Zum Inhalt springen
IGNORED

Mit Österreichischer Waffe nach Deutschland?


ph_stip

Empfohlene Beiträge

Hallo

Ich hätte da eine Frage, ich müsste mit einem Gewehr (Pedersoli Sharps) nach München. Ein Europäischer Feuerwaffenpass ist vorhanden.

Brauche ich auch noch das Einverständnis der deutschen Behörden oder reicht der Feuerwaffenpass zur Einreise (nur für einen Tag zum Beschussamt München)?

D.h. Grund ist weder Jagd, noch Schießsport.

Danke

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... ja. Nennt sich "Verbringungserlaubnis". Allerdings bist du Österreicher. In dem Fall ist es vielleicht komplexer. Ich würde direkt mal die zuständigen Behörden fragen. Aber vielleicht weiß jemand ja noch was.

..oha, da habe ich mich selbst zitiert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

..oha, da habe ich mich selbst zitiert.

hi

macht ja nix

ich weiss die antwort ehrlich gesagt auch nicht

an sich ist im gesetz die "einladung zur jagdg" und die "einladung zu einem wettkampf" erschoepfend aufgezaehlt

andererseits habe ich auch hier schon mal quergelesen dass die deutsche behoerde die laufende einreise mit EFWP auch zum zweck des trainings abgenickt hat

das waere im gesetz eigentlich nicht so vorgesehen

buechsenmacherbesuche noch viel weniger denk ich

ich wuerde mich mit dem amt in verbindung setzen bei dem die verbringungsgenehmigung zu beantragen waere (das ist die BH in der die einreise vorgenommen wird) iund mal lauschen was die dazu sagen

wenn du ihr OK geben dann stellt sich die frage ob nicht auch die oesterreichische BH in der die ausreise erfolgt was dazu sagen muesste, du willst die teile ja auch wieder mit heim nehmen danach ..

man koennte natuerlich auch den EFWP nehmen und einfach fahren ...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Beschussamt soll dir doch eine Einladung ausstellen zum Wettkampf.... ;-)

Andere, blöde Frage: Warum net in Ferlach oder Süssenbrunn beschiessen lassen und sich den ganzen Schmafu sparen?

Edit: ich würde so eine Waffe einfach meinem Büchser in die Hand drücken und sagen: schicks mal zum Beschuss. Weil teurer als irgendwelche Genehmigungen beantragen und das Benzin zum hinfahren ist das ganz sicher nicht. Von der gesparten Zeit und den Nerven mal ganz abgesehen. Vielleicht bin ich auch ein fauler Hund...

Hast du die selbst gebaut dass die noch keinen Beschuss hat, oder schon so alt dass sie NOCH keinen hat?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... man koennte natuerlich auch den EFWP nehmen und einfach fahren ...

... der EFWP ist allerdings nichts anderes als: "Ein von der EU standardisiertes Waffenbesitzdokument, das aber erst mit einer Erlaubnis des Einreiselandes zur Waffenmitnahme berechtigt."

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich würde das Ding einfach selbst oder über einen Büchsenmacher zum Beschussamt schicken und nicht persönlich abgeben. Aus-/Einfuhrgenehmigungen braucht es dafür nicht.

Bessere Lösung: Bei einem österr. Beschussamt anrufen, ob deine Sharps mit ihrem Kaliber beschossen werden kann. Daran wird es vermutlich scheitern.

Blöde Frage: Eine Pedersoli ist aus Italien und wird doch dort beschossen, oder?

Alex

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du brauchst nicht mal einen EFWP - es gibt nach wie vor ein Übereinkommen zwischen Bayern und Österreich, dass die Waffenbesitzdokumente gegenseitig anerkannt werden.

Ich würde es praktisch sehen: Kurz im Kreisverwaltungsreferat München anrufen (Waffenbehörde findest du online unter muenchen.de) und dort nachfragen,

ob eine persönliche Einladung des Beschussamtes ausreicht (zusätzlich zu den natürlich vorhandenen eigenen Dokumenten!). Nach Genehmigung, von der ich ausgehe, Beschussamt um Einladung bitten.

Sollte das Kvr tatsächlich ablehnen, frag' gleich nach einer Verbringungserlaubnis.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Beschussamt soll dir doch eine Einladung ausstellen zum Wettkampf.... ;-)

Andere, blöde Frage: Warum net in Ferlach oder Süssenbrunn beschiessen lassen und sich den ganzen Schmafu sparen?

Edit: ich würde so eine Waffe einfach meinem Büchser in die Hand drücken und sagen: schicks mal zum Beschuss. Weil teurer als irgendwelche Genehmigungen beantragen und das Benzin zum hinfahren ist das ganz sicher nicht. Von der gesparten Zeit und den Nerven mal ganz abgesehen. Vielleicht bin ich auch ein fauler Hund...

Hast du die selbst gebaut dass die noch keinen Beschuss hat, oder schon so alt dass sie NOCH keinen hat?

