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IGNORED

Gemeinsame Aufbewahrung, Jagdazubi


Waldgänger

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Geschrieben

Moin moin, liebe Eggsberde,

ich hatt da amohl a Frooch:

Folgende Situation:

Ein LWB, seines Zeichens Jäger, Schütz und Sammler lebt in häuslicher Gemeinschaft mit seinem volljährigen Sohn, der sich gerade in der Ausbildung zum Jäger befindet.

Bekanntlich bekommt der Aspirant im Rahmen seiner Ausbildung das Bedürfnis für eine Flinte zugestanden, welche er selbstverständlich ordnungsgemäß zu verwahren hat.

Nun greift ja an sich die gängige Regelung, nach der die gemeinsame Aufbewahrung für in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen zulässig ist.

So weit, so gut.

Nur:

Der junge Mann hätte mit dem Schlüssel für einen gemeinsam genutzen Schrank ja theoretisch auch Zugriff auf Kugelwaffen oder sogar Kurzwaffen, wenn es sich um ein Behältnis entsprechender Klassifizierung handelt.

Von entsprechender Munition noch ganz zu schweigen, bei WGIII ja auch kein Thema.

Womöglich denke ich ja zu kompliziert, denn im Gesetzestext finde ich keinen einschränkenden Passus .

Allerdings sind wir hier ja in Bananistan, auch ganz ohne dem jungen Herrn auch nur einen einzigen Fehler unterstellen zu wollen, könnte so etwas theoretisch übereifrige SBs af den Plan rufen.

Das Waffenrecht ist bekanntermaßen schnell neu erfunden und eine kreative Auslegung Desselben ist ja schon an der Tagesordnung.

Daher die konkrete Frage.

Sind in der Vergangenheit Probleme bekannt geworden, die in diese (und nur diese!) Situation passen ?

Geschrieben

Hallo,

hier gilt das gleiche, wie in allen anderen Fällen der gemeinschaftlichen Waffenverwahrung. Sie hebelt natürlich nicht das Bedürfnisprinzip aus, auf diese Weise selbiges zu umgehen, um an andere Waffen heranzukommen, die die Waffenbehörde demjenigen nicht eintragen könnte.

Dem Jägerprüfling (Jagdazubi ist auch ein nettes Wort dafür, lach !) wird in Baden-Württemberg z.B. EINE Flinte ohne Munitionserwerbsberechtigung zur Vorbereitung auf die Prüfung zugestanden. Punkt. Der Besitz anderer Schusswaffen ist also nicht gestattet.

Bei gemeinsamer Waffenverwahrung maximal möglich ist also, dass der eigentlich Berechtigte bei Öffnung des Tresor zu anderen Waffen anwesend ist. Andernfalls muss er durch zweiten Tresor oder seine Waffen im separat verschließbaren Innenfach den Zugriff des Nichtberechtigten unterbinden.

Wo das o.g. "Problem" ebenfalls auftritt, ist in gemeinsam verwahrenden Familien, bei denen einer der Berechtigten Inhaber einer gelben WBK ist und aufgrund seines Alters noch nicht zum GK-Waffenbesitz berechtigt ist bzw. vor seinem 25. Geburtstag auch kein Gutachten über die persönliche Reife zum Umgang mit Waffen vorlegt und deshalb auf der WBK eine entsprechende Beschränkung erhält. Das sind dann auch mit die spannendsten Fälle bei Vorortkontrollen der Waffenverwahrung.

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