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IGNORED

Verkauf wiedergeladene Muni von privat zu privat möglich ?


Janzfan

Empfohlene Beiträge

@alzi

Dankeschön.

1976 wurde die 1. WaffV um besagten Satz Nr. 7 ergänzt.

D.h. 1976 hat man zu der ursprünglichen Regelung in der 1. WaffV (so 1972)die Regelung für die Abgabe von nicht gewerbsmäßig wiedergeladener Munition angefügt um eine Lücke (die Frage nach dem Versand von nicht gewerblich wiedergeladener Munition) zu schließen.

Diese Lücke wurde, auf ganz andere Art, dann aber auch 1987 von der Verwaltungsvorschrift zum SprengG geschlossen.

Die BeschussV wurde 2002 teilweise aus alten Verordnungen zusammengestöpselt, auch aus dem einschlägigen Paragraphen der 1. WaffV, welcher dann zum zitierten §39 Abs. 3 BeschussV wurde.

Von einem Dissens zwischen den Verordnungen kann man sprechen.

Sich auf einen § des BeschussV zu berufen, welcher die Kennzeichnung von Verpackungen regelt um so die Bedürfnisregel des SprengG auszuhebeln, kann man sicherlich versuchen, ich halte jedoch die Frage ob man etwas für Andere überhaupt produzieren darf, für wesentlicher und grundsätzlicher als die Frage nach dem Versand.

Das Spezialgesetz für den privaten Wiederlader ist dann auch das SprengG und nicht die BeschussV.

Um das überlassen der Munition ging es nie, weil es schon am bewussten herstellen der Munition für Andere scheitert.

Das ganze steht erst dann auf den Füssen, wenn ein Wiederlader sein Hobby, seine Knarre oder was auch immer veräußert, also z.B. zu seiner .308 auch noch die passende, wiedergeladene Munition beilegt. Da brauchen wir dann auch die BeschussV wieder.

Das Bedürfnis hätte sich in einem solchen Fall schlicht geändert (er braucht keine .308 Munition mehr).

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Sich auf einen § des BeschussV zu berufen, welcher die Kennzeichnung von Verpackungen regelt um so die Bedürfnisregel des SprengG auszuhebeln, kann man sicherlich versuchen, ich halte jedoch die Frage ob man etwas für Andere überhaupt produzieren darf, für wesentlicher und grundsätzlicher als die Frage nach dem Versand.

...

Um das überlassen der Munition ging es nie, weil es schon am bewussten herstellen der Munition für Andere scheitert.

....

die Munition wird aber nicht "bewusst" oder "überhaupt" für Andere produziert/hergestellt.

sie wird im Rahmen des Bedürfnisses nach §27 SprengG geladen. dann ist das SprengG nicht mehr zuständig, sondern das WaffG.

dann wird evtl. nach WaffG an einen Berechtigten überlassen.

sobald es Munition ist, ist das SprengG erstmal aussen vor.

dann gibts 2 Sachen die zu beachten sind, evtl. die BeschussV bzgl. Kennzeichnung, je nachdem wem die Munition überlassen wird, und die Gegenleistung (Geld?) welche für die überlassene Munition erhalten wird.

bei Gewinnerzielung(sabsicht) ist es gewerblich und der 27er futsch.

Haftung ist ein ganz heißes Eisen!

Problem sind hier unter Anderem die Erben (viele verscheuern wiedergeladene Munition aus der Erbmasse über eGun).

kannst denen noch so oft erklären was die da für Pflichten haben und was sie riskieren, die meisten stellen da auf Durchzug im Oberstübchen.

bis was passiert.... aber dann warens ja wieder "nur" die bösen Sportschießer.

ich würde keine wiedergeladene Munition über eGun kaufen......noch weniger, d.h. NIEMALS!, würd ich die verschießen!!!!

allerallerallerhöchstens ein Kauf zur Hülsengewinnung!!

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