Calyps0 Posted May 5, 2010 Share Posted May 5, 2010 Folgender Fall: Eine Person, hier Familienvater, begeht Selbstmord. Die Waffe wird beschlagnahmt. Weitere Langwaffen befinden sich in einem Waffenschrank. Die Schlüssel werden der Witwe ausgehändigt (waffenunkundig), kein WBK. Was ist jetzt zu tun? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest solideogloria Posted May 5, 2010 Share Posted May 5, 2010 Es ist so in Ordnung, die Witwe als Erbin darf den Schlüssel behalten und muss ihn sicher verwahren. Irgendwann meldet sich die Behörde mit der Auflage die Waffen innerhalb einer Frist zu verkaufen/einem Berechtigten zu überlassen oder die Waffen zu blockieren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted May 5, 2010 Share Posted May 5, 2010 Was ist jetzt zu tun? Gegenüber der zuständigen Behörde ist der Erwerb durch Erbfolge von Schusswaffen anzuzeigen. Das passiert nicht automatisch durch die Polizei, oder zumindest nicht unbedingt schnell genug. Die Witwe muss die Waffen weiter konform aufbewahren, der vorhandene Schrank sollte ausreichen. Grundsätzlich würden die Erben das Eigentum an den Waffen erwerben und können eine Erben-WBK erhalten. Eventuell noch vorhandene Munition ist kritisch, die müsste einem Berechtigten (WBK-Inhaber oder Händler) überlassen werden, da die Erben normalerweise keine MunitionsErbwerbs/Besitz-Erlaubnis erhalten. Ich könnte mir in diesem Fall aber vorstellen, daß die Witwe die Waffen loswerden will. Dann sollte man die Waffen abholen lassen, und zwar durch einen Berechtigten (oder die Polizei). Nicht zur Polizei bringen und nicht einfach ins nächste Waffengeschäft tragen. Ein befreundeter Jäger oder Schütze hilft sicher gerne weiter. Es kommt halt auf die Absichten der Erben (Witwe) an. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Calyps0 Posted May 5, 2010 Author Share Posted May 5, 2010 vielen Dank für die schnellen Antworten. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall, durch den Selbstmord per Schusswaffe (Kurzwaffe), auch Kenntnis von den Langwaffen und auch die Safeschlüssel wurden erstmal einkassiert. Munition wurde nicht gefunden (es wurde aber auch nicht explizit danach gesucht). Die Erbfrage ist zwar noch ungeklärt, wird aber wahrscheinlich die Witwe sein. Es wundert mich nur, dass per Erbfolge Personen die Aufsicht über Waffen übertragen bekommen, ohne entsprechende Eignungsprüfung vorgenommen wurde. Die Schlüssel wurden der Witwe aber 2 Tage später unaufgefordert wieder ausgehändigt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted May 5, 2010 Share Posted May 5, 2010 Es wundert mich nur, dass per Erbfolge Personen die Aufsicht über Waffen übertragen bekommen, ohne entsprechende Eignungsprüfung vorgenommen wurde. Wie kommst Du darauf ? Lies mal hier weiter: § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls... (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. (3) ... Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern .... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted May 5, 2010 Share Posted May 5, 2010 Es wundert mich nur, dass per Erbfolge Personen die Aufsicht über Waffen übertragen bekommen, ohne entsprechende Eignungsprüfung vorgenommen wurde. Wie der Mariner schon sagte: Das Amt prüft das schon, ob jemand mit Schusswaffen Unfung anstellen wird. Die Eignung sind Sachen wie: - älter als 25 Jahre - nicht drogen/alkoholsüchtig - nicht psychisch krank usw. Dann muss man auch noch zuverlässig sein: - In den letzten Jahren keine Verurteilung zu mehr als 60 TS - Keine Vorgeschichte mit Gewalt-Delikten oder gar WaffG / KrWKG - nicht persönlich auffällig beim Polizeilichen Dienst Das wird dann über eine Registerabfrage geklärt und zweifelsfalls nachgeforscht. Grundsätzlich muss man eine Erlaubnis vom Staat haben, um mit Schusswaffen umzugehen. Die Erlaubnis kriegt man nur, wenn es berechtigte Interessen gibt, die dem allgemeinen Interesse der öff.Si. u. Ord. überwiegen. Beim Erben besteht das Interesse dann im Wert des Eigentums und der Erinnerung. Nur hier in dem Fall... tragisch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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