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IGNORED

Führen eines Messers


DAK

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Geschrieben

Also.

1. Der Gesetzgeber begründet sein Verbot des Führens von Einhandmessern mit der These, das diese blitzschnell in Anschlag gebracht werden können bla bla bla.

Also, wenn ich so ein Ding in einer kleinen, oft mitgelieferten Stofftasche trage, kann ich es nicht mehr mit einer Hand öffnen, sondern muß es unter Zuhilfenahme der anderen Hand erstmal aus dieser Tasche nehmen. Somit ist ein für mein Gegenüber überraschendes Öffnen nicht möglich. Das müßte doch erlaubt sein, denn so würde ja de facto keine Einhandfunktion (imVerbotssinne) mehr vorliegen.

2. Darf ich so ein Messer im Handschuhfach (mit Deckel, aber nicht abgeschlossen) meines PKW liegen haben?

Ich denke, wenn das Ding im Auto liegt ist doch kein führen?

2. Wenn man den Einhandknubbel entfernt, kann man manche Messer nicht mehr mit einer Hand öffnen, ist das dann ok?

3. Wenn ich mein Einhandmesser schon zu Hause öffne und in einer Scheide bei mir trage und die Klingenlänge unter 12 cm liegt, ist das dann erlaubt?. Es gibt dann ja keinen Unterschied mehr zu einem erlaubten feststehenden Messer.

Sicherlich gabs diese Fragen schon mal, aber es ist unmöglich, die unter den 144 Antworten, die manche freds dazu schon haben wiederzufinden.

Geschrieben
3. Wenn ich mein Einhandmesser schon zu Hause öffne und in einer Scheide bei mir trage und die Klingenlänge unter 12 cm liegt, ist das dann erlaubt?. Es gibt dann ja keinen Unterschied mehr zu einem erlaubten feststehenden Messer.

Ich kann da jetzt wenig beitragen, aber zu obigem Gedanken fällt mir nur eins ein: Suuuuuper... :00000733:

Geschrieben

Ach je,

grundsätzlich solltest Du Dir, um Dich in der gegenwärtigen Situation sicher orientieren zu können, erst mal über zwei Dinge klar sein:

a] Was ist ein Behältnis?

b] Was ist ein verschlossenes Behältnis?

Nicht alles, was verschließbar ist, ist ein Behältnis und nicht jedes Behältnis ist ein verschließbares.

Schau Dir mal über die Suchen-Funktion an, was ich zu dem Thema geschrieben habe, ich werde das hier nicht zum hundertsten Mal wiederkäuen.

Dann solltest Du Dir auch darüber klar sein, dass es bei dem Charakteristikum "Einhandmesser" vollkommen gleichgültig ist, in welchem unmittelbar reversiblen Zustand sich das Messer gerade durch äußere Gegebenheiten befindet. Hier kommt es auf Zwecksetzung und konstruktive Eigenheiten des Messers an, nicht darauf ob es in einer Tasche oder Scheide steckt.

Also, wenn ich so ein Ding in einer kleinen, oft mitgelieferten Stofftasche trage, kann ich es nicht mehr mit einer Hand öffnen, sondern muß es unter Zuhilfenahme der anderen Hand erstmal aus dieser Tasche nehmen. Somit ist ein für mein Gegenüber überraschendes Öffnen nicht möglich. Das müßte doch erlaubt sein, denn so würde ja de facto keine Einhandfunktion (imVerbotssinne) mehr vorliegen.

Diese „kleine, oft mitgelieferte Stofftasche“ geht worst case vielleicht noch nicht einmal allgemein als Behältnis durch, geschweige denn als verschließbares. Z.B. sind Hosentaschen, Briefumschläge, einfache Umverpackungen, Papiertüten, etc. auch keine Behältnisse. Klingt doof, ist aber in den Begrifflichkeiten der Juristerei so.

Wenn man diese „kleine, oft mitgelieferte Stofftasche“ als Behältnis durchgehen lässt, dann wird es daran kranken, dass man sie wahrscheinlich nicht als verschließbares/verschlossenes Behältnis ansehen kann.

2. Darf ich so ein Messer im Handschuhfach (mit Deckel, aber nicht abgeschlossen) meines PKW liegen haben?

Ich denke, wenn das Ding im Auto liegt ist doch kein führen?

Fahrer- und Fahrgasträume von Kraftfahrzeugen sind keine Behältnisse (da dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden). Das Handschuhfach ist zwar ein Behältnis, im unverschlossenen Zustand jedoch kein verschlossenes Behältnis.

