BerlinerJungjaeger@gmx.net Posted January 3, 2010 Share Posted January 3, 2010 Hallo. als absoluter Anfänger möchte ich mit einer Frage an das Forum wenden: Als Jagdscheininhaber kann man insgesamt zwei Kurzwaffen erwerben und in seiner grünen WBK eintragen lassen.Nun ist mir letztens von einem "erfahrenen" Jäger erzählt worden, dass man problemlos biszu vier KW erwerben kann, wenn man denn die richtige Reihenfolge bei der Beantragung einhält. Und das geht seiner Meinung na so,als erstes erwirbt man einen Revolver und eine Pistole ungefähr von der Wirksamkeit einer .375Magnum, danach wird ein Antrag gestellt auf Erteilung einer Waffe für die Fallenjagd in einem Balgschonenden Kaliber, z.B. 6,35mm,sobald der Antrag durch ist kann es zum nächsten gehen und man beantragt ein "richtiges" Fangschußkaliber für wehrhaftes Wild, wie z. B. eine .45Magnum. Und wenn der Antrag auch genehmigt ist hat man schon vier KW in seiner WBK eingetragen. Wer hat damit Erfahrungen? Geht das oder ist das Humbug? Gruß aus berlin Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzwildjäger Posted January 3, 2010 Share Posted January 3, 2010 Hallo.als absoluter Anfänger möchte ich mit einer Frage an das Forum wenden: So wie du es darstellst ist es Humbug um bei deinen Worten zu bleiben. Es ist nicht so, dass nur ein einfaches Schema beim KW-Waffenerwerb zu beachten ist und schon ist der Weg für weitere Waffen über das Regelbedürfnis hinaus frei. Die Rechtsgrundlage für den Erwerb von Kurzwaffen für den Jagscheininhaber ist in §13 Abs. 2 geregelt: Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber einesJahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. Darüber hinaus ist heute gängige Praxis: Ein Bedürfnis des Inhabers eines Jagdscheines für den Erwerb einer drittenKurzwaffe ist dann nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 anzuerkennen, wenn es dem Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen zu trennen, die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 ohne gesonderten Nachweis einer Bedarfslage in Besitz hat, weil diese wegen entsprechender Einsatzmöglichkeit der anderen Kurzwaffe tatsächlich nicht zur Jagdausübung nicht benötigt wird. Als absoluter Anfänger, wie du dich beschreibst, kann kaum sehr glaubhaft dargestellt werden, dass du bereits so spezialisiert bist und über das Regelbedürfnis hinausgehend ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen besteht. Gruss SWJ Und noch ein moderativer Hinweis: Zu diesem Thema gibt es bereits einen Thread: http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=359000 Aus diesem Grund schließe ich diesen Thread. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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