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IGNORED

qualifizierende Ausbildung zur verantwortlichen Aufsichtsperson - wer macht das?


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Geschrieben (bearbeitet)

Es geht hier NUR um die Frage, durch wen und mit welchen Inhalten (und mit welcher Folge für den registrierenden Verein) die Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson erfolgen kann.

Ich suche nach Erkenntnis, ob und inwieweit die nachfolgenden Aussagen zum Thema unzutreffend sein könnten. Ich bitte um sachliche und begründete Kritik. Wer mag, kann mich auch gern anrufen oder per Email kontaktieren.

 

 

Die Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson (Befähigung) kann – jedenfalls - durch einen anerkannten Schießsportverband erfolgen (§ 10 Abs. 6 AWaffV). Bezüglich etwaiger Alternativen schweigt die Verordnung.

 

 

1 Die Verordnung weist die Kompetenz zur Qualifizierung dem anerkannten Verband selbst zu. 

1.1 Angegliederte Teilverbände (z.B. ein Landesverband) oder Einzelpersonen sind dazu nicht befugt, solange für diese keine staatliche Anerkennung explizit als Lehrgangsträger für die vAP-Ausbildung oder eine rechtswirksame Bevollmächtigung durch den Verband vorliegt.

1.2 Der Bundesverband (bspw. BDS) trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die in der Qualifizierungsrichtlinie (bspw. AU des BDS) enthaltene Aussage zu einer „Übertragung“ auf Andere, bspw. die dort (ungenannten) Landesverbände, der Verordnung genügt.

 

2 Eine Ausbildung entsprechend den (vom BVerwA genehmigten!) Qualifizierungsrichtlinien eines Verbandes (vgl. § 10 Abs. 6 AWaffV) vermittelt jedenfalls die von der Verordnung geforderten Befähigung.

2.1 Die Befähigung kann aber wohl auch auf anderem Weg erlangt werden.

2.1.1 Eine staatliche Anerkennung von Lehrgangsträgern, die explizit die Befugnis zur Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson enthält, ist waffenrechtlich nicht vorgesehen; eine Grundlage für ein Behördenhandeln gibt es nicht. Dennoch wird wohl in Einzelfällen (praeter legem!) gelegentlich eine solche Anerkennung durch Waffenbehörden (als Zusatzbescheinigung zur Anerkennung als Lehrgangsträger für § 7 WaffG) bescheinigt, auf welcher Grundlage auch immer.

2.1.2 Freie Lehrgangsträger - auch solche ohne eine spezielle Anerkennung für Ausbildungen nach §§ 10 und 11 AWaffV - bieten kommerziell entsprechende Schulungen an. Oft werben diese Ausbilder damit, nach § 3 Abs. 2 AWAffV als Ausbilder für Sachkunde nach § 7 WaffG anerkannt zu sein. Die Inhalte solcher Schulungen sind und bleiben, selbst wenn sie im Angebot beschrieben werden, ungeprüft.

2.1.3 Wenn ein Verband in seinen QR seine Akzeptanz gegenüber solchen Ausbildungen zum Ausdruck bringt (bspw. der BDS in AU 3.6), muss er insoweit die volle Verantwortung übernehmen, auch wenn deren Inhalte weder vom Verband vorgegeben oder öffentlich-rechtlich verbindlich (Innhalte, Fragenkatalog) festgelegt sind. Dies ergibt sich - zumindest indirekt auch - aus dem Text auf der Seite des BVerwA, wo es um die AU des BDS geht und es dort heißt:
" .... 
Die beschriebenen Inhalte, Abläufe und Umfänge sind ...... allein maßgeblich für alle weiteren Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen. .... "

2.1.4 Bevor ein Verein das Risiko eingeht, eine Registrierung aufgrund externer Schulung anzuerkennen, ist eine sorgsame und verantwortliche Prüfung des Schulungserfolgs wichtig. Die bloße „Anerkennungsvorgabe“ durch den Verband (vgl. bspw. AU 3.6 des BDS) reicht dafür nicht!

 

3. Merke:

Letztlich ist bei der Beauftragung von nach § 10 Abs. 3 AWaffV registrierten Personen immer der Verein als (Betreiber oder) Übernehmer in der Verantwortung, das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde hinreichend geprüft zu haben!

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben

Schönen guten Morgen,

 

ich möchte einmal Auskunft über die angesprochenen zusätzlichen Bescheinigungen geben, in die ich bisher Einsicht hatte:

 

Diese Bescheinigungen führen regelmäßig aus, dass die in der erteilten Waffensachkunde des zuvor anerkannten  Trägers nach § 7 WaffG enthaltenen Inhalte zur Standaufsicht als Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 6 AWaffV anzusehen sind. Im Dokument werden die einzelnen Inhaltspunkte aufgelistet. Als Grundlage wird überwiegend der Inhalt aus den Richtlinien zur Qualifizierung von Standaufsichten des DSB herangezogen.

 

Dieser Teilinhalt ist dann die Grundlage der durch die vg. Anbieter durchgeführten Lehrgänge zur Qualifizierung nach § 10 Abs.6 AWaffV.

 

 

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