und Methoden zur Prüfung des Widerstands von Wertbehältnissen gegen Einbruchdiebstahl. Die Norm legt als allgemeine Anforderungen zur Klassifizierung von Wertschutzschränken fest, dass freistehende Wertschutzschränke mit einem Gewicht unter 1000 kg über mindestens eine Öffnung verfügen müssen, durch die sie verankert werden können. Die Verankerung muss an jeder Verankerungsöffnung einer bestimmten Kraft widerstehen, beim Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad 0 oder 1 einer Prüflast von 50 kN. Bei der Prüfung der Verankerungsöffnungen freistehender Wertschutzschränke hinsichtlich ihrer Klassifizierung wird nicht die Befestigung an einer Wand oder am Boden auf bestimmte Abrisskräfte geprüft. Ein zertifizierter Wertschutzschrank der Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder 1 entspricht der Norm unabhängig von einer tatsächlichen Verankerung an einer Wand oder am Boden. Eine grundsätzliche Verankerung der Sicherheitsbehältnisse, insbesondere derjenigen mit geringem Gewicht, ist auch nach der Neuregelung jedem Waffenbesitzer zu empfehlen, um die Mitnahme des Sicherheitsbehältnisses einschließlich der darin aufbewahrten Waffen zu erschweren. Die Verankerung der Sicherheitsbehältnisse ist jedoch waffenrechtlich nicht vorgeschrieben. Die Waffenbehörde kann jedoch im Einzelfall nach § 36 Absatz 6 WaffG Ergänzungen zum geforderten Aufbewahrungsstandard anordnen.“ Danach kann einem Waffenbesitzer die Verankerung seines Sicherheitsbehältnisses in der Regel nur empfohlen werden und die Anordnung der Verankerung des Sicherheitsbehältnisses nur im Einzelfall erfolgen.“ Im Rahmen der in der nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages zu erwartenden Aktualisierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.12 ist davon auszugehen, dass dieses Thema behandelt wird. SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNEREN Referat 36 Recht der Polizei Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden
  3. Hallo, ich hoffe, dass ich hier mit der Frage richtig bin. Wenn ich als Jäger auf einem Schießstand eines Sportschützen-Vereins zum jagdlichen Training als Gast schieße, unterliegt mein Training dann der Sportordnung des Vereins auf dem ich mich befinde? Z.B. der DSB Sportordnung, oder schieße ich hier im Rahmen des "jagdlichen Schießens" und unterliege somit nicht der Sportordnung des Vereins? Ich konnte hierzu leider keine Antwort bisher finden. Vielen Dank!
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