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IGNORED

Schwarzpulver in Oesterreich


bhofmann

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo miteinander,

ich habe das ganze schon mal im Böller Forum gefragt, aber wie ist es denn in Oesterreich, wenn ihr Schwarzpulver mitführt, ich meine in Röhrchen, wo man so um die 40 Gramm abgewogen dabei hat. Was gibt es denn da für Vorschriften. In D kann man solche Mengen bis zu 72 Stunden im Auto lagern. Ich möchte gerne auf ein Böllertreffen in Bayern, an der Grenze zu Österreich, und möchte auch mal nach Österreich fahren. Das ganze ist nur von Freitag bis Sonntag. Kann mir jemand sagen, was ich dabei vielleicht in Österreich beachten muss?

Berti

Geschrieben
Hallo miteinander,

ich habe das ganze schon mal im Böller Forum gefragt, aber wie ist es denn in Oesterreich, wenn ihr Schwarzpulver mitführt, ich meine in Röhrchen, wo man so um die 40 Gramm abgewogen dabei hat. Was gibt es denn da für Vorschriften. In D kann man solche Mengen bis zu 72 Stunden im Auto lagern. Ich möchte gerne auf ein Böllertreffen in Bayern, an der Grenze zu Österreich, und möchte auch mal nach Österreich fahren. Das ganze ist nur von Freitag bis Sonntag. Kann mir jemand sagen, was ich dabei vielleicht in Österreich beachten muss?

Berti

hallo

die frage kommt mir bekannt vor

hatte ich schon mal beantwortet

schiessmittel (pulver, munition) allgemein:

nie unbeaufsichtigt im auto

nur in der originalverpackung

UN ummer und rotes warnschild (1.4s ?) muss auf der verpackung angebracht sein

2kg feuerloscher ab ich glaube 5kg oder 20kg netto explosivmasse

gegen verschiebung sichern (zurrgurte)

ansonsten keine hoechstmengen

maximale transportmenge = hoechst zulaessige nutzlast im PKW ect ...

aber wie schon gesagt?

wie willst mit dem zeug ueber die grenze=?

das geht asap nur mit export- und importgenehmigung

evt haben die tradions boellerschuetzen aber eine ausnahme

weiss ned

lg

g

Geschrieben

Hallo abo,

ich rede doch nur von maximal 400 Gramm, die in 10 abgewogenen Röhrchen verpackt sind. In der Einladung stand auch, dass Prangerschützen aus Österreich dabei sind. Ich glaube auch nicht, dass die mit grösseren Aufwand kommen. Wie regeln denn die das mit der Grenze? Oder wenn Schwarzpulverschützen zu Wettkämpfen fahren haben die ja auch das gleiche Problem. Ich schätze, dass da niemand mit Import oder Export Papieren hantiert.

Berti

Geschrieben
Ich schätze, dass da niemand mit Import oder Export Papieren hantiert.

Berti

hallo berti

ich kann dir nur was zur gesetzlichen situation sagen

ich weiss aber dass es im oesterreichischen waffengesetz irgendeine ausnahme fuer traditions bollerschuetzen gibt

ich glaube aber die betrifft die fahrt uber das deutsche eck

oder so

falls du selbst nachlesen willst:

evt steht da ja was?

wenn nicht, hier http://www.iwoe.org/inc/nav.php3?id=290&am...cat3=&mehr= gehts zum oesterreichischen WaffG

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004 Ausgegeben am 13. Mai 2004 Teil III

40. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen

(NR: GP XXII RV 9 AB 364 S. 45. BR: AB 6979 S. 705.)

40.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – in Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) und zur Schaffung von Erleichterungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen und Munition zwischen beiden Staaten – haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.

Artikel 2

Dokumente

(1) Mitglieder österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen sowie österreichischer Sportschützenvereine dürfen

– lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B Nr. 6 und der Kategorie C Nr. 1,

ausgenommen Vorderschaftsrepetierwaffen (Pump-Guns),

– lange Feuerwaffen der Kategorien C Nr. 2,

– lange Feuerwaffen der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG und

– Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen

einschließlich der dafür bestimmten Munition in die Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf den Freistaat Bayern, mitnehmen und dort besitzen, wenn der Vereinigung oder dem Verein ein Ausweis gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde, ein im Ausweis für die Vollzähligkeit und die Transportsicherheit der Schusswaffen genannter Verantwortlicher an der Reise teilnimmt und der Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung im Freistaat Bayern glaubhaft gemacht werden kann. Die während einer Reise mitgenommenen Schusswaffen sind in einer Liste durch den Verantwortlichen schriftlich festzuhalten. Die nach dem Recht der Republik Österreich erforderlichen Besitzerlaubnisse für Schusswaffen sind durch den Inhaber der Erlaubnis mitzuführen.

(2) Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen sowie deutscher Sportschützenvereine dürfen Schusswaffen und Munition im Sinne des Absatzes 1 in das Gebiet der Republik Österreich mitnehmen und dort besitzen, wenn sie – soweit erforderlich – die deutsche Besitzerlaubnis und den Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung in der Republik Österreich glaubhaft machen können.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente und Nachweise sind den jeweils zuständigen Behörden und Organen auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Artikel 3

Österreichischer Ausweis für traditionelle Schützenvereinigungen und

Sportschützenvereine

(1) Einer österreichischen traditionellen Schützenvereinigung oder einem Sportschützenverein, der Mitglied eines landes- oder bundesweiten Verbandes ist, kann auf Antrag des zur Vertretung der Vereinigung oder des Vereins nach außen Berufenen mit gegebenenfalls erforderlicher Zustimmung des Betroffenen die nach dem Sitz der Vereinigung oder des Vereins zuständige Waffenbehörde einen Ausweis nach dem Muster der Anlage zu diesem Abkommen ausstellen, in dem bis zu zwei Mitglieder als für die Schusswaffen Verantwortliche genannt werden.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn auf die von der Vereinigung oder dem Verein namhaft gemachten Verantwortlichen gemäß Absatz 1 Gründe zutreffen, die sie nach den innerstaatlichen waffenrechtlichen Regelungen als nicht verlässlich erscheinen lassen.

(3) Der Ausweis ist für eine Gültigkeit von höchstens zehn Jahren auszustellen und ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig; er ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Vereinigung oder der Verein aufgelöst oder der Vereinszweck so geändert wurde, dass er die Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung nicht mehr umfasst. Ebenso ist er zu entziehen, wenn bei einem Verantwortlichen die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr vorliegen; in diesem Fall stellt die Behörde einen neuen Ausweis aus, wenn die Vereinigung oder der Verein binnen angemessener Frist einen anderen Verantwortlichen namhaft macht, bei dem keine Gründe zur Ablehnung gemäß Absatz 2 vorliegen.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Österreich wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.

Geschehen zu Berlin am 28. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich:

Strasser m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Michael Geier m. p.

Schily m. p.

[Anlage]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 2004 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 mit 1. Juli 2004 in Kraft.

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