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IGNORED

Hamburger Kiste


Liebertee

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Ich hatte gerade eine längere Diskussion über die Aufbewahrung einer Signalpistole an Bord eines Bootes.

Stolz wurde mir die sogenannte " Hamburger Kiste " vorgeführt, mit der es angeblich erlaubt sein soll, eine SigPi unbeaufsichtig an Bord eines Bootes aufzubewahren.

Ich für meinen Teil bin weiterhin der Meinung, daß ein unbeaufsichtigtes Aufbewahren in einem Fahrzeug ( was ein Boot nun mal ist ) sowieso grundsätzlich nicht erlaubt ist, egal ob in einem B-Schrank oder in einer Blechkiste.

Andererseits braucht der Berechtigte, sobald er mitsamt der " Waffe " an Bord ist sowieso keinen Schrank, oder ?

Was ist nun richtig und vor allem: wo kann man es wasserdicht nachlesen ?

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Mein Kenntnisstand bis heut:

Aufbewahrung während der Fahrt UNVERSCHLOSSEN frei zugänglich für alle Besatzungsmitglieder (welche aufgrund der Sicherheitseinweisung vor Antritt der Fahrt in Bedienung der SigPi und sonstiger Sicherheitseinrichtungen sachkundig sind)

Aufbewahrung im Hafen VERSCHLOSSEN,dem Zugriff Unberechtigter entzogen.

Von ner "Hamburger Kiste" weiss ick nüscht,denke aber man sollte eine Erfindung von echten Küstenleuten derer von Hamburger Binnenleuten vorziehen! :lol:

Ab ins verschliessbare Schapp und feddich! -wird aus dem Schiff ausgezogen,kommt auch die SigPi mit!

Wenn ich mir überlege das auf Charterschiffen die Raketenkästen -für deren Inhalt man zum Erwerb auch einen Sachkundenachweis benötigt- die ganze Zeit am Tisch im Salon für jeden leicht zu öffnen sind,sollte die SigPi endlich dieser Regelung gleichgestellt werden,zumal sie in der Praxis klare Vorteile zugunsten der Sicherheit im Einsatz hat! (...getreu dem Motto:Eine Hand fürs Leben,eine Hand fürs Schiff,so auch mit der Pistole-die Rakete braucht immer zwei Hände!)

:bud:

(mit Gleichstellung ist die Erwerbsmöglichkeit für Sachkundige mit Prüfung gemeint,nicht die Aufbewahrung!)

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Stolz wurde mir die sogenannte " Hamburger Kiste " vorgeführt, mit der es angeblich erlaubt sein soll, eine SigPi unbeaufsichtig an Bord eines Bootes aufzubewahren.

...

Was ist nun richtig und vor allem: wo kann man es wasserdicht nachlesen ?

AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

...

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Das ist vergleichbar mit der Lagerung im Kofferraum des Autos. Ein Hamburgerschapp dürfte da wohl ausreichen. Aber nur im Zusammenhang mit dem Wassersport und nicht zur dauerhaften Lagerung. Deshalb auch nur "Bei der vorübergehenden Aufbewahrung" .

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Hier mal ein Linke dazu : Klick me

Genauso wie am Bodensee ist/soll hier ein Schwerpunkt in der Prüfung liegen. Das Schreiben, in dieser oder in einer anderen Form geht z.Z. durch das Internet und Foren für die Bootsleute.

Hier ist auch oft die Art und Weiße beschrieben wie so eine Kontrolle ablief. Ich selbst wurde durch eine Schreibkraft des LRA wegen dieser Waffe angeschrieben, ein Anruf bei der SB warum nur diese Waffe Kotrolliert werden soll, bestätigte den Schwerpunkt der Kontrollen! Es kam bei mir zu keiner Kontrolle!

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bei solchen diskussionen kann ich mir nur an den kopf langen. wenn ich da an die 60er siebziger jahre denke wär überhaupt niemand auf die idee gekommen sowas zu diskutieren

weit haben wirs schon gebracht...und viel haben wir schon mit uns machen lassen.. der deutsche michel is offensichtlich einfach nicht glücklich wenn nicht alles bis ins kleinste geregelt ist...

der gesunde menschenverstand reicht wohl schon lange nicht mehr..wir sind anacheinend nicht mehr lebensfähig wenn wir nicht bis ins kleinste gegängelt werden. :peinlich:

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Ich hatte gerade eine längere Diskussion über die Aufbewahrung einer Signalpistole an Bord eines Bootes.

Es gelten die selben Regeln wie für jeden Anderen auch. Eine SiPi entsprechender Bauart = B Schrank (auch an Bord und nur zugreifbar für den Inhaber der Genehmigung). Lediglich für den Erwerb wird eine andere Sachkunde erwartet. Wobein ich letztens in irgendeiner Wassersportzeitung gelesen habe, das man ja eine SiPi ja nicht bräuchte. Da die anderen Signalgeber ausreichen würde. Nun ich bin zuversichtlich, das sich der betreffende Schreiber, beim nächsten unfreiwilligen Badestop, sich das überlegen wird.

