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IGNORED

Waffenschrank bei Neuantrag nur noch Stufe "0"?


MrSheepy

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Geschrieben

Ist mal wieder eine "Behördenmeldung", aber bei uns auf der Kreispolizeibehörde hängt ein Schildchen auf dem steht Sinngemäß, das bei Beantragung der Erst-WBK, Kurzwaffen nur noch in 0er Schränken lagern dürfen... Bei Altbestand reicht "B". Solche Aussagen hat auch letztens ein Jäger mir gegenüber gebracht! Allerdings kann ich nirgendwo etwas schriftliches dazu finden... Wenn da was drann ist wär ich nächstes Jahr auch betroffen, wenn ich mein Jahr rum hab und meine erste kurze Beantragen werde...

Ich bin immer davon ausgegangen das bei "Kurz" Sicherheitsstufe B reicht...

Bundesland ist NRW...

Wär schön wenn mich jemand aufklären könnte...

Geschrieben

Puh! Na Gottseidank... Wenn ich nen 0-Schrank hätte anschaffen müssen wär die angesparte Kohle für die Kurze weg gewesen... Aber was heisst das hier:

Die deutschen Sicherheitsklassifizierungen A und B nach VDMA 24992 verlieren nach dem 31.12.2003 ihre Gültigkeit. Die sichere Verwahrung von Waffen in bisher beschafften Werttresoren dieser Sicherheitsstufen gilt nach Maßgabe des Gesetzes als gewährleistet, wenn die hier genannten Arten und Mengen eingehalten werden

jetzt für die Waffenbesitzer? Klassifizierung gilt nicht mehr, aber Schrank wird dennoch anerkannt?

Wie sieht es eigentlich mit VDS Klasse 3 Schränken aus? Die Sicherheitsklasse ist höher als "B", wird aber zur Waffenaufbewahrung nicht genannt!

Geschrieben
Ist mal wieder eine "Behördenmeldung", aber bei uns auf der Kreispolizeibehörde hängt ein Schildchen auf dem steht Sinngemäß, das bei Beantragung der Erst-WBK, Kurzwaffen nur noch in 0er Schränken lagern dürfen... Bei Altbestand reicht "B". Bundesland ist NRW...

Hallo MrSheepy,

diese "Behördenmeldung" vermag sich nicht (wenn es sie denn tatsächlich geben sollte)

auf den Gesetzestext oder einen Erlass des IM NRW zu stützen.

Mach´Dir da nur keine Sorgen!

Wenn Dir eine solche Meldung einmal in die Hände fallen sollte, kannst Du sie ja einmal hier einstellen.

Du kannst auch einmal bei dem Herausgeber nachfragen, aus welcher rechtlichen Grundlage er glaubt,

Honig saugen zu können.

MfG

Pirol 2

Geschrieben
Wie sieht es eigentlich mit VDS Klasse 3 Schränken aus? Die Sicherheitsklasse ist höher als "B", wird aber zur Waffenaufbewahrung nicht genannt!

Im Gesetz steht "Mindestens", Widerstandsgrad 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind allesamt höher als 0 und somit zulässig. Ähnliches gilt auch für die Sicherheitsstuffen C, D und E nach VDMA 24992.

Geschrieben
Im Kreis Pinneberg Schleswig Hollstein gilt dieses !

http://www.kreis-pinneberg.de/pinneberg_me...rung-p-3450.pdf

MfG Ice

Hallo,

ist ja gruselig, was man da liest. Geile Tabelle, wonach ich in einem B-Schrank unter 200kg keine Kurzwaffen aufbewahren darf, es sei denn, es handelt sich hierbei um verbotene Schusswaffen. :021:

Dann darf ich ohne ausreichende Verankerung 5, mit ausreichender Verankerung 10 lagern. :gaga:

Bei einem A-Schrank mit B-Innenfach dagegen spielt das Gewicht bzw. die Verankerung keine Rolle. :00000733:

Tolle Logik. :peinlich:

Der Autor der Tabelle, sollte sich vielleicht mal das hier durchlesen.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Geltung ab 01.12.2003

FNA: 7133-4-1; V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426

Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

Na, das kann ja heiter werden, wenn ich in Kürze meinen Wbk-Antrag abgebe. Hoffentlich hat mein SB nicht auch solche absurden Ideen. :ph34r:

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