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IGNORED

Neuester Scherz vom BKA: Pfeffersprays jetzt verbotene Anscheinswaffe


2nd_Amendment

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Geschrieben

Das BKA hat heute im Bundesanzeiger einen Feststellungsbescheid bekanntgemacht (BAnz AT 31.07.2013 B9), wonach die Pfefferspray Pistole "Mace Pepper Gun" (wohl als angebliche Nachbildungen einer Feuerwaffe) eine Anscheinswaffe sein und dem Führverbot des § 42a WaffG unterliegen soll.

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https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_bookmark_official&bookmark_id=ds0F2AjgZiUGk7sw1pF

Die Ausnahme, dass der Gegenstand erkennbar nicht nach Waffe aussieht (hier etwa wegen den Laufproportionen), insbesondere keine waffentypischen Markings (Herstellerlogo, Kaliberangage etc.) aufweist, greift hier offenbar nicht, weil diese Ausnahme nur für Gegenstände gilt, die zu Spiel, Brauchtum, Waffensammlungen bestimmt sind oder für die ein kleiner Waffenschein erforderlich ist.

Bei dem wesentlich mehr nach Waffe aussehende JPX Jet Protector wurde seinerzeit noch nicht auf die Anscheinswaffeneigenschaft eingegangen. Da jener Feststellungsbescheid allerdings bereits am 12.12.2007 erging, stellt sich die Frage, ob hier dann nicht auch die zwischenzeitlich zum 01.04.2008 hin eingeführte Anscheinsregelung greifen müsste.

Was kommt wohl als nächstes?

Sind dann Silikon- oder Nagelpistolen ebenfalls Anscheinswaffen?

Hier eine Silikonpistole mit verstellbarer Schulterstütze und "Fangriemen"

silikonpistole.jpg

Oder hier eine ganz gefährlich anmutende Nagelpistole mit Trommelmagazin:

nagelpistole.jpg

Hier kurz noch die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Bestimmungen aus WaffG Anlage 1 Nr. 1.6:

Anscheinswaffen sind

1.6.1

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2

Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3

unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Geschrieben

Das BKA hat heute im Bundesanzeiger einen Feststellungsbescheid bekanntgemacht (BAnz AT 31.07.2013 B9), wonach die Pfefferspray Pistole "Mace Pepper Gun" (wohl als angebliche Nachbildungen einer Feuerwaffe) eine Anscheinswaffe sein und dem Führverbot des § 42a WaffG unterliegen soll...

Hast du auch das gelesen:

"3. Sofern das Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ mit dem Zusatz „nur zur Tierabwehr bestimmt“ versehen ist, fällt es nicht unter das WaffG."

Geschrieben

Hast du auch das gelesen:

"3. Sofern das Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ mit dem Zusatz „nur zur Tierabwehr bestimmt“ versehen ist, fällt es nicht unter das WaffG."

Ja, habe ich gelesen.

Ich interpretiere das aber etwas anders.

In Ziff. 4 steht:

Ohne diesen Zusatz [Anm: gemeint ist hier „nur zur Tierabwehr bestimmt“] handelt es sich bei dem Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ um eine verbotene Waffe gemäß Anlage 2 zu § 1 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 – Waffenliste – Unterabschnitt 1 – Verbotene Waffen – Nummer 1.3.5.

In Ziff. 5 steht:

Bei dem vorgelegten Reizstoffsprühgerät „Take Down Pepper Gun“ handelt es sich um eine Anscheinswaffe gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6.2.

Anders als bei Ziff. 4 wird die Feststellung zu Ziff. 5 gerade nicht davon abhängig gemacht, dass das Reizstoffsprühgerät nicht als „nur zur Tierabwehr bestimmt“ bezeichnet ist. Im Umkehrschluss gilt diese Feststellung also unabhängig davon, wie jetzt die Bezeichnung ist.

Dies entspricht auch der Regelung des WaffG, wonach Anscheinswaffen selbstverständlich Gegenstände sein können, die nicht unter das WaffG fallen, etwa Revolverfeuerzeuge oder Lichtgewehre. Ist ja die gleiche Thematik wie bei den Gebrauchsmessern, die nicht als Waffen eingestuft wurden, trotzdem aber dem § 42a WaffG unterfallen können.

