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IGNORED

Mindestalter Großkaliber


M1A

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Geschrieben

Kann mir jemand sagen, ab welchem Alter Jugendliche in Österreich Großkaliber schießen dürfen?

Ich weiß, dass der Besitz von Feuerwaffen erst ab 18 erlaubt ist, aber wie schauts mit Schießen aus?

Ich würde gerne meinen Neffen zu einer Veranstaltung nch Österreich mitnehmen, aber er ist noch nicht volljährig

und ich möchte wissen ob das geht.

Geschrieben
Kann mir jemand sagen, ab welchem Alter Jugendliche in Österreich Großkaliber schießen dürfen?

Ich weiß, dass der Besitz von Feuerwaffen erst ab 18 erlaubt ist, aber wie schauts mit Schießen aus?

Ich würde gerne meinen Neffen zu einer Veranstaltung nch Österreich mitnehmen, aber er ist noch nicht volljährig

und ich möchte wissen ob das geht.

Hallo!

wie kommst du zu der Aussage, dass Feuerwaffen ab 18 erlaubt sind, wenn man erst mit 21 Jahren um eine Besitzkarte ansuchen kann.

Zu deiner konkreten Frage: Mit deinem Neffen kannst du auf jedem genehmigten Schießplatz schiessen, wenn du im Besitz einer WBK oder WP bist und die

Verantwortung übernimmst und der Veranstalter zustimmt.

Geschrieben
Mit deinem Neffen kannst du auf jedem genehmigten Schießplatz schiessen, wenn du im Besitz einer WBK oder WP bist und die

Verantwortung übernimmst und der Veranstalter zustimmt.

hi

im prinzip ist es so

aber genau genommen brauchst du dazui keine eigene WBK

auf behoerdlich genehmigten schiesstaenden ist die bestimmung ueber das ueberlassen von schusswaffen ausser kraft

soferne der standverantwortliche nichts dagegen hat (und die benuetzungsbestimmungen des standes dem nicht entgegenstehen) kann dort mit beliebigem alter alles geschossen werden was legal ist

das es ned sonderlich clever waere einem 8jaehrigen eine desert eagle in die hand zu druecken ist klar

aber waffenrechtlich ist das "drinn"

in der praxis sieht man kids unter 8 jahren ungerne auf schiesstaenden fuer kurzwaffen

da geht bestenfalls kleinkaliber

ab 10 jahren ist das dann schon ein bisserl relaxter

und ab 12 jahren kannst bei den meisten staenden nach absprache mit der standaaufsicht durchaus auch mal die kids ranlassen

sollte aber wie erwaehnt ein altersgerechtes kaliber sein

und natuerlich kommt es sehr auf das kind selber an von wegen persoeniche und koerperliche reife

die letzte entscheidung hat die standaufsicht

mein bub hat deutlich unter 10 jahren begonen kurzwaffe zu schiessen

ab ca 10 dann GK, auch dynamisch

heute ist er 13, die maedls interessieren ihn deutlich mehr als die knarren und ich glaub wir waren schon mehr als ein halbes jahr nimmer am schiesstand ....

PS:

betreffen des threaderstellers:

klaere das sicherjeitshalber ab ob sie ihn lassen

das waffenrecht ist wie gesagt aussen vor wenn es ein behoerdlich genehmigter stand ist

aber wenn der betreiber nicht will dann ist sense

Geschrieben
Hallo!

wie kommst du zu der Aussage, dass Feuerwaffen ab 18 erlaubt sind, wenn man erst mit 21 Jahren um eine Besitzkarte ansuchen kann.

Sorry, mein Fehler, Großkaliber ist ja Kategorie B, ich habe im Gesetz nur die Stelle gefunden:

Jugendliche

§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.

(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.

@all

Danke für die Aufklärung, ich denke er wird seinen Spass haben!

Geschrieben
Sorry, mein Fehler, Großkaliber ist ja Kategorie B..

hi

nein, ist es nicht

Kat B definiert sich wie folgt:

Schußwaffen

§ 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:

1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);

2. genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);

3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);

4. sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).

und unter genehmigungspflichtige waffen findet man dann folgendes:

Genehmigungspflichtige Schußwaffen

(Kategorie B)

Definition

§ 19. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.

Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2, zu erteilen.

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.

(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine genehmigungspflichtige Schußwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist.

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

usw ...

aber egal

fuer dich ist wichtig der §14 WaffG1996 idgF

der lautet:

Schießstätten

§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

zu finden hier:

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.w...nummer=10006016

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