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IGNORED

Grüne WBK <-> Waffe Transportieren bzw. Leihen


AdrianG

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Hallo zusammen,

Ich habe eine grüne WBK für "freie, eintragungspflichtige Waffen" (so der Vermerk der Behörde). Die SB sagt mir dass ich damit nur eine "freie, eintragungspflichtige Waffe" transportieren darf, und keine .45 ACP (z.B.). Sie verweist auf dem Buch Waffenrecht (Auflage 8 - 2007) vom Joachim Steindorf, wo drinne stehen soll dass man nur die Waffen transportieren bzw. leihen darf die man im WBK eingetragen hat (für welche man Bedürfnis nachgewiesen hat). Mag ja sein, dass es in meinem Fall wegen des Vermerks, sich um eine Grauzone handelt, aber laut ihre Aussage dürfte ein Schütze z.B. der eine .357 Magnum besitzt keine .44 Magnum transportieren bzw. leihen. Leider habe ich das Buch nicht um zu sehen was zum §12 WaffG drinne steht. Was für einen Sinn würde sowas machen?!? Wenn einer eine .357 Magnum hat, wozu soll er eine .357 Magnum zu leihen?!? Nach ihrer Interpretation (basiert auf diesem Buch), dürfte der Schütze der zum Wettkampf geht und kein .44 Magnum auf seine WBK hat, die Waffe nicht mitnehmen. Da müsste man entweder einen Schützen finden der so eine Waffe in WBK hat, oder sich in die Vereins WBK aufnehmen lassen (so die SB). Leider kenne ich keinen Rechtsanwalt der sich mit Waffenrecht auskennt, um eine ofizielle Aussage zu holen für die SB. Wie sehen unsere Rechtsexperten diese Interpretation des Gesetzes?

Danke im Voraus!

Gruß,

Adrian

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Leihen darf man die Waffe als WBK-Inhaber nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG).

Der Kommentar König/Papsthart sagt dazu:

a) Klassischer Fall der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (und insoweit in Abs. 2 Nr. 1) angesprochenen Fälle ist die Ausleihe einer Schusswaffe (und der Erwerb dazu gehöriger Munition) unter Jägern oder Sportschützen (z. B. zur Probe). Zu beachten sind die Bestimmungen in § 13 Abs. 4 und § 38 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG. Die vorgegebene Verknüpfung mit dem Bedürfnis, das der eigenen WBK zu Grunde liegt, wirft Fragen auf (im Einzelnen König/Papsthart a. a. O. Rn. 583); eine Identität dieses »Kern«-Bedürfnisses des Erwerbers im genannten Sinne mit dem des Überlassers erscheint nicht erforderlich, es darf aber keine Umgehung zwingender anderer Vorschriften erfolgen (zu beachten u. a. § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG).

Zwingende Vorschriften, die nicht umgangen werden dürfen sind etwa das Bedürfnis für Schusswaffen > 7,5 Joule, das Alterserfordernis bzw. das psychologische Zeugnis für GK oder die nach § 6 AWaffV für Sportschützen ausgenommenen Waffen.

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Man kann die Frage des Fredstarters auch ein klein bisschen einfacher beantworten:

Du darfst von einem anderen Berechtigten eine Schusswaffe leihen, wenn Du selbst Berechtigter bist. Das Kaliber usw. spielt da erst einmal keine Rolle. Wenn Du selbst einen .357er hast, darfst Du auch eine .45er ausleihen.

Grund für diese Ausnahme im Gesetz: Wenn Du selbst Berechtigter bist und eine Waffe hast, wirst Du nicht gefährlicher, wenn Du Dir noch eine zweite leihst (eigentlich ein kluger Gedanke).

Aber: Leihen darfst Du nur zu dem Zweck, für den Du das Bedürfnis für Deine Erlaubnis nachgewiesen hast. Das heißt, wenn Du Sportschütze bist, darfst Du eine Kanone nur zum sportlichen Schießen leihen.

Deine WBK lautet auf "freie, eintragungspflichtige Waffen" (versteh' ich nicht, ehrlich gesagt). Ich vermute, dass es sich hierbei um "bedürfnisfreie" Waffen handelt (4 mm M 20 oder so). In diesem Fall hat Deine SBine Recht; dann darfst Du (außer auf dem Schießstand) in der Tat keine erlaubnispflichtige Waffe zum sportlichen Schießen leihen, weil Du hierfür kein Bedürfnis nachgewiesen hast.

