Lord Posted October 17, 2012 Share Posted October 17, 2012 Hallo, ich habe mal eine Frage. Ist es rechtlich sauber, wenn ich eine mir gehörende Schusswaffe an jemanden verkaufe, der noch keine EWB hat. Der Kauf wird durch einen Kaufvertrag bestätigt, in dem vermerkt wird, dass die Waffe an einen Büchsenmacher übergeben wird, bis der Käufer eine EWB hat. Der Büma hat die Waffe solange zu verwahren. Meiner Meinung nach dürfte es doch bei Ein- bzw. Austragen der Waffe auf der WBK keine Probleme geben, oder? Vielen Dank für die Antworten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted October 17, 2012 Share Posted October 17, 2012 Ist problemlos möglich. Im waffenrechtlichen Sinne überlässt du die Waffe dann an den BüMa und zeigst das auch gegenüber deiner Waffenbehörde an. Was daneben für vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, spielt für die Waffenbehörde keine Rolle. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted October 17, 2012 Share Posted October 17, 2012 [...]Meiner Meinung nach dürfte es doch bei Ein- bzw. Austragen der Waffe auf der WBK keine Probleme geben, oder?[...] Übernimmt der BüMa die Waffe in sein Handelsbuch und gibt dir eine Bescheinigung, dass er dies tat ist für Dich waffenrechtlich alles O.K.. Nur solltet ihr das *vorher* mit dem BüMa klären. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gottfried Tabor Posted October 17, 2012 Share Posted October 17, 2012 Meiner Meinung nach dürfte es doch bei Ein- bzw. Austragen der Waffe auf der WBK keine Probleme geben, oder? Der Büchsenmacher als Gewerbetreibender mit WH Lizenz trägt Dir sogar die Waffe in der WBK aus. Du mußt das dann nur noch innerhalb von zwei Wochen der Behörde melden und von ihr unter WBK Vorlage bestätigen lassen. Also alles im grünen Bereich. G.T. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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