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Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen


maaaddin

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Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen

§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen

ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür

von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellten

Waffenpasses gestattet.

(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger

Schußwaffen zulässig für Menschen, die

1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe

ausgestellten Waffenpasses sind;

2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des

Führens von solchen Jagdwaffen;

3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit

ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;

dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen,

vorbereitenden Übungen;

4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur

oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.

Sind irgendjemandem hier Runderläse/Ergänzungen etc. bekannt die den §35 weiter einschränken?

ODER:

Bedeutet das dass ich meine Kat. C oder D Waffe auch offen vom nächsten Parkplatz zum Schiesstand tragen darf? Also ohne Gewehrtasche/Koffer solange sie nicht geladen ist? Im Extremfall: Ich könnte auch mit dem Zug zum nächstgelegenen Schiesstand fahren, die Waffe also von zuhause aus offen zum Bahnhof tragen, in den Zug einsteigen und am Zielort quer durch die Stadt zum Schiesstand tragen.... (Nagut, in den Öfffentlichen Verkehrsmitteln gibts glaub ich einen Passus der eine Beförderung dann ablehnt)

(Mir ist schon klar dass das wohl beides nicht wirklich empfehlenswert ist, viele werden es auch rundheraus ablehnen sowas zu machen... andererseits: Rechte die man nicht in Anspruch nimmt sind einem umso leichter wegzunehmen....)

lg

PS: Ausserdem dürfte man dann seine C oder D Waffe auch offen im Gewehrhalter seines Pickups transportieren, solange man eh "nur schnell zum Schiesstand" fährt.... so dass sie für jeden leicht im Heckfenster zu sehen ist *evilgrin*

(Deswegen habe ich ursprünglich im WaffG nachgeschlagen zu dem Thema)

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Dann nenne mir mehr als 5 Behördlich genehmigte Schiessstände!?

Die gibt es meistens nur bei Gewerbebetriebe - die sind genehmigt sonst gibt es hier in ÖSTERREICH

keine Schiessstättenbewilligung!

Das Führen von Langwaffen bzw. Waffen war früher immer mit einer Patrone im Lager oder Magazin in der Waffe.

Waffe ohne Patrone ist meiner Meinung nach noch immer Transport!!

Da gab es vor 1996 sogar eine eigenen Schein = Waffenschein zum Führen von Langwaffen -dieser gilt lauf WaffG jezt noch immer!

DVC

ISE

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Muss denn nicht jeder öffentliche bzw. kommerziell genutzte Schiesstand die Genehmigung haben??

Zumindest jeder Schiesstand der eine "Leihglock" (oder andere Kat. B Waffe wie AUG Z) anbietet kann das bei Nicht WBK Besitzern eben nur dann machen wenn er "Behördlich Genehmigte Schiesstätte" ist, in privaten Kellern wäre dies illegal....

Das dürften dann wohl ein paar mehr als 5 sein, nehm ich mal an....

Und bei mir im speziellen geht es sowieso um einen solchen "Gewerbebetrieblichen Stand", er ist nunmal der nächstgelegene 100m Stand für mich, ist zwar nicht ganz billig (15€/h), dafür nehmen sies nicht so genau und wenns ne halbe Stunde länger dauert macht keiner Stress, solang nicht die Nachmieter gestört werden falls es welche gibt. Spektiv, Scheiben, Schusspflaster = alles gratis Benutzbar Ausserdem 24h am Tag zugänglich, 365 Tag im Jahr durch den Umstand dass man sich den Schlüssel vorher abholt und dann auch Samstag Nacht um drei schiessen kann, wenn man will und sich entsprechend in den Terminkalender einträgt! :lol: (Soll tatsächlich Leute geben die Samstag Abend um 12°° den Stand reserviert haben)

lg

PS: Nagut: ich frag mal anders: Ist das "Transportieren" einer Ungeladenen Kat. C oder D Waffe ohne Transportbehältnis und ohne irgendwelche "Wollsocken" oder "Packpapierumwicklung" erlaubt auf dem Weg zu einem solchen Behördlich Genehmigten Schiesstand? Mir ist schon klar dass der Transport an sich kein "Führen" ist, aber das Waffengesetz schreibt vom "führen einer Ungeladenen C o. D Waffe" nicht ich..... Habe daraus gefolgert dass eine offen getragene Waffe vom Gesetzgeber auch als "geführt" angesehen wird, solange dies ungeladen passiert ist es aber OK und Bedarf keiner Extragenehmigung ala WP...

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