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IGNORED

Aufbewahrung nach WaffenG


bahi

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Geschrieben

Hallo Leute,

kann mir einer von euch sagen ob ich meine Waffen auch in meinem Büro in einem geeigneten Schrank aufbewahren kann?

Macht das vielleicht von euch schon jemand? Wenn ja, gibt es Sonderauflagen?

Vielen Dank im voraus.

Gruß

Bastian

Geschrieben

Ist das Gebäude in dem sich das Büro befindet dauerhaft bewohnt?

Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude.

Moderativer Hinweis: Bitte bei Zitaten eine Quellenangabe beifügen. Obiges Zitat ist aus der nicht verabschiedeten WaffVwV.

Sollte das Gebäude nicht dauerhaft bewohnt sein gelten die erhöhten Aufbewahrungsanforderungen des § 13 Abs. 6 AWaffV:

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

Im Falle der Aufbewahrung einer höheren Anzahl von Langwaffen oder einer anderen Art von erlaubnispflichtigen oder mit Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen ist die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle zu beteiligen.

Geschrieben
Ist das Gebäude in dem sich das Büro befindet dauerhaft bewohnt?

Sollte das Gebäude nicht dauerhaft bewohnt sein gelten die erhöhten Aufbewahrungsanforderungen des § 13 Abs. 6 AWaffV:

Im Falle der Aufbewahrung einer höheren Anzahl von Langwaffen oder einer anderen Art von erlaubnispflichtigen oder mit Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen ist die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle zu beteiligen.

Wenn ich das jetzt richitg deute handelt es sich bei unserem Büro um ein dauerhaft bewohntes Gebäude. Ich halte mich im Büro öfters auf als zu Hause und unser Büro ist auch selbst wenn ich nicht da sein sollte, immer besetzt. (Geschäftszeiten)

Wer trifft denn dazu eine gültige Aussage, die Beratungsstelle der Polizei oder die Waffenbehörde?

Gruß Bastian

(das Hausrecht, übe ich aus)

Geschrieben
Wer trifft denn dazu eine gültige Aussage, die Beratungsstelle der Polizei oder die Waffenbehörde?

Du musst bei deiner Waffenbehörde einen Antrag nach § 13 Abs. 6 Satz 2 AWaffV stellen auf Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen und/oder des Sicherheitsbehältnisses. In Kooperation mit der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle muss dann vor Ort ein Sicherheitskonzept erarbeitet werden. Genehmigen muss letztendlich deine Waffenbehörde (alles natürlich nur wenn es sich um ein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude handelt).

Geschrieben
Du musst bei deiner Waffenbehörde einen Antrag nach § 13 Abs. 6 Satz 2 AWaffV stellen auf Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen und/oder des Sicherheitsbehältnisses. In Kooperation mit der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle muss dann vor Ort ein Sicherheitskonzept erarbeitet werden. Genehmigen muss letztendlich deine Waffenbehörde (alles natürlich nur wenn es sich um ein nicht dauerhaft dauernd bewohntes Gebäude handelt).
Geschrieben
Du musst bei deiner Waffenbehörde einen Antrag nach § 13 Abs. 6 Satz 2 AWaffV stellen auf Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen und/oder des Sicherheitsbehältnisses. In Kooperation mit der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle muss dann vor Ort ein Sicherheitskonzept erarbeitet werden. Genehmigen muss letztendlich deine Waffenbehörde (alles natürlich nur wenn es sich um ein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude handelt).

Vielen Dank, das werd ich dann mal machen!

Gruß

Bastian

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