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situation bei gravur o. sonst. "verschoenerungen"?


Shootist

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hallo,

mal eine ganz 'aussergewoehnliche frage' an die wissenden:

wenn ich eine erlaubnispflichtige schusswaffe zur 'verschoenerung' (beispielsweise gravur, einaetzung, tauschierung oder aehnliches) einem graveur (oder aehnlichem) uebergeben moechte, ergeben sich fuer mich zwei unklarheiten, die ich gerne geloest haette:

-- die 'empfangende' person (graveur etc.):

muss dieser selbst eine waffenrechtliche erlaubnis (buechsenmacher, haendler oder aehnliches) haben ?

oder ist er berechtigt, im rahmen des von mir erteilten auftrages (gravur etc.) die schusswaffe bezw. ein wesentliches teil derselben, zu besitzen, zwecks ausfuehrung der arbeit ?

-- die waffe selbst:

ist nach einer solchen 'optischen verschoenerung' der waffe ein neubeschuss erforderlich, oder nicht (wie gesagt, beispw. gravur, einaetzung eines motivs, tauschierung etc.) ?

vielen dank schon mal im voraus !

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