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IGNORED

Online Petittion -Bundestag-


Reiner Assmann

Empfohlene Beiträge

@ all -

Zum genannten Zeitpunkt erfolgte die Einreichung der Online-Petition. Bedingt durch die begrenzte Eingabemöglichkeit war ich gezwungen die ursprünglich Form einzukürzen, da sonst die Eingabe nicht möglich war.

Im Interesse "Aller" darf ich, mit aller Freundlichkeit, um eine möglichst große Verbreitung und Aufruf zur Gegenzeichnung bitten.

Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen?

Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich

beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)

Der deutsche Bundestag möge die Aufhebung nicht deliktrelevanter und für die Belange der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung entbehrlicher Restriktionen des Waffenrechts beschließen, und das waffenrechtliche Bedürfnis zu

Zwecken der Selbstverteidigung innerhalb der eigenen Wohn- und Geschäftsräume im Waffengesetz verankern.

Bitte begründen Sie Ihre Petition!

Das Waffenrecht der Bundesrepublik Deutschland zählt faktisch zu den restriktivsten innerhalb Europas. Es übertrifft

in seiner Strenge die in der europäischen Waffenrechtsrichtlinie festgelegten Standards um ein Vielfaches.

Mittlerweile ist ein Zustand eingetreten, in dem neue Verschärfungen kontinuierlich erfolgen, ohne dass hierfür

objektiv nachvollziehbare Gründe wie z.B. belastbare Statistiken des Bundeskriminalamts herangezogen werden

können. Ebenso unterbleibt im Bereich des Waffenrechts seit vielen Jahren eine dezidierte Analyse in Bezug auf die

Wirkung der vorhandenen Restriktionen bzw. die Entbehrlichkeit einzelner Verbote.

Der bedürfnislose Erwerb von Langwaffen in D bis 1972 schloss den Erwerb zu Selbstverteidigungszwecken von

Haus und Hof natürlich mit ein. In der Praxis dürfte viel Altbesitz darauf zurückgehen. Ein Erwerb zu

Selbstverteidigungszwecken ist durchaus EU-konform. Selbst die rechtlichen Regelungen zum Führen der Waffen in

der Öffentlichkeit überlässt sowohl die EU-Waffenrichtlinie von 1991 als auch die neue EU-Waffenrichtlinie den

Mitgliedsstaaten, einige Mitgliedsstaaten wie beispielsweise Lettland haben bereits sehr liberale Regelungen

eingeführt.

Die lebensweltliche Praxis hat gezeigt, dass ein inflationär anwachsender Bestand von Restriktionen nicht geeignet

ist, die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu fördern. Es ist im Gegenteil ein Zustand

eingetreten, der Straftäter gegenüber ihren Opfern besser stellt: Erstens sind die betreffenden Verbrechen bereits

strafbewehrt; es ist somit abstrus, bereits Verbotenes mit weiteren Verboten zu belegen. Zweitens trifft die bereits

überbordende Flut von Restriktionen mit gesetzestreuen Bürgern lediglich die Masse derjenigen, welche weder

geneigt, noch entschlossen sind, Verbrechen zu begehen. Die Entwicklung des Waffenrechts ist an einem Punkt

angelangt, an dem die bestehenden Restriktionen sowie weitere Verschärfungen ungeeignet sind, die innere

Sicherheit und Ordnung auszubauen oder gesellschaftliche Versäumnisse zu kompensieren.

Im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung, in welcher die volljährigen Bürger den Souverän bilden, ist

aufgrund der geschilderten Umstände die Rückführung waffenrechtlicher Bestimmungen auf ein bürgernahes und

demokratiewürdiges Niveau unumgänglich.

In der bisherigen Entwicklung des Waffenrechts wurden Aspekte des Selbstschutzes der Bürger weitläufig

ausgeblendet. Diese sind aber gerade vor dem Hintergrund der auch infrastrukturellen Entwicklungen in der

Bundesrepublik Deutschland intensiviert zu berücksichtigen. Den gesetzestreuen und unbescholtenen Bürgern darf

der Zugang zu effektiven Mitteln des Selbstschutzes innerhalb des häuslichen Bereichs, sowie im strikten

gesetzlichen Rahmen legaler Notwehr bzw. Nothilfe, wie ihn die beispielsweise die Bürger Canadas, Österreichs,

Tschechiens, Luxemburgs, der Schweiz usw bereits besitzen, nicht weiter verwehrt werden.

Wenn Sie Anregungen (z.B. Stichworte oder Fragen) für die Online-Diskussion geben

wollen, können dieses Feld nutzen.

Soweit Sie es für wichtig halten, senden Sie bitte ergänzende Unterlagen in Kopie (z.B.

Entscheidungen der betroffenen Behörde, Klageschriften, Urteile) nach Erhalt des

Aktenzeichens auf dem Postweg an

- 3 -

Kontaktadresse:

DEUTSCHER BUNDESTAG

Sekretariat des Petitionsausschusses

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Tel: (030)227 35257

E-Mail: e-petitionen@bundestag.de

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