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IGNORED

Dachverbände


Ulrich Breimhorst

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Da es mich und vermutlich viele andere genauso trifft folgender Sachverhalt:

Mein Schwager hat beim Eintrag seiner erworbenen Repetierflinte vom Sachbearbeiter eröffnet bekommen, dass ab März alle Besitzer von Repetierflinten und Selbstladern, die unserem Dachverband angehören die Mitteilung bekommen, dass ihr Bedürfnis wegfällt. Wir fallen nämlich unter die "10.000-Mitglieder" Regelung. Wir sind zwar auch noch im DSB, der bietet diese Disziplinen bekannterweise aber nicht an.

Daher; geht das so einfach mit eingetragenen Waffen?

Gruß Ulrich

Geschrieben

im Bdmp bestehen einige Flintendisziplinen und das Mitgliedschaftsprozedere ist um einiges leichter als im DSB, weil man nicht einem einzelnen Verein beitreten muss, sondern auch direkt dem Verband beitreten kann.

Einzelmitgliedschaft im BDMP: ca. 50€ im Jahr

Flintenlehrgang Sportliche (ehem. praktische) Flinte: ca. 40€

gruß

lotzinger

Geschrieben

1. welche u-10.000 verbände letzlich staatliche anerkennung finden werden, weis noch niemand, weil weder die präzisierende verordnung fertig ist noch der fachberat einberufen wurde oder sich der zuständige entscheidungsträger im bundesverwaltungsamt mit seiner neuen aufgabe vertraut gemacht hat.

2. der waffenaltbesitz ist von veränderten bedürfnissituationen ohnehin nicht betroffen.

Geschrieben

In Antwort auf:

2. der waffenaltbesitz ist von veränderten bedürfnissituationen ohnehin nicht betroffen


na ja...

§ 45

Rücknahme und Widerruf

...

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

...

(3) Bei einer Erlaubnis k a n n

abweichend von Absatz 2 Satz 1

im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses,

aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen

Wegfalls des Bedürfnisses,

von einem Widerruf abgesehen werden.

kann --- also ermessen ...

warten wir´s mal ab

Geschrieben

ich spreche vom altbesitz (vor dem 1.4.3 getätigte anschaffungen sind solcher): für diesen gelten wegen § 58 abs. 1 satz 2 waffg-neu die neuen regelungen des temporären bedürfnisses - wie sie in der von dir zitierten passage zum ausdruck kommen - nicht.

Geschrieben

wieso dies ?

----------------------------------------------------------

§ 58

Altbesitz

(1)

Satz 1: Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Satz 2: Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz.

-----------------------------------------------------------

damit ist nur gesagt , daß alte erlaubnisse weitergelten.

m.e. folgt daraus -leider !- nicht,

daß die neuen regelungen über rücknahme + widerruf u.a. bei bedürfniswegfall hierfür nicht gelten sollen.

nach deiner argumentation dürfte dann auch bei altbesitz ein widerruf bei wegfall der zuverässigkeit nach den neuen kriterien des § 5 oder erst recht der pers. eignung nach

§ 6 nicht in frage kommen ???

oder hab ich tomaten auf den augen ?

ps: ? zur Folter im deutschen Strafprozeß ?

oder ist das ein namensvetter ?

Geschrieben

namensvetter, ich foltere nur aus künstlerischem antrieb.

In Antwort auf:

damit ist nur gesagt , daß alte erlaubnisse weitergelten. m.e. folgt daraus -leider !- nicht, daß die neuen regelungen über rücknahme + widerruf u.a. bei bedürfniswegfall hierfür nicht gelten sollen.


verstehe ich nicht. die alten erlaubnisse gelten weiter, bis sie widerrufen werden? wo ist da der bestandsschutz?

zuverlässigkeit und persönliche eignung müssen im alten, wie im neuen waffengesetz permanent vorliegen. die kriterien, die dabei angewand werden, können vom gesetzgeber (fast) beliebig definiert werden, weil es keinen vertrauensschutz dahingehend gibt, dass man sich in zukunft (!) nicht gesetzmäßig (nach neuen regeln) verhalten muss um seine erlaubnisse zu behalten.

beim bedürfnis ist dies anders: nach altem gesetz ist das bedürfnis nur für den erwerb nötig, nach neuem auch dafür, die waffe behalten zu dürfen (temporäres bedürfnis). aus verfassungsmäßigen gründen (v.a. der eigentumsgarantie) ist es erforderlich, dass bisherige rechtspositionen erhalten bleiben: im falle des altbesitzes besitzrecht nach altem recht, d.h. ohne staatlicher pflichtverbandsmitgliedschaft und dem anderen formalen kram.

deswegen dürfen übrigens auch die unter 21 jährigen ihre waffen behalten!

Geschrieben

In Antwort auf:

1...beim bedürfnis ist dies anders: nach altem gesetz ist das bedürfnis nur für den erwerb nötig, nach neuem auch dafür, die waffe behalten zu dürfen (temporäres bedürfnis). aus verfassungsmäßigen gründen (v.a. der eigentumsgarantie) ist es erforderlich, dass bisherige rechtspositionen erhalten bleiben: im falle des altbesitzes besitzrecht nach altem recht, d.h. ohne staatlicher pflichtverbandsmitgliedschaft und dem anderen formalen kram.