Noch Fragen? :rolleyes:

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Im ziwischen habe ich eine Anwaltskanzlei zur Waffenrecht gefunden und gefragt. Die Aussage war dass die WBK so i.O. ist und ich auch erlaubnispflichtige Waffen leihen bzw. transportieren darf. Natürlich als Sportschütze nur zwecks Training, Teilnahme an Wettkämpfe, usw. Übrigens, ich bin bereits über 25 (schon lange). Sie meinte dass dieser Vermerk kein Einfluß auf dem Rechtsfall hat. Ich werde diese Info auch schriftlich bekommen, inklusive eine Rechtsempfehlung. Die Rechtsanwältin, sagte dass es auch keine richterliche Beschlüße zu dem Thema gibt.

Ich verstehe langsam Bahnhof...

Gruß,

Adrian

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@Adrian: Eine von einem Anwalt im Rahmen eines förmlichen Mandatsverhältnisses erteilte Rechtsauskunft führt zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und damit zur Straffreiheit. Insoweit war das mit dem Anwalt eine gute Idee und du bist auf der sicheren Seite.

Ob das gleiche jedoch auch im Verwaltungsrecht für die Zuverlässigkeit gilt kann ich nicht sagen. Hier handelt es sich ja um Gefahrenabwehrrecht und auf Schuld kommt es dort gerade nicht an.

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OK. Danke dir! Sie meinte dass die Zuverlässigkeit im Rechtsfall vor einem Richter darunter auch nicht leiden dürfte, da auch wenn der Richter die Sache anders auslegt, der Strafmaß dürfte unter der Grenze liegen die die Zuverlässigkeit in Frage stellen würde. Keine Ahnung... Mal gucken was ganz genau in dem Brief von Anwältin steht, inklusive die Formulierung der Rechtsempfehlung und dann kann ich entscheiden wie ich damit umgehen werde.

Gruß,

Adrian

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Deine WBK lautet auf "freie, eintragungspflichtige Waffen" (versteh' ich nicht, ehrlich gesagt). Ich vermute, dass es sich hierbei um "bedürfnisfreie" Waffen handelt (4 mm M 20 oder so). In diesem Fall hat Deine SBine Recht; dann darfst Du (außer auf dem Schießstand) in der Tat keine erlaubnispflichtige Waffe zum sportlichen Schießen leihen, weil Du hierfür kein Bedürfnis nachgewiesen hast.

Noch Fragen? :rolleyes:

na sicher darf er trotzdem eine waffe leihen da er ja seine zuverlässigkeit mit dem bekommen der grünen wbk nachgewiesen hat.

war bei mir damals auch so! 4mm m20 eingetragen und cz75 geliehen, mein sb sagte damals (2005)

das es in ordnung ist.

(ich war allerdings mitglied im schützenverein)

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na sicher darf er trotzdem eine waffe leihen da er ja seine zuverlässigkeit mit dem bekommen der grünen wbk nachgewiesen hat. war bei mir damals auch so! 4mm m20 eingetragen und cz75 geliehen, mein sb sagte damals (2005) das es in ordnung ist.

(ich war allerdings mitglied im schützenverein)

Wenn der SB sagt, es sei in Ordnung, dann wird das schon so sein.

§ 12 Absatz 1 Nr. 1 a) ist zwar anderer Ansicht, aber auch Paragraphen können irren. :)

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Wenn der SB sagt, es sei in Ordnung, dann wird das schon so sein.

§ 12 Absatz 1 Nr. 1 a) ist zwar anderer Ansicht, aber auch Paragraphen können irren. :)

In diesem Fall irrt aber denke ich eher der SB. Meiner hat mir gesagt, dass ich mir mit meiner < 7,5 Joule WBK keine scharfe Waffe leihen darf.

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Ich bin Mitglied in 3 Schützenvereine und habe an alle Wettkämpfe bis zu LM Teilgenommen (inklusive Rundwettkämpfe usw). Leider sind die 12 Monate noch nicht ganz um (September wäre soweit). Die Zuverlässigkeit, Waffensachkunde und Panzerschrank B Vorhandensein sind auch überprüft worden. Ich hatte gehofft durch diese WBK die Schützenkollegen nicht mehr nerven zu müssen dass sie für mich die Waffen transportieren. Da hätte ich auch die Chance vorab durch den Leischein das eine oder andere Waffe zu testen. Da ich Wiederlader bin, ist nichts mit einmal den Händler überzeugen dass er mal die Waffe auf einem Schießstand bringt, da ich verschiedene Laborierungen probieren möchte.

Gruß,

Adrian

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Naja, ich habe einen Anwalt gefragt, weil SBs sich auch mal irren können. Letztendlich kommt auf die Auslegung durch einen Richter im Fall der Fälle und nicht was die SB meint. Man kann sich auf die Meinung des SB hängen im Fall das er gesagt hat, dass sowas geht, wenn das aus Sicht des Gestzes oder Richters anders aussieht. Ein Leischein geht auch nicht durch die Hände der SB, und bei einer Kontrolle mit Rechtsfolgen wird sie auch nicht gefragt.

Gruß,

Adrian

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