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IGNORED

Regeln für den Marktplatz


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

kaufen – verkaufen

für die Übersichtlichkeit, somit für Euren Erfolg ist es besser, wenn Ihr pro Artikel einen eigenen Thread anfangt.

LG

MK

Geschrieben

in eigener Sache II, eGun

@Marktplatznutzer,

diesen Satz sehe ich immer wieder:

vielleicht hilft dir das weiter:

Link zu eGun

gruß xy

PS: hab mit der Auktion nix zu tun!

ich verstehe den Sinn nicht wirklich. Wenn ich eine Auktion bei eGun reingestellt habe, warum sollte ich sie hier nicht bewerben?

LG

MK

Geschrieben
Wenn ich eine Auktion bei eGun reingestellt habe, warum sollte ich sie hier nicht bewerben?

Weil es ggf. damit kollidieren könnte :

(5) Es ist allen Usern in Waffen-Online untersagt, Waffen und Munition jeder Art, Waffen- oder Munitionsteile, für die eine Erwerbsvoraussetzung oder Erwerbserlaubnis erforderlich ist, diese in jedweder Form anzubieten. Umschreibungen in Form von Fragestellungen werden als Umgehungsversuch gewertet und führen zur Löschung des Beitrages und des betroffenen Benutzeraccounts.

:confused::confused:

Geschrieben

ich habe natürlich nur Auktionen gemeint, die nicht mit den Forenregeln kollidieren.

LG

MK

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

in eigener Sache III, Sichtbarschaltung von Beiträgen

Jeder neue Thread wird erstmal für Alle unsichtbar geschaltet. Das macht das System selbstständig. Immer wenn ich dann wieder online bin schaue ich mir die Beiträge an und wenn sie keinen Regelverstoß enthalten werden sie von mir freigeschaltet.

Solltest Du das Pech haben, dass ich gerade online war, dann kann es bis zum nächsten Mal schon etwas dauern.

LG

MK

  • 3 Monate später...
Geschrieben

In eigener Sache IV, warum hier keine EWB pflichtigen

Gutachten eines RA:

in Sachen WHL für den WO- Marktplatz:

§ 21 WaffG sagt: "Wer gewerblich oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung (...) mit Waffen handeln will, braucht eine WHE." Die Begrifflichkeiten des Gewerbebegriffs habe ich Dir letzte Woche erklärt. Es gehört vor allem die Gewinnerzielungsabsicht dazu, die bei WO nicht vorliegt.

Der Kreis der Erlaubnisbedürftigen ist jedoch weiter durch die Formulierung ... oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung... . Nun gibt es Selbstständige, die keine Gewerbetreibenden sind (z.B. Freiberufler), aber die sind hier nicht gemeint. Der Begriff des Gewerbes und der wirtschaftlichen Unternehmung ist nach den allgemeinen für das Gewerberecht geltenden Begrifflichkeiten zu bestimmen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG a.F. regelte zu § 7 WaffG a.F.:

"7.1 Für die Begriffe "Gewerbsmäßigkeit" und "wirtschaftliche Unternehmung" gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommene Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Hierher gehören insbesondere wirtschaftliche Unternehmen, die nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, z.B. Genossenschaften oder Vereine."

"7.5 Zum Waffenhandel im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gehören alle Vertriebsformen. Waffenvermittler können sowohl Makler als auch selbständige Handelsvertreter sein ( § 84 Abs. 1 HGB), nicht dagegen die unselbständigen Handlungsreisenden ( § 84 Abs. 2 HGB), die für einen bestimmten Auftraggeber tätig sind; ihre Tätigkeit wird durch die Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Eine erlaubnispflichtige Vermittlertätigkeit liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Vermittlungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen werden (...)."

Der Begriff der "Wirtschaft" wird allgemein als Tätigkeit definiert, die im weitesten Sinne der menschlichen Bedarfsdeckung dient.

Die genannte Verwaltungsvorschrift verweist zwar inzwischen auf die falschen Paragraphen, ist aber offiziell nicht aufgehoben und wird offenbar immer noch angewandt. Auf der Homepage des DSB ist sie jedenfalls noch zu finden. Hilfsweise haben sich die gewerberechtlichen Begriffe durch die Neufassung des WaffG nicht geändert, sodass die Grundsätze der Vorschrift - jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber wie hier dieselben Termini gebraucht hat, weiterhin Anwendung finden.