Nochmals dezidiert zu:

Ich denke, wenn das Ding im Auto liegt ist doch kein führen?

Um Gottes Willen! Führen ist alles, aber auch wirklich alles, was Du mit einer Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte machst [wir wollen an der Stelle nicht wirklich über die Nomenklatur des § 42a streiten, da aufgrund der anderen Faktoren nebensächlich, dies hier nur als Exkurs]. Auch der [in § 12 (3) Nr. 2 genannte] Transport einer Schusswaffe ist ein Führen der Waffe, allerdings ein erlaubtes.

Darüber hinaus ist z.B. eine Kanone, die im Fahrzeuginnenraum einfach so herumlungert zweifellos zugriffsbereit. Wie gesagt, dies nur als Exkurs.

2. Wenn man den Einhandknubbel entfernt, kann man manche Messer nicht mehr mit einer Hand öffnen, ist das dann ok?

Meiner bescheidenen – und natürlich nicht rechtsverbindlichen – Meinung wäre das in Ordnung, wenn sich das Messer tatsächlich nicht mehr einhändig öffnen lässt (was z.B. mit einer Schleuderbewegung immer noch der Fall sein könnte).

3. Wenn ich mein Einhandmesser schon zu Hause öffne und in einer Scheide bei mir trage und die Klingenlänge unter 12 cm liegt, ist das dann erlaubt?. Es gibt dann ja keinen Unterschied mehr zu einem erlaubten feststehenden Messer.

Die Idee ist Quark.

Erstens interessiert es überhaupt nicht, in welchem Zustand Du das Messer führst. Es geht nur darum, ob es sich grundsätzlich um ein Einhandmesser handelt. Der geöffnete Zustand ist jederzeit reversibel – und das ist z.B. ein Unterschied zu einem Messer mit feststehender Klinge.

Zweitens ist eine Scheide kein Behältnis, schon gar kein geschlossenes, da sie ja die Zugriffsbereitschaft unterstützen soll. Da könntest Du ebenso gut fragen, ob Du Deine Kanonen im Holster (welches Du dabei höchstselbst am Hosenbund herumträgst) transportieren darfst.

Geschrieben

Moin!

1) Ich führe etwas, wenn ich es mit wenigen Handgriffen in den Anschlag bringen kann. Also nicht mit nur EINEM Handgriff, sondern auch mit mehreren. Der Unterschied ist doch bei dir nur das öffnen der Tasche. Das sind also höchstens drei Handgriffe! Ergo: nicht erlaubt!

2) Das ist auch führen! Wenige Handgriffe - wieder in etwa zwei oder drei. Ist das Teil hingegen verschlossen, muss ich erst den Schlüssel rauskramen, Schlüssel reinstecken, umdrehen, öffnen, greifen. Unverschlossen: öffnen, greifen

2.2) Böker bietet das sogar so an. Kommt dann aber auf die Beschaffenheit der Verriegelung an. Kann ich die Klinge auch mit einer Bewegung aus dem Handgelenk öffnen, kann ich das Messer einhändig bedienen, also nicht erlaubt.

3) Wie bereits gesagt: absoluter Blödsinn!

Als kleine Hilfestellung kann man sich das Erlernte über den Umgang mit legalen Schusswaffen nochmal zu Gemüte führen. Waffe im unverschlossenem Handschuhfach? Waffe in einer Gürteltasche mitnehmen? Waffe unterladen im Holster tragen?

Es war eigentlich völlig klar, dass dieses Verbot kommen wird, seit dem Springmesser, Fallmesser, Butterfly u.ä. verboten wurden. Eine vorher nicht sichtbare Klinge, die plötzlich hervorschnellt, hat halt eine ganz andere Wirkung. Gefährlich sind alle Messer, aber darum geht es nicht. Es geht ums Einschüchtern.

Geschrieben

Ich hab gestern im Plus meine ersten zwei Einhandmesser gekauft. Stück 4,99.

Unglaulich in welche Problem man nun kommen kann. Die hingen da eingeblistert zwischen irgnedwelchem Krempel ohne irgendeinen Hinweiß das man damit in Teufelsküche kommen kann.

Ich hab die Dinger jetzt in meinem Büro und nehm sie als schicken Brieföffner, zu mehr taugen die eh nicht, aber egal.