2. deswegen dürfen übrigens auch die unter 21 jährigen ihre waffen behalten!


zu 1: temporäres bedürfnis hat die rspr. auch unter dem alten waffg angenommen.

und mit der eigentumsgarantie des gg ...

zu 2. : aber nur, wenn :

§ 58

..

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde

ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3

vorzulegen.

wenn nicht, nutzt ihm der bestandsschutz garnix.

nur zur klarstellung:

ich hoffe, DU hast recht !

Geschrieben

ad 1.:

das temp. bedürfnis hat unter dem alten waffengesetz meines wissens nach genau ein gericht in genau einem fall angenommen und das war kein obergericht; von herrschender meinung in der rechtsprechung kann da wirklich keine rede sein. gerade am neuen waffengesetz nachweisen, dass das alte von permanentem besitz ausging: die ganzen neuen vorschriften wären nämlich höchst überflüssig, wenn das geltende gesetz nur fortgeschrieben worden wäre. dass es sich nur um brennekes berühmte "klarstellungen" handelt, mit denen er paradigmenwechsel zu tarnen versuchte, kann mit dem gesetzeswortlaut und der begründung widerlegt werden.

im übrigen ist es im neuen gesetz noch lange nicht raus, ob wir jetzt ein temporäres bedürfnis haben, wenn auch einzuräumen ist, dass die wahrscheinlichkeit sehr hoch ist; aber brennekes absicht ist nicht der wille des gesetzgebers und so ist vor gericht noch alles drin.

ad 2.:

wieder muss ich fragen: und? der psychotest ist nachweis der zuverlässigkeit (im alten gesetz; im neuen systematisch bei der persönlichen eignung) und nicht des bedürfnisses; bei der zuverlässigkeit habe ich sogar eingeräumt, dass sich die anforderungen ändern können.

soweit geht das neue gesetz aber noch nicht mal, weil sich die anforderungen nicht verschärfen, nur der modus: das alte gesetz ging von der zuverlässigkeit der u21 aus, das neue will diese erst nachgewiesen haben, aber in beiden fällen muss zuverlässigkeit (bzw. jetzt pers. eignung) gegeben sein. die art der ermittlung (alter anschein: gesund; neue vermutung: geistesschwach) begründet aber keine vertrauensschutz und nur deshalb ist der test nachzuliefern.

auch zur klarstellung: ich hoffe auch, ich habe recht:D, aber ich weis es nicht. du kennst den satz "zwei juristen, drei meinungen": welche rechtsansichten und welche auslegungen sich beim neuen recht durchsetzten werden kann ich nicht voraussehen und schon mehr als einmal hat irgendein gericht derart (falsch?) entschieden, wie ich es nie für möglich gehalten hätte (z.b.: gotcha ist gegen die menschenwürde; alleine die tatsache, dass ein grundrecht benutzt wird, um eine beschränkung der handlungsfreiheit zu begründen, regt mich auf!).

ich kann mich aber nur immer wiederholen: anno 1970ff gab es anscheinend gar kein bemühen seitens der waffenbesitzer, die rechtsanwendung zu beeinflussen; es gab kein fwr und es gab keine rechtsschutzvesicherung. die logische folge war, dass die behörden ihre strenge auslegung fast kampflos als herrschende meinung durchbrachten.

das sollte dieses mal nicht sein, denn selbst, wenn sich gerichte gegen liberale auslegungen entscheiden hat man noch nicht mal was verloren, weil diese entwicklung auch eingetreten wäre, wenn man nicht versucht hätte, sich zu wehren.

Geschrieben

In Antwort auf:

auch zur klarstellung: ich hoffe auch, ich habe recht


dann sind es schon zwei smirk.gif

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Jeszcze Polska nie zginela,

Poki my zyjemy

Co nam obca przemoc wziela

Szabla odbierzemy

ref:

Marsz, marsz Dabrowski

Z ziemi wloskiej do Polski,

Za twoim przewodem

Zlaczym sie z narodem.

Przejdziem Wisle, przejdziem Warte,

Bedziem Polakami.

Dal nam przyklad Bonaparte

Jak zwyciezac mamy (ref)

Jak Czarniecki do Poznania,

Po szwedzkim zaborze,

Dla ojczyzny ratowania

Rzucim sie przez morze! (ref.)

Juz tam ojciec do swej Basi

Mowi zaplakany,

Sluchaj jeno pono nasi

Bija w tarabany. (ref)

Geschrieben

Ist schon klar. Bei uns würde sich zwar der BDS anbieten, aber mich ärgert die Vorgehensweise der Behörde.

Sollte der Sachbearbeiter seine Ankündigung wahr machen, werde ich wohl mal den Waffenrechtsschutz um Hilfe bitten müssen.

Gruß Ulrich

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