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IGNORED

Mehrere Berechtigte für 1 Waffe (gemeinsame WBK): Grundkontingentsüberschreitung+Wettkampfpflicht?


Schwarzwälder

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Geschrieben

Bekanntlich sieht das neue WaffG ja eine Wettkampfteilnahmepflicht für alle Grundkontingentsüberschreiter vor.

Inwiefern zählt die Eintragung als Berechtigter (Vereins-WBK oder auf der WBK des Partners) hierunter.

Meine Frau und ich haben vor dem WaffG2003 uns jeweils als Berechtigte auf der WBK des Partners eintragen lassen (natürlich stets mit Bedürfnisnachweis etc.), weil wir sonst damals die Waffen voreinander hätten wegschliessen müssen.

Inzwischen haben wir 5 Halbautomaten (3 auf meiner WBK und 2 auf der meiner Frau, aber wir sind durch Vermerke "Berechtigter ist auch..." bzw. "Gemeinsame Waffenbesitzkarte mit..." eben jeweils gegenseitig berechtigt ).

Fragen:

1. Sind wir damit Grundkontingentüberschreiter i.S. des WaffG und müssen nun beide Wettkampfteilnahmen nachweisen?

2. Falls gilt: Nachweis von Wettkampfteilnahme für alle 5 HA: genügt dann, dass die jeweilige Waffe von einem von uns im Wettkampf eingesetzt wurde? Oder müssen alle 5 HA von jeweils beiden eingesetzt werden?

3. Für 2 der 5 HA habe ich ein Doppelbedürfnis, d.h. ich habe sie als Jäger erworben, aber später dem Amt gemeinsam mit meiner Frau jeweils ein Sportschützenbedürfnisbescheinigung vom Verband nachgeschoben (u.a. damit die MEB extra eingetragen wird). Macht mich das nachgeschobene Zweitbedürfnis als Sportschütze zum Grundkontingentüberschreiter?

4. Jemand schrieb, dass generell Waffen auf WBK grün, die nicht im Grundkontingent enthalten sind, eine Überschreitung darstellen. Da damals (vor WaffG2003) noch alte Repetierer auf WBK gelb nicht ging, bedeutet das, dass meine Frau nun auch mit meinem alten "Schweizer" Ordonnanzwettkämpfe mitschiessen muss (will sie ehrlich gesagt nicht).

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Bekanntlich sieht das neue WaffG ja eine Wettkampfteilnahmepflicht für alle Grundkontingentsüberschreiter vor. ..............

................dass meine Frau nun auch mit meinem alten "Schweizer" Ordonnanzwettkämpfe mitschiessen muss (will sie ehrlich gesagt nicht).

Grüße

Schwarzwälder

Hallo Schwarzwälder,

hier meine Meinung:

zu 1: die WBK ist auf eine natürliche Person ausgestellt worden. Diese Person "besitzt" die Waffen im waffenrechtlichen und im Sachenrechtlichen Sinne, für diese Person gilt das Grundkontingent. Auf die weitere waffenberechtigte Person, die in der WBK MITeingetragen ist, sollte die Kontingentregelung keine Wirkung entfalten. Das hätte nämlich zur Folge, dass die waffenberechtigte(n) Person(en) einer Vereins-WBK (Vorstand, Schießwart) überhaupf keine eigenen Waffen besitzen könnte(n), nur weil diese Person(en) in der Vereins-WBK als waffenberechtigt geführt werden.

zu 2: entfällt somit.

zu 3: Das Bedürfnis hast Du als Jäger UND als Sportschütze. So gesehen steht Dir als Sportschütze 3 HA zu, als Jäger zur Jagdausübung ggf. weitere (mit 2-Schuß Magazin) und zwar soviel, wie du zur Jagdausübung und zum jagdlichen Übungsschießen benötigst. Dass Du in diesem Fall Deine HA auch wegen der MEB der jagdlichen und sportlichen Verwendung zurechnest, ist eine Sache. Grundsätzlich gilt: die Waffen sollen von dem Bedürfnis umfassten Zweck Verwendung finden. Das ist nunmal Jagd und Sportschießen. Also auch hier: kein böser Grundkontingentüberschreiter. (was für ein Wort!....) :00000733:

zu 4: hier greift das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Ich halte es für nicht zulässig, dass die Durchführung des Gesetzes eine (echte) Rückwirkung entfaltet, wobei sich der Bezogene vorher nicht auf diese Wirkung einstellen konnte, er auch nicht mit dieser Wirkung rechnen konnte oder musste und nun an die rechtmäßig erteilte Erlaubnis eine andere Folge anknüpft.

konnte ich helfen?

der guten Ordnung halber: Dies ist keine Rechtauskunft sondern meine Meinung.

zu den riesigken Nebenwirkungen lesen sie die Gesetzestexte und befragen sie danach Ihren Arzt oder Anwalt.