Und jetzt kommt die Subsumtion: WO betreibt zwar kein Gewerbe, wäre aber eine Zusammenfassung von Mitteln, die - wenigstens soweit es um die Vermittlung von Waffen zwischen den Usern geht - der menschlichen Bedarfsdeckung dient, also eine wirtschaftliche Unternehmung. Auf die (fehlende) Gewinnerzielungsabsicht kommt es also nicht an. Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben findet statt, weil Bedarfsdeckung betrieben wird. Die Maklertätigkeit (Vermittlung einer Gelegenheit zum Vertragsschluss) ist ausdrücklich in den Handelsbegriff einbezogen. Damit ist - um einen juristischen Fachbegriff zu gebrauchen - der Sack zu. WO bräuchte meines Erachtens eine WHL, um die Vermittlung von Waffen auf seinen Seiten zulassen zu können.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

In eigener Sache V, Gaser, Softies & Co.

Anfrage und Antwort:

Hallo.

Ich habe nichts dazu gefunden, ist es erlaubt im Marktplatz in WO auch Softairwaffen anzubieten?

Fallen Schreckschußwaffen auch unter die WHL?

Oder kann man diese hier auch anbieten.

Danke für die Informationen

Servus,

es ist wieder die Frage, ob hierzu eine WHL benötigt wird. Sicher ist: "Waffen" mit Mündungsenergie unter 0,08 Joule sind Spielzeug und unterliegen nicht dem WaffenG. Für alles, was mehr als 7,5 Joule entwickelt, ist sowieso eine WHL nötig, das ist auch klar.

Bleiben die Softies zwischen 0,08 und 7,5 Joule. Ab 0,5 Joule Mündungsenergie brauchen sie ein "F im Fünfeck und sind damit Waffen iSd. WaffG, dürfen erst ab 18 erworben und nur mit WS geführt werden (ebenso die Schreckschüsser, mit kleinem WS), was uns hier aber nicht interessiert.

Gemäß Ziffern 4 und 5 der Anlage 2 zum WaffG sind von der Erlaubnispflicht zum Handel (nur) ausgenommen: Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, Perkussions- und Zündnadelwaffen, jeweils entwickelt vor dem 01.01.1871 sowie Armbruste. Im Umkehrschluss heißt das: der Handel mit allen anderen Arten von Schusswaffen und gleichgestellten Gegenständen ist erlaubnispflichtig. Ich gehe davon aus, dass für die WHL für (nur) diese Dinger erleichterte Voraussetzungen gelten, was aber an der grundsätzlichen Erlaubnispflicht natürlich nichts ändert.

ACHTUNG: Handel mit Perkussionswaffen ist nur dann erlaubnisfrei, wenn es sich um "einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist" handelt.

Mehrläufige, mehrschüssige oder nicht vom Zeitrahmen betroffene Waffen, wie beispielsweise neue Remington Inline-Vorderlader ( hier als Beispiel http://www.chuckhawks.com/remington700MLS.htm ) sind von der Befreiung nicht erfasst. In Deutschland findet man immer wieder die sog. Tingle-Pistole, der auch das historische Vorbild fehlt

LG

MK

Geschrieben

Ich möchte mich an dieser Stelle mal bei Allen, die sich die Mühe machten und mir bei der Erstellung der hier geltenden Regeln behilflich waren ganz herzlich bedanken.

Liebe Grüße

Manfred Kübel

  • 1 Monat später...
Geschrieben

aus gegebenem Anlaß: es ist wohl besser, die Käufer melden sich bei den Verkäufern nicht per PM, sondern hier im entsprechenden Thread. Dann gibt es keine Missverständnisse, wer denn nun zu erst da war.

LG

MK

  • 2 Jahre später...
Geschrieben

Moin,

ab sofort liegt das Freischalten eingestellter Themen bei mir.

Wenn es mal etwas dauern sollte, so bitte ich um Verständnis (bin halt nicht 24x7 online).

Wenn es zu lange dauert, schickt mir bitte eine PN.

Gruß

Michael

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