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IGNORED

Schalldämpfer und dessen Kennzeichnung


Floppyk

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In einem anderen Forum, ist wiederholt eine Diskussion über die Kennzeichnung und anderen Detailfragen von freien Schalldämpfern entbrannt.

Ich hätte gerne eure Einschätzung zu meinen Gedanken:

1. Es gibt im rechtlichen Sinne zwei Gruppen von SD. Erlaubnispflichtige und freie SD.

2. Alle SD, unabhängig von 1., sind den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (Anlage 1, Satz 1.3, WaffG)

Meine Rechtsauffassung ist:

3. Da alle SD formal Schusswaffen sind, bedarf die Herstellung, sowie auch Änderung der Erlaubnis.

3a. Wenn ja, so müsste auch die Änderung durch Austausch der Innereien der Erlaubnis bedürfen, weil ja eine Schusswaffe bearbeitet wird.

4. Um eine Unterscheidung und Abgrenzung zu erlaubnispflichtigen SD zu schaffen, müssen freie SD zum Verwendungszweck gekennzeichnet sein. Weihrauch beschriftet ihre SD mit "Verwendung nur mit "F"-Luftgwehren).

5. Die teilweise auf dem Markt (eGun) befindlichen SD völlig ohne Hersteller und "Frei-Kennzeichnung" stammen aus Bastlerwerkstätten und sind so nicht frei verkäuflich, weil aus ihnen nicht die Zweckbestimmung eindeutig hervorgeht. Diese SD mal ungeachtet ob der Hersteller eine Erlaubnis zur Herstellung hat.

6. Es ist bekannt, dass sogar vom Hersteller ein und der selbe KK-SD angeboten wird, der sich nur in der Beschriftung unterscheidet. Dann ist dieser aber zum freien Verkauf klar im Sinne von 4. gekennzeichnet.

7. Formal ist das Zeichen F im Fünfeck falsch, denn es kennzeichnet Schusswaffen, die eine Geschossenergie unter 7,5 Joule entwickeln. Ein SD schießt selbst nicht. So ist das vielfach (immer?) verwendete F-Zeichen nicht als Prüfzeichen sondern als Zweckbestimmung zu sehen.

8. Zählt ein SD selbst zu den waffenwesentlichen Teilen, bzw. besteht er aus waffenwesentlichen Teilen? Denn etwas verwirrend ist da die Auslegung des WaffG:

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Da steht ja nicht, SD sind waffenwesentliche Teile. Aber eine Schusswaffe besteht aus mindestens einem waffenwesentlichen Teil, Aber den Schusswaffen gleichgestellter SD?

9. Hat das eine rechtliche Bedeutung, wenn der Hersteller "Verwendung nur F-Luftgewehre"auf den SD schreibt? Ist dann eine Verwendung auf Kurzwaffen bzw. freie Waffen mit CO2-Antrieb ausgeschlossen?

Zusatzfrage zu erlaubnispflichtige SD - müssen diese staatlich beschossen sein weil sie ja unter Gasdruck stehen?

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3. Da alle SD formal Schusswaffen sind, bedarf die Herstellung, sowie auch Änderung der Erlaubnis.

3a. Wenn ja, so müsste auch die Änderung durch Austausch der Innereien der Erlaubnis bedürfen, weil ja eine Schusswaffe bearbeitet wird.

ich picke mir mal diesen punkt heraus:

herstellung zweifellos ja, ist erlaubnispflichtig. der dämpfer selbst ist der schusswaffe gleichgestellt - hätte er wesentliche teile, dürfte man die nicht ohne entsprechende ewb bearbeiten. hat er aber nicht. erst der "komplette" dämpfer ist der schusswaffe gleichgestellt. austausch des innenlebens ist imo KEIN erlaubnispflichtiger vorgang - ansonsten müsste man jeden dichtscheibendämpfer nach 50 schuss zum büxer bringen ...

problematisch ist die frage, wann ist es ein dämpfer dafür umso mehr. vielfach wird die meinung vertreten ein gehäuse allein sei kein dämpfer - wenn man dieses mit rasierschaum füllt ist zwar kein dämpfer mehr, wie ihn der hersteller bestimmungsgemäßt konstruiert hat, er wird aber sicher die 10db locker erreichen. gleiches gilt für die in egun angebotenen pet-adapter. eine böswillige argumentation, dass sowas in verbindung mit einer flasche sehr wohl schalldämpfer und nicht "öl-sammelbehälter" ist, könnte ich nicht entkräften ...

offensichtlich will man jedoch seitens des gesetzgebers hier gar nicht weiter präzise definieren und lässt stattdessen viele fangeisen auf dem weg, in die arglose leicht reinstolpern können ... - warum ist mir persönlich rätselhaft.

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