Geschrieben

Wie kommst du auf verbotene Anscheinswaffen? Es gibt ein Führverbot für Anscheinswaffen aber das war es doch oder?

Geschrieben

Wie kommst du auf verbotene Anscheinswaffen? Es gibt ein Führverbot für Anscheinswaffen aber das war es doch oder?

Ja, das war etwas reißerisch und überspitzt formuliert von mir. Der Wirkung nach ist es aber ein Totalverbot. Was nützt dir eine Pfefferspray Pistole daheim? In deinen eigenen vier Wänden sprühst du dich damit nur selbst ein. An den einzigen Orten, wo man es sinnvoll nutzen könnte, ist es nun verboten.
Geschrieben

Ja, das war etwas reißerisch und überspitzt formuliert von mir. Der Wirkung nach ist es aber ein Totalverbot. Was nützt dir eine Pfefferspray Pistole daheim? In deinen eigenen vier Wänden sprühst du dich damit nur selbst ein. An den einzigen Orten, wo man es sinnvoll nutzen könnte, ist es nun verboten.

Du darfst Dich zuhause (Wohung), im eigenen befriedeten Besitztum, im eigenen Geschäft und am Schießstand gegen angreifende "Bestien" (knurrende Sofadackel etc.) wehren. Du kannst das Ding auch in einem verschlossenen Behaltnis (Handtäschchen mit Alibischloss) durch die Fußgängerzone tragen. Und dann gibt es da noch die Diskussion ob "Tierabwehr" nicht ein soizialadäquater Zweck ist um doch um das Führverbot in 42a herumzukommen.
Geschrieben

Also ich vermute mal wenn die Verteidigung gegen einen menschlichen Angreifer kein sozial anerkannter Zweck ist, dann auch nicht die Verteidigung gegen einen Hund.

Ganz ehrlich, als ich die Mace-Dinger das erste Mal auf egun sah, kam mir sfort in den Sinn, daß da bald einer auf die Idee kommen wird, das Teil als Anscheinswaffe einstufen zu wollen.

Genau das Gleiche hab ich mir auch damals beim JPX gedacht.

Der BKA-Bescheid zum JPX besagt meines Wissens auch nur, daß des ein Tierabwehrgerät ist und somit geführt werden darf.

Da der JPX aber wesentlich mehr wie eine Schusswaffe aussieht als der Mace-Pfefferstreuer, liegt die Vermutung nahe, daß man auch den JPX demnächst durch das Hintertürchen des §42 aus dem Verkehr zieht.

Geschrieben

Berechtigtes Interesse (Beruf, Brauchtum, Sport oder allgemein anerkannter Zweck) gilt nur bei Hieb- und Stoßwaffen, Einhand- und langen Messern.

Bei Anscheinswaffen gibts nur "Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen" .

Geschrieben

Berechtigtes Interesse (Beruf, Brauchtum, Sport oder allgemein anerkannter Zweck) gilt nur bei Hieb- und Stoßwaffen, Einhand- und langen Messern.

Bei Anscheinswaffen gibts nur "Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen" .

Wo Du Recht hast, hast Du Recht. Danke für den Hinweis!
Geschrieben
...Der BKA-Bescheid zum JPX besagt meines Wissens auch nur, daß des ein Tierabwehrgerät ist und somit geführt werden darf...
Genau das meine ich auch. Wenn der besagte Satz "Nur zur Tierabwehr" drauf steht darfst du dir das Ding in die Tasche stecken und damit rumlaufen. Wirst du angegriffen und handelst in Notwehr missbrauchst du es halt gegen Menschen und gehst aber wegen der Notwehrhandlung straffrei aus. Ich würde es allerdings nicht anwenden, wenn es keine Notwehr ist. Das könnte dann in das eigene Auge gehen.
Geschrieben
Ich würde es allerdings nicht anwenden, wenn es keine Notwehr ist. Das könnte dann in das eigene Auge gehen.

genauso wie wenn ich jemandem den kiefer breche ohne notwehrsituation. oder einen stuhl über den schädel ziehe. sinnvoller hinweis...

