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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle


Mkflinte

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Geschrieben

Dann verwahrst Du eben in Wohnräumen und gut ist. Soll das Amt erst einmal zeigen, wie mit einer einfachen Nachschau nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG (und eben nicht mit eventuellen nachgelagerten Maßnahmen) eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhütet werden kann und dass eine solche Gefahr bei Dir bestände! :dirol:

Ansonsten wirst Du Dir irgendwann freinehmen müssen, wenn Du Deine Zuverlässigkeit nicht wegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG riskieren willst. :rolleyes:

Geschrieben
...

Der Teil meines von Dir zitierten Satzes, der vor dem "und" steht, bezieht sich durchaus auch auf Bedürfnislagen wie z. Bsp. die des Jägers.

Davon abgesehen ist es nicht möglich sich durch wohlgefälliges Verhalten vor jedem Missgünstling zu schützen.

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