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.... Lediglich für den Erwerb wird eine andere Sachkunde erwartet. ....

Welche andere Sachkunde?

Ich habe davon auch schon gelesen hier werden nur 30 Fragen aus dem Katalog genutzt, dafür stehen 60 Minuten zur Verfügung. Danach eine Praktische Prüfung.

Diese Festlegung ist gem WaffG jedoch nicht vorgesehen, die SigPi wird in allen Punkten des WaffG genauso behandelt wie eine andere Waffe.

Der Hammer jedoch ist da der Unkostenbeitrag der gleiche bleibt!

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Welche andere Sachkunde?

Ich habe davon auch schon gelesen hier werden nur 30 Fragen aus dem Katalog genutzt, dafür stehen 60 Minuten zur Verfügung. Danach eine Praktische Prüfung.

Diese Festlegung ist gem WaffG jedoch nicht vorgesehen, die SigPi wird in allen Punkten des WaffG genauso behandelt wie eine andere Waffe.

Der Hammer jedoch ist da der Unkostenbeitrag der gleiche bleibt!

Es wird nach dem Sprengstoffgesetz geprüft genauer ((FKN) Fachkunde für Seenotsignalmittel gemäß § 1 Absatz 3 1. Sprengstoffverordnung (SprengV)) Damit darf man aber eigentlich keine SiPi führen. Für die benötigt man zusätzlich den kleinen Waffenschein. Der Notfall wird dabei lediglich durch den rechtlichen Begriff Notstand angedeckt.

Noch problematischer ist eine richtige Signalpistole Kal. 4 (26,5 mm) an Bord, hier muss der Schiffsführer den Sachkundenachweis (SKN) nach dem Waffen- und dem Sprengstoffrecht besitzen (Großer Pyroschein). Und diese wird wie eine normale Waffe behandelt.

An 1.Januar 2010 soll sich das ändern, dann braucht man einheitlich den SKN.

siehe auch hier http://www.sailpress.com/rechtaufsee/pyroschein/index.html

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Hoppala:

"Welche Ausnahme von den waffenrechtlichen Erlaubnispflichten für

Waffe und Munition betrifft den Charterer einer seegehenden Yacht? Der

Charterer darf ohne waffenrechtliche Erlaubnis den Besitz über eine an Bord

befindliche Signalpistole Kaliber 4 (26,5 mm) und deren Munition ausüben.

Quelle:

http://www.nautico-essen.de/modules.php?na...tent&sid=36

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Hi Leute,

hier wird aber wird eine Menge einen Topf geworfen:

Was hat der Segler an Seenotsignalmitteln:

Signalgeber (Comet, Nico usw.)

Signalpistolen Kal 4

Signalraketen T1

Signalrakten T2

Signalgeber sind PTB-Waffen, aslso Waffengesetz, ab 18 , Kleiner Waffenschein, Bootsführer dürfen auf dem boot führen usw.

Signalraketen T1 nach dem sprengstoffrecht, ab 18 JAhren zu erwerben, Leistungen ähnlich Signalgeber

Signalpistole Kal 4: Waffenrecht mit WBK, Sachkunde und allem drum herum

Signalgeber T2: Sprengstoffrecht, Erwerb nur mit Genehmigung, Leistungen ähnlich Signalpistole.

Sachkunde/Fachkunde/Bumsschein usw:

Bis 2004 hat der DSV kombiniert Sachkunde und Fachkundeprüfungen nach dem Waffenrecht und Sprechgstoffrecht angeboten. Diese Fachkunde erlaubte auch den Erwerb der T12-Signalmittel, da gleichzeitig Befreiungsvermerk.

Zwischen 2004 und ca. 2006 wurde vom DSV keine Sach- bzw. Fachkundeprüfungen durchgeführt.

Seit ca. 2006 werden nur die Fachkundeprüfungen nach dem Sprengstoffrecht durchgeführt, damit kann man dann wiederum T2-Signalmittel kaufen. Der DSV sagt, das aufgrund der fehlenden Verwaltungsvorschrift keine Sachkunbde nach dem Waffenrecht durchgeführt werden kann.

Aufbewahrung:

T1- und T2 nach dem Sprengstioffrecht

Signalpistole und Signalgeber nach dem Waffenrecht.

Hamburger Schapp: Nur vorübergehende Aufbewahrung auf der Bootsreise, also abends zum Essen und so. So steht es auch in den Faltblättern. Dauerhafte Aufbewahrung gemäß Waffenrecht in bewohnten Gebäude mit Tresor Klasse B. In unbewohnten Gebäude, siehe Waffenrecht, auf unbewohnten Schiffe im Winter: nicht verboten,aber ob unbewohnte Boot = unbewohnte Gebäude bezweifel ich.

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