Geschrieben

Na ja, das Problem ist, daß zwar auf dem JPX steht "Tierabwehrgerät" und es somit als Pfeffersprühgerät frei führbar WÄRE.

Allerdings ist die Anscheinswaffengeschichte wieder was ganz Anderes und könnte durchaus die Sache etwas verkomplizieren.

Fassen wir zusammen:

Der JPX ist laut Definition ein Pfeffersprühgerät, wird also vom WaffG. nicht erfasst und unterliegt deshalb keiner Beschränkung beim Führen.

Andererseits ist gerade die Definition als Nichtwaffe der entscheidende Punkt zur Definition eines Gegenstandes als Anscheinswaffe.

Alles was keine Schusswaffe ist, aber wie eine Schusswaffe aussieht, gilt als Anscheinswaffe und fällt somit unter §42.

Deshalb fallen z.B. ja auch keine Gaspistolen in diese Definition weil sie ja als Schusswaffen eingestuft werden und somit als Schusswaffen mit der entsprechenden Erlaubnis geführt werden dürfen (kleiner Waffenschein)

Da es aber für Anscheinswaffen keinen Waffenschein gibt, ist der JPX nun nach der Entscheidung des BKA bezüglich der Mace Gun schlechter gestellt als eine Gaspistole.

Ich wusste daß man so ein Teil, das einer Pistole ähnlich sieht und ohne Erlaubnis geführt werden dürfte, nicht lang auf dem deutschen Markt lassen wird ohne die Nutzung einzuschränken.

Vermutlich werden also bald rote, gelbe und grüne JPXe bei egun auftauchen.

Obwohl, die Mace Gun gibts doch auch in bunten Farben. Da dürfte die Verwechslungsgefahr dann wieder nicht so groß sein ;-)

Geschrieben
...sinnvoller hinweis...
Manche verstehen es halt nicht, wenn man es nicht extra betont.
...Vermutlich werden also bald rote, gelbe und grüne JPXe bei egun auftauchen...

Da wundert sich das Brot(fried), wenn ich ausdrücklich auf die Notwehr hinweise.

Geschrieben

Moment mal, ich hab grad mal den Bescheid zum JPX gesucht und da doch tatsächlich eine Erweiterung gefunden, die besagt, daß der JPX KEINE Anscheinswaffe ist, weil (und jetzt kommts) "er wegen seiner eigenständigen Formgebung nicht als Nachbildung einer Schusswaffe angesehen werden kann".

Also was nun? Entweder sind beide Geräte Anscheinswaffen oder keins von Beiden.

Da der BKA-Bescheid zur Mace Gun vom 17. Juli stammt, könnte man dagegen noch Widerspruch einlegen.

Ich denke zwar, daß der Hersteller bzw. Vertreiber dieses Gerätes noch nachlegen wird, aber sicher kann man sich da nicht sein.

Jedenfalls ist die ganze Sache ein weiterer Beweis dafür, daß die beim BKA eben manchmal NICHT die nötige Sachkenntnis haben um allgemeingültige Bescheide zu verfassen.

Geschrieben

[...]Der JPX ist laut Definition ein Pfeffersprühgerät, wird also vom WaffG. nicht erfasst und unterliegt deshalb keiner Beschränkung beim Führen.

Andererseits ist gerade die Definition als Nichtwaffe der entscheidende Punkt zur Definition eines Gegenstandes als Anscheinswaffe.

[...]