Dieses Gesetz ist Schwachsinn in höchstpotenz, aber da wissen wir ja eh schon.

Geschrieben

Gute Güte, nochmal das Ganze (der Korrektheit wegen)!

Ich führe etwas, wenn ich es mit wenigen Handgriffen in den Anschlag bringen kann...

Die Aussage ist grundfalsch! Für den Begriff des Führens ist es schnurzpiepegal mit wie vielen Handgriffen Du etwas in Anschlag bringen kannst oder ob Du gleich mit dem 0er-Schrank in der Gegend herumeierst!

Du führst außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte immer - die äußeren Umstände sind vollkommen gleichgültig.

Die Frage der Zugriffsbereitschaft (das was Du eigentlich angesprochen hast) sowie der Schussbereitschaft spielt nur eine Frage bzgl. des erlaubten Führens einer Schusswaffe beim Transport.

Beide Kriterien sind hier absolut irrelevant, da der § 42a (2) Nr. 2 ein verschlossenes Behältnis fordert (oder halt mit Nr. 3 ein obskures berechtigtes Interesse).

Damit interessiert der weitere Kontext der Zugriffsbereitschaft nicht mehr ("schussbereit" kann ein Messer ohnehin nicht sein).

Geschrieben
....

Sicherlich gabs diese Fragen schon mal, aber es ist unmöglich, die unter den 144 Antworten, die manche freds dazu schon haben wiederzufinden.

Es gibt fraglos Unsicherheiten in der Novelle, aber Sicherheit wird auch das Forum hier nicht verschaffen können. Es wird darauf ankommen in welchem Zusammenhang so ein 'fragwürdiger' Gegenstand von der Polizei wahrgenommen wird, wie eventuell ein Staatsanwalt und dann später ein Richter die Sache sehen ... und dann den ganzen Rechtsweg rauf ... Es ist sogar zu befürchten, daß ein vergleichbarer Sachverhalt von unterschiedlichen Richtern völlig unterschiedlich gehandhabt wird. Etwas mehr Rechtssicherheit wird es sicher erst nach Jahren geben.

Erste Möglichkeit, man kann sich am 'worst case' orientieren, keine Messer wie im Gesetz beschrieben mehr mitführen ... doppeltes Vorhängeschloß an den Waffenkoffer etc. ... und sich damit Diskussionen und Schwierigkeiten ersparen.

Zweitens kann man auch die (vermeintlich?) erkannten Möglichkeiten nutzen, müßte dann möglicherweise dem Anwalt seine Gebühren zahlen oder schlimmer, sich intensiv mit dem Verteidiger unterhalten ...

Spruch: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand!

Gruß vom

Loch

Geschrieben

Ganz grundsätzlich musst Du Dir klar machen, daß bei der Auseinandersetzung mit Gesetzen der Text zählt, und nicht das, was gemeint gewesen sein könnte, was Du darunter verstehst, welche Sprichworte schon die Oma zitiert hat....usw.

Im WaffG steht jetzt:

1. Das Herumschleppen (im weiteren ~) von Einhandmessern ist hundepfui. (~ von Waffen aller Art auch, und von pöhsen Softairs, die so aussehen wie echt sowieso, da gibt's auch keine Ausnahme)

2. Wenn es (das ~) sich nicht vermeiden lässt, muss das Ding gut eingepackt sein.

3. Oder Du brauchst einen Guten Grund für das ~, den "Du" beweisen musst.

Okay, ist jetzt meine Lesart.

Sinnig oder nicht, das ist die gesetzliche Realität, Vielen Dank liebe Politikos.

Jetzt dazu, Löcher in Deine Vorstellungen zu bohren:

- zu 1., 2.(äh, dem ersten 2.), 3.: Die Eigenschaft des Einhandmessers bleibt erhalten. Auch mit den guten Ideen. Dann kommt dazu, daß Du außerhalb Deiner eigenen Wohnung die tatsächliche Gewalt ausübst -> Tatbestand "Führen" DAS IST VERBOTEN.

- zum 2. (dem zweiten): Damit kommst Du eventuell aus der Klemme. "Normale Messer, die nicht Einhandmesser sind, sind ja für's ~ noch OK.

Geschrieben
... Im WaffG steht jetzt: 1. Das Herumschleppen (im weiteren ~) von Einhandmessern ist hundepfui ...

Nein, das steht da eben nicht! Im WaffG steht jetzt: Das Herumschleppen von einhändig feststellbaren Messern ist hundepfui !

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