Shootist Posted December 8, 2002 Share Posted December 8, 2002 hallo, mal eine ganz 'aussergewoehnliche frage' an die wissenden: wenn ich eine erlaubnispflichtige schusswaffe zur 'verschoenerung' (beispielsweise gravur, einaetzung, tauschierung oder aehnliches) einem graveur (oder aehnlichem) uebergeben moechte, ergeben sich fuer mich zwei unklarheiten, die ich gerne geloest haette: -- die 'empfangende' person (graveur etc.): muss dieser selbst eine waffenrechtliche erlaubnis (buechsenmacher, haendler oder aehnliches) haben ? oder ist er berechtigt, im rahmen des von mir erteilten auftrages (gravur etc.) die schusswaffe bezw. ein wesentliches teil derselben, zu besitzen, zwecks ausfuehrung der arbeit ? -- die waffe selbst: ist nach einer solchen 'optischen verschoenerung' der waffe ein neubeschuss erforderlich, oder nicht (wie gesagt, beispw. gravur, einaetzung eines motivs, tauschierung etc.) ? vielen dank schon mal im voraus ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
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