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Registrierung und Beauftragung einer vAP nach § 10 Abs. 3 AWaffV durch schießsportliche Vereinigungen


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Geschrieben (bearbeitet)

Es geht hier NUR um die Begriffe Registrierung und Beauftragung in § 10 Abs. 3 AWaffV. Ich suche nach Erkenntnis, ob und inwieweit die nachfolgenden Aussagen zum Thema unzutreffend sein könnten. Ich bitte um sachliche und begründete Kritik. Wer mag, kann mich auch gern anrufen oder per Email kontaktieren.

 

 

1. Ein Verein nach § 14 Abs. 2 WaffG, der selbst Betreiber ist, kann die Aufsichtspersonen bestellen (vgl. § 10 Abs. 1 AWaffV) oder eine solche nach Registrierung beauftragen (vgl. § 10 Abs. 3 S 1 AWaffV). Beides gleichzeitig zu tun ist wohl möglich.

 

2. Die wirksame Übernahme der verantwortlichen Aufsicht nach Bestellung oder Beauftragung setzt nach Gesetz und Verordnung weder Verbands- noch Vereinsmitgliedschaft voraus.

 

3. Soll eine Beauftragung nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV erfolgen ist zunächst eine vereinsinterne Registrierung vorzunehmen.

3.1 Das Vorhandensein der erforderlichen Sachkunde bei der künftigen vAP und die dazu vorhandenen Belege sind durch den registrierenden Verein zu prüfen; dies ist zu vermerken. Die Ablage kann auch elektronisch erfolgen.

3.2 Datenschutzvorgaben sind zu beachten. Von der Registrierung nach § 10 Abs. 3 AWaffV ist der Betroffene zu informieren. Der Verein sollte sich das allgemeine Einverständnis der vAP bestätigen lassen, sowie dass eine Einweisung in den Schießstand, die Sicherheitseinrichtungen und über den Umgang mit Treibladungspulverresten und deren Vernichtung nach Reinigungsarbeiten erfolgt ist.

3.3 Die Registrierung kann jederzeit aufgehoben und beseitigt werden. Im Falle der Löschung / Aufhebung der Registrierung ist der Betroffene zu unterrichten.

 

4. Nach Registrierung kann durch den Verein eine Beauftragung (vgl. § 10 Abs. 3 S 1 AWaffV) erklärt werden; dies kann bedingt oder befristet erfolgen. Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen werden.

Es hat die Ausstellung und Übergabe eines vorzeigbaren Nachweisdokumentes (§ 10 Abs. 3 S. 3 AWaffV) über die Beauftragung zu erfolgen.

 

5. Wie bei jedem anderen Vertrag müssen zur Herbeiführung der Rechtswirksamkeit des Auftragsverhältnisses beide Vertragsparteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Die registrierte vAP übernimmt damit den Auftrag und ihre zeitlich befristete verantwortliche Tätigkeit. Dies kann ausdrücklich erfolgen oder durch schlüssiges Handeln, bspw. durch Anschreiben ihres Namens an die jeweilige Aufsichtstafel oder Aushang gem. Ziffer 2.3.8.4 der Schiessstandrichtlinie vom 23.7.2012.

 

6. Wird der Aushang bzw. der Name von der Tafel entfernt, ist die zeitlich befristete Tätigkeit als vAP beendet.

Bearbeitet von webnotar

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