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IGNORED

Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson nach § 10 Abs. 1 AWaffV - Begriff, Verfahren, Folgen


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Geschrieben

Es geht hier NUR um den Begriff der  „Bestellung" in § 10 Abs. 1 AWaffV.

Ich suche nach Erkenntnis, ob und inwieweit die nachfolgenden Aussagen zum Thema unzutreffend sein könnten. Ich bitte um sachliche und begründete Kritik. Wer mag, kann mich auch gern anrufen oder per Email kontaktieren.

 

1. Die Bestellung von vAP nach § 10 Abs. 1 AWaffV ist von der Beauftragung nach Registrierung nach § 10 Abs. 3 AWaffV zu unterscheiden.

 

2. Eine „Bestellung“ von vAP gibt es begrifflich nach der AWaffV (vgl. § 10 Abs. 1) nur durch den Erlaubnisinhaber (Betreiber, § 27 WaffG).

 

3. Ein Verein nach § 14 Abs. 2 WaffG, der selbst Betreiber ist, kann neben der Bestellung alternativ auch die Möglichkeit der Beauftragung von registrierten Personen (§ 10 Abs. 3 AWaffV) als vAP nutzen. Das Folgende betrifft NUR die "Bestellung"!

 

4. Im Fall der Bestellung durch den Betreiber gilt § 10 Abs. 2 AWaffV, insbesondere ist die Anzeige der Personalien an die Behörde nötig.

 

5. Die Bestellung alleine führt nicht zum Einrücken der designierten Person in die - bei Verstößen OWi-bewehrte - Verantwortung. Damit waffenrechtlich die Position der vAP erlangt wird, ist eine Übernahme (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 AWaffV) sowie die tatsächliche „Wahrnehmung der Aufsicht“ (vgl. § 10 Abs. 1 S. 4 AWaffV) erforderlich.

 

6. Die auf der Bestellung aufsetzende Übernahme und Wahrnehmung der verantwortlichen Aufsicht setzt nach Gesetz und Verordnung weder Verbands- noch Vereinsmitgliedschaft der designierten vAP voraus.

 

6. Wie eine „Bestellung“ (§ 10 Abs. 1 AWaffV) formal zu erfolgen hat, bleibt von der AWaffV unerklärt; dasselbe gilt für die „Übernahme“. Der verwendete Begriff „Bestellung“ spricht für eine „hoheitlicher Kompetenzzuweisung“ eigener Art. Das Mitführen eines Bestellungsnachweises durch die vAP ist - wegen der verpflichtenden Anzeige nach § 10 Abs. 2 AWaffV bei der Behörde - nicht erforderlich.

 

7. Die persönliche Qualifikation der Aufsichtsperson (Befähigung) geht waffenrechtlich weder mit dem Widerruf einer Bestellung noch dem Verlust einer Vereins- oder Verbandsmitgliedschaft verloren; verbandsinterne Regeln bei Vereinen nach § 14 Abs. 2 WaffG bleiben unberührt.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb whaco:

Kann man das nicht einfach mal in die bestehenden reinnehmen?

Danke für Deine Kritik!
Ich widme dennoch jeder der hier relevanten Begrifflichkeiten jetzt einen eigenen Thread. Die Wissenssammlung in einem Thread zu vermischen würde  - davon bin ich überzeugt - kein brauchbares zielgerichtetes Ergebnis erwarten lassen.

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