Das ist so nicht ganz korrekt. Das JPX ist ein Pferffersprühgerät, weil es technisch ein Pfeffersprühgerät ist. Damit ist es erst einmal ein verbotener Gegenstand weil Der enthaltene Wirkstoff ein Reizstoff ist und das Gerät keine Zulassung hat. Es ist auch völlig unmöglich eine solche Zulassung zu erhalten, weil die im Zulassungsverfahren vorgeschriebenen Tierversuche nicht mehr zulässig sind. Der Ausweg ist die Zweckbestimmung, "Tierabwehr" steht nicht im WaffG und deshalb unterfällt ein Tierabwehrspray auch nicht den Bestimmungen des WaffG. Der verbotene Gegenstand mutiert zum "harmlosen Pfefferspray gegen böse Hunde" und darf auch an Kinder abgegeben werden. Der Ausweg ist gewollt und Gesetzgeber und Behörden bekannt.

Die Anscheinswaffenproblematik bleibt davon unberührt, weil da ganz gegen die Systhemaikt des WaffG plötzlich Gegenstände die nicht dem WaffG unterliegen mit Beschränkungen belegt werden.

Geschrieben

Ja, das mit dem Tierabwehraufkleber hab ich vergessen, danke für die Ergänzung.

Ich bin ja echt gespannt wie man einerseits die Einstufung der Mace Gun als Anscheinswaffe, und andererseits die Einstufung des JPX als Nichtanscheinswaffe erklären will.

Da es scheinbar einen offiziellen Bescheid gibt, in dem der JPX eindeutig NICHT als Anscheinswaffe eingestuft wird, sollte sich in Zukunft jeder JPX-Führende dauch diesen (am besten Beide) Bescheid ausdrucken und bei sich tragen.

Das schützt zwar nicht vor beratungsresistenten Polizisten, aber wenigstens hat man irgendwas bei sich um die wahrscheinliche Anscheinswaffenvermutung zu widerlegen.

Geschrieben

Die Botschaft ist die neue Politik der BKA-FB:

Wenn die silberne Version der Mace-Gun betroffen ist, sollte man sich mit der rosafarbenen nicht mehr auf die Straße trauen: Bilder

Die gültige (?) Freistellung des Röhm Hundetrainigsgerätes als USP-lookalike dürfte heute anders beschieden werden. 2004 gabs noch keinen § 42a.

Neue Politik ist ebenso der FB zum Pohl Force Foxtrott Two Outdoor a la "Es gibt zwar keine explizite Öffnungshilfe, aber wir habens einhändig aufgekriegt, also § 42a. "

Geschrieben

Weiß Einer hier wer der Importeur der Mace Pepper Gun ist?

Ich würde da gerne mal nachfragen ob da schon Widerspruch eingelegt wurde und wenn nicht, auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen.

Geschrieben

Im Bescheid steht:

"Gegenstand des Antrags ist die Beurteilung nach § 2 Absatz 5 WaffG der von der Firma kh-security GmbH & Co. KG, Heidenrod vorgelegten Reizstoffsprühgeräts:"

Kopien der bescheide die Du suchst, findest Du hier:

http://www.escgmbh.biz/shop/Selbstschutz-Security/Selbstverteidigung-Pfeffersprays/JPX-Jet-Protector.html

Mit den Nummern wirst Du vermutlich auch auf der BKA-Seite fündig. Dort findest Du auch Aufhebungen etc., falls es solche gibt.

Wenn ich mir die folgenden Bilder ansehe, komme ich allerdings zu der Überzeugung, dass dieses Gerät einer erlaubnispflichtigen Signalpistole im Aussehen ähnelt, insbesondere wenn man sich den Ladevogang ansieht. Auch von einer Granatpistole ist das Design nicht weit entfernt.

http://www.escgmbh.biz/shop/Selbstschutz-Security/Selbstverteidigung-Pfeffersprays/MACE-Pepper-Gun-Pfefferspraypistole-schwarz.html?XTCsid=ace8q5ant5fb44pmf6cljbksr5

Geschrieben
...Wenn die silberne Version der Mace-Gun betroffen ist, sollte man sich mit der rosafarbenen nicht mehr auf die Straße trauen: Bilder...
Wieso das denn nicht ? Das sieht doch ganz entzückend aus.

Ich musste mir letztens bei meiner Kritik an einem rosafarbenem Männerhemd sagen lassen das diese Farbe voll im Trend sei.... Nun gut, aber nicht für mich.

