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IGNORED

Zweite Kurzwaffe Grundkontingent - neuer Antrag oder automatisch?


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Geschrieben

Das Beispiel mit dem Türsteher wurde mir ja auch genannt, bzw. der entsprechende Absatz in der WaffVwV zu § 12.

 

Allerdings: Beim Beispiel geht es um den Bedürfniswechsel von einem durch eine Erlaubnis gedecktes Bedürfnis (Sportschütze) zu einem von einer Erlaubnis nicht gedecktes Bedürfnis (Türsteher vor der Diskothek) - denn ich glaube kaum, dass man für dieses Bedürfnis eine entsprechende Erlaubnis erhalten wird, wenngleich das WaffG der Behörde dafür einen gewissen Ermessensspielraum gibt. Für den Türsteher müsste es dann IMHO eine Erlaubnis in Form eines Waffenscheins sein, da die Waffe ja in der Öffentlichkeit geführt wird (Und nicht am Schiessstand, auf dem eigenen befriedeten Gebiet, in der eigenen Wohnung, usw.).
Daher kann das Beispiel aus meiner Sicht eben nur bedeuten: Bedürfniswechsel von einem durch eine Erlaubnis gedeckten zu einem ungedeckten Bedürfnis ist nicht erlaubt - was ja auch nachvollziehbar ist.

 

Frage: Gibts zu diesem Thema eigentlich Urteile? Ich hab in Juris bisher nix gefunden.

D.

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