Gute Nacht

Spopi

Geschrieben
Hallo Schwarzwälder,

zu 1: die WBK ist auf eine natürliche Person ausgestellt worden. Diese Person "besitzt" die Waffen im waffenrechtlichen und im Sachenrechtlichen Sinne, für diese Person gilt das Grundkontingent. Auf die weitere waffenberechtigte Person, die in der WBK MITeingetragen ist, sollte die Kontingentregelung keine Wirkung entfalten. Das hätte nämlich zur Folge, dass die waffenberechtigte(n) Person(en) einer Vereins-WBK (Vorstand, Schießwart) überhaupf keine eigenen Waffen besitzen könnte(n), nur weil diese Person(en) in der Vereins-WBK als waffenberechtigt geführt werden.

...Spopi

Hallo Spopi,

danke für Deine ausführliche Antwort. Das hilft mir auf jeden Fall schon mal weiter - insbesondere Punkt 4 (Rückwirkungsverbot) finde ich ein sehr guter Ansatz.

Bei Punkt 1 kann ich Deine Argumentation absolut nachvollziehen. Mein Problem: Die eine Behörde hat mich auf der 1 WBK meiner Frau nur als "Berechtigter" hintendrauf eingetragen - da wird es wohl so sein wie Du schreibst, weil sonst alle Berechtigten auch bei Vereins-WBKs sehr schnell zu Grundkontingentsüberschreitern würden. Die andere Behörde (am früheren Wohnort) hat aber anfangs "Berechtigt für Waffe Nr. x ist auch ..." eingetragen und irgendwann diese Einträge gestrichen und einfach geschrieben: "Gemeinsame WBK mit ..." - macht das den Unterschied?

Bei Punkt 3 verstehe ich nicht ganz: Wenn einer 2 Bedürfnisse (z.B. Jagd+Sport) für eine Waffe nachweist (wie ich es getan habe durch Kauf auf Jagdschein und nachträgliche Vorlage des Sportschützenbedürfnisses vom Verband für die Waffe), dann zählt diese Waffe trotzdem zum Grundkontingent des Sportschützen?

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Hallo Spopi,

danke für Deine ausführliche Antwort. .......................

Grüße

Schwarzwälder

Hallo Schwarzwälder,

zu Punkt 1: das könnte einen Unterschied machen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen wird immer höchstpersönlich erteilt, wobei hier auch eine gemeinschaftliche WBK ausgestellt werden kann, dann gelten die höchstpersönlichen,waffenrechtlichen Voraussetzungen für jede dort bezeichnete Waffe auch für jeden benannten Besitzer. So eben auch die Bedürfnisvoraussetzungen. Deshalb wäre zu überlegen, ob der waffenrechtliche Besitz nicht besser auf getrennten Erlaubnissen zu dokumentieren ist, eben dann, wenn eine wichtige Voraussetzung (Bedürfnis) nicht (mehr) deckungsgleich ist.

zu Punkt 3: nein, die Jagdwaffe fällt nicht in das Grundkontingent des Sportschützen, so sehe ich das. Das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe richtet sich nach den Erfordernissen der eigentlichen Tätigkeit, und des daraus resultierenden, behördlich anerkannten Bedürfnisses, hier unterscheidet sich der Sportschütze und der Jäger ja nun ganz erheblich. Dem hat der Gesetzgeber auch Rechnung getragen, in dem er die Erlaubnisvoraussetzungen für Jäger im § 13 WaffG, diejenigen für die Sportschützen im § 14 WaffG geregelt hat. Hier ist nach meiner Meinung bereits der trennende Aspekt in Hinblick auf die Art und die Anzahl der genehmigungsfähigen, erlaubnispflichtigen Waffen zu sehen.

Als Sportschütze UND Jäger besitze ich in der Regel unterschiedliche Waffen, ausgerichtet an die Erfordernisse meiner Betätigung. Dem steht meiner Meinung nach nicht im Wege, dass ich mit meiner Jagdwaffe auch einmal das jagdsportliche oder sportliche Übungsschießen durchführe, so diese denn zum sportlichen Schießen zugelassen ist (§ 6 AwaffV beachten). Die höchstpersönlichen Bedürfnisvoraussetzungen (Sportschütze und Jäger) verletze ich dadurch nicht, da die Waffen im Rahmen der von meinen Bedürfnissen umfassten Zwecken verwendet werden

und wie vorher: im Zweifel bitte den Anwalt befragen, hier findet keine Rechtsberatung statt. :rolleyes:

Viele Grüße

Spopi

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