Geschrieben

Ach stimmt, hatte ich übersehen.

Dann frag ich gleich mal da nach ob schon Widerspruch eingelegt wurde bzw. ob denen da bekannt ist, daß der JPX als Nichtanscheinswaffe eingestuft wurde und der im Prinzip die Gleiche Funktion und sogar noch ein pistolenähnlicheres Aussehen hat.

Geschrieben

@Steinpilz

Bitte lies noch mein Edit.

Godix, ich würde sagen, dass man an der Mündung erkennen kann, dass es sich nicht um eine Signalpistole handelt.

Ob das Ding aussieht wie eine Granatpistole, ist egal.

Denn Anscheinswaffen sind definiert als Gegenstände, "die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen". Es wird also konkret auf die waffenrechtliche Definition der Feuerwaffe rekurriert. Da das WaffG aber nicht für Kriegswaffen gilt (§ 57 Abs. 1 S. 1 WaffG), sind Kriegswaffen und hier die Granatpistole (§ 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i.V.m. Anlage Teil B Nr. 30) per se keine Feuerwaffen.

Wenn ein Gegenstand also aussieht wie eine Kriegswaffe, ist er keine Anscheinswaffe i.S.d. WaffG. Hinsichtlich des Kriegswaffenanscheins gibt es eine eigenständige Regelung in der Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen, worin das Führen eingeschränkt wird.

Ich erinnere mich, diese Ansicht zu den Anscheinswaffen bei Ostgathe gelesen zu haben.

Geschrieben

Godix, ich würde sagen, dass man an der Mündung erkennen kann, dass es sich nicht um eine Signalpistole handelt.

[...]

Und ich würde sagen, dass man von der Seite die Mündung nicht sieht. Das Ding sieht für mich jedenfalls mehr nach Pistole aus, als dieses JPX-Gerät. Wenn Widerspruch eingelegt werden sollte, darf man auf das Ergebnis gespannt sein.

Anscheinswaffen sind

1.6.1

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von

Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen

zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

2.1

Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels

heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung,

zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind

und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Eine Granatpistole ist eine Schusswaffe und sobald sie nicht mehr dem KrWaffKontrG unterliegt, unterfällt sie dem WaffG. Bei der Definition von Schusswaffe kommt es aber nicht darauf an, ob der Gegenstand dem WaffG oder dem KrWaffKontrG unterliegt.

Der § 42 a zielt darauf ab, Spielzeugwaffen u.ä. die "echten" Waffen zum verwechseln ähnlich sehen von der Straße fernzuhalten. Es widerspräche dem Zweck der Vorschrift, wenn eine Spielzeugwaffe, die z.B. wie ein Sturmgewehr aussieht nicht unter das Fürhverbot fiele, weil das "echte" Vorbild nicht dem WaffG sondern dem KrWaffKontrG unterliegt.

Heller/Soschinka Waffenrecht 3. Auflage

RZ 151

[...]Der Begriff der Anscheinswaffe wird nun auf alle Imitate von Feuerwaffen erstreckt, sodass Attrappen von Kurz- und Langwaffen gleichermaßen erfasst sind.

RZ 152

In der polizeilichen Praxis hatte sich gezeigt, dass zunehmend neben den bedrohlich wirkenden Kriegswaffen- und Pumpgun-Imitaten auch Kurzwaffenimitate genutzt werden, die ein Sicherheitsrisiko bilden.

RZ 153

[...]Hierbei handelt es sich u.a. um täuschend echt wirkende Nachbauten von Polizeipistolen, Maschinenpistolen und Scharfschützengewehren, [...]

Moderne Maschinenpistolen fallen unter das KrWaffKontrG, die älteren Modelle unter das WaffG.

Dass man diesen Pfeffersprayer, der eher an "fat man" als an eine "täuschend echt wirkende Pistole" erinnert zur Anscheinswaffe erklärt, erscheint hinsichtlich des ursprünglichen Zwecks der Vorschrift befremdlich, hinsichtlich der Definition von Anscheinswaffe ist es aber korrekt.

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