Diese sehr viel einfachere Variante mit Beschuss in Österreich war natürlich mein erster Gedanke. Es geht bei meinem Vorhaben um einen Nitrobeschuss für das Kaliber 45-120.

Und ja ich schieße am liebsten Schwarzpulver aber ab und zu wäre es auch interessant mit Nitro zu schießen, ich will dass jedoch nicht ohne Beschuss.

Beim Beschussamt Wien, wurde mir gesagt, dass das nicht möglich sei.

In München ist nach tel. Anfrage ein Wildcatbeschuss kein Problem. Die einmalige Fahrt nach München wäre mir ehrlichgesagt egal.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du brauchst nicht mal einen EFWP - es gibt nach wie vor ein Übereinkommen zwischen Bayern und Österreich, dass die Waffenbesitzdokumente gegenseitig anerkannt werden.

hi

wird immer wieder behauptet, stimmt so aber NICHT

anbei das bezughabende bundesgesetzblatt

sorry, text ist lang, aber es hat keinen sinn das aufzudroeseln

pdf habe ich keines gefunden auf die schnelle ..

******************************************************

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland vom 13. Mai 2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004 Ausgegeben am 13. Mai 2004 Teil III

40. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen

(NR: GP XXII RV 9 AB 364 S. 45. BR: AB 6979 S. 705.)

40.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – in Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) und zur Schaffung von Erleichterungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen und Munition zwischen beiden Staaten – haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.

Artikel 2

Dokumente

(1) Mitglieder österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen sowie österreichischer Sportschützenvereine dürfen

– lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B Nr. 6 und der Kategorie C Nr. 1,

ausgenommen Vorderschaftsrepetierwaffen (Pump-Guns),

– lange Feuerwaffen der Kategorien C Nr. 2,

– lange Feuerwaffen der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG und

– Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen

einschließlich der dafür bestimmten Munition in die Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf den Freistaat Bayern, mitnehmen und dort besitzen, wenn der Vereinigung oder dem Verein ein Ausweis gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde, ein im Ausweis für die Vollzähligkeit und die Transportsicherheit der Schusswaffen genannter Verantwortlicher an der Reise teilnimmt und der Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung im Freistaat Bayern glaubhaft gemacht werden kann. Die während einer Reise mitgenommenen Schusswaffen sind in einer Liste durch den Verantwortlichen schriftlich festzuhalten. Die nach dem Recht der Republik Österreich erforderlichen Besitzerlaubnisse für Schusswaffen sind durch den Inhaber der Erlaubnis mitzuführen.

(2) Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen sowie deutscher Sportschützenvereine dürfen Schusswaffen und Munition im Sinne des Absatzes 1 in das Gebiet der Republik Österreich mitnehmen und dort besitzen, wenn sie – soweit erforderlich – die deutsche Besitzerlaubnis und den Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung in der Republik Österreich glaubhaft machen können.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente und Nachweise sind den jeweils zuständigen Behörden und Organen auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Artikel 3

Österreichischer Ausweis für traditionelle Schützenvereinigungen und

Sportschützenvereine

(1) Einer österreichischen traditionellen Schützenvereinigung oder einem Sportschützenverein, der Mitglied eines landes- oder bundesweiten Verbandes ist, kann auf Antrag des zur Vertretung der Vereinigung oder des Vereins nach außen Berufenen mit gegebenenfalls erforderlicher Zustimmung des Betroffenen die nach dem Sitz der Vereinigung oder des Vereins zuständige Waffenbehörde einen Ausweis nach dem Muster der Anlage zu diesem Abkommen ausstellen, in dem bis zu zwei Mitglieder als für die Schusswaffen Verantwortliche genannt werden.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn auf die von der Vereinigung oder dem Verein namhaft gemachten Verantwortlichen gemäß Absatz 1 Gründe zutreffen, die sie nach den innerstaatlichen waffenrechtlichen Regelungen als nicht verlässlich erscheinen lassen.

(3) Der Ausweis ist für eine Gültigkeit von höchstens zehn Jahren auszustellen und ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig; er ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Vereinigung oder der Verein aufgelöst oder der Vereinszweck so geändert wurde, dass er die Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung nicht mehr umfasst. Ebenso ist er zu entziehen, wenn bei einem Verantwortlichen die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr vorliegen; in diesem Fall stellt die Behörde einen neuen Ausweis aus, wenn die Vereinigung oder der Verein binnen angemessener Frist einen anderen Verantwortlichen namhaft macht, bei dem keine Gründe zur Ablehnung gemäß Absatz 2 vorliegen.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Österreich wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.

Geschehen zu Berlin am 28. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich:

Strasser m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Michael Geier m. p.

Schily m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 2004 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Als es schaut so aus,

nach tel. Rücksprache mit der Kreisverwaltung München/Waffen, wurde mir versichert, dass ich mit meinem EU FWP und dem Gewehr einfach fahren kann.

Grund ist, dass ich nur zum Beschussamt und zurück fahre und nirgends schieße.

Zur Sicherheit soll ich meinen Österreichischen Waffenpass mitnehmen, ansonsten brauche ich nichts.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.