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IGNORED

Waffen durch Deutschland transportieren


WWII

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Geschrieben

Ich bin Schweizer und plane dämnächst Waffen (vollautomaten) in der Tschechei zu kaufen. Bin mir aber nicht sicher ob ich die Waffen per Post schicken lassen oder sie selber holen soll.

Kaufbewilligung und Importbewilligung für die Schweiz sind nicht das Problem, auch Kaufbewilligung und Exportbewilligung für Tschechien bekomme ich.

Was aber muss ich tun das ich damit durch Deutschland fahren darf, wenn ich sie selber holen würde?

Gruss

Geschrieben
Ich bin Schweizer und plane dämnächst Waffen (vollautomaten) in der Tschechei zu kaufen. Bin mir aber nicht sicher ob ich die Waffen per Post schicken lassen oder sie selber holen soll.

Kaufbewilligung und Importbewilligung für die Schweiz sind nicht das Problem, auch Kaufbewilligung und Exportbewilligung für Tschechien bekomme ich.

Was aber muss ich tun das ich damit durch Deutschland fahren darf, wenn ich sie selber holen würde?

Gruss

ich glaube mit vollautomaten könnte es schwierig werden. am besten du wendest dich mal an das bundes kriminal amt.

wieso willst du sie denn nicht schicken lassen ??

grüße

K-D-W

Geschrieben

Danke für die Antwort, dann gibt es also keine einfache Lösung bzw. Bewilligung.

wieso willst du sie denn nicht schicken lassen ??

Ein kleiner Ausflug in die Tschechei ist doch nicht schlecht, ausserdem braucht es ein bischen weniger formalitäten in Tschechien wenn du persönlich anwesend bist.

Geschrieben
Danke für die Antwort, dann gibt es also keine einfache Lösung bzw. Bewilligung.

Ein kleiner Ausflug in die Tschechei ist doch nicht schlecht, ausserdem braucht es ein bischen weniger formalitäten in Tschechien wenn du persönlich anwesend bist.

Dafür hier ein "bischen" mehr. Hier ist die Bürokratische Republik Deutschland, vergiß das nicht.

Geschrieben

Ui, Ui, Ui

Wenn ich in unserem WaffG suche, dann lande ich bei §31, Verbringen von Waffen durch Deutschland hindurch...

Eventuell wäre es aber auch nur eine Mitnahme, nach §32a

In jedem Fall wäre es das Bundesministerium für Finanzen für den Zoll, das Bundesministerium des Inneren für den Grenzschutz. Und bei denen muss man sich nach §33 anmelden.

Bei Bedarf ist hier das WaffG

Wenn es sich beim Vollautomaten, um eine Kriegswaffe nach KrWKG handeln sollte (nach '45 eingeführt ?) Dann betritt mit ihr auf keinen Fall deutschen Boden, dann kannst Du erstmal eine Sondergenehmigung beantragen.

Geschrieben
Ui, Ui, Ui

Wenn ich in unserem WaffG suche, dann lande ich bei §31, Verbringen von Waffen durch Deutschland hindurch...

Eventuell wäre es aber auch nur eine Mitnahme, nach §32a

In jedem Fall wäre es das Bundesministerium für Finanzen für den Zoll, das Bundesministerium des Inneren für den Grenzschutz. Und bei denen muss man sich nach §33 anmelden.

Bei Bedarf ist hier das WaffG

Wenn es sich beim Vollautomaten, um eine Kriegswaffe nach KrWKG handeln sollte (nach '45 eingeführt ?) Dann betritt mit ihr auf keinen Fall deutschen Boden, dann kannst Du erstmal eine Sondergenehmigung beantragen.

Und natürlich eine Sondergenehmigung für die vorzeitige Entlassung aus deutscher Strafhaft ! <_<

Geschrieben
Danke für die Antwort, dann gibt es also keine einfache Lösung bzw. Bewilligung.

Ein kleiner Ausflug in die Tschechei ist doch nicht schlecht, ausserdem braucht es ein bischen weniger formalitäten in Tschechien wenn du persönlich anwesend bist.

Dann fahr doch hin, mach Deinen kleinen Ausflug nach Tschechien, regle die Formalitäten persönlich und laß Dir die Dinger DANN nach Hause schicken, wo ist das Problem ?

Ich würde mit den von Dir erwähnten Teilen auf keinen Fall deutschen Boden betreten.

mfg

Ralf

Geschrieben
Ich bin Schweizer und plane dämnächst Waffen (vollautomaten) in der Tschechei zu kaufen. Bin mir aber nicht sicher ob ich die Waffen per Post schicken lassen oder sie selber holen soll.

Kaufbewilligung und Importbewilligung für die Schweiz sind nicht das Problem, auch Kaufbewilligung und Exportbewilligung für Tschechien bekomme ich.

Was aber muss ich tun das ich damit durch Deutschland fahren darf, wenn ich sie selber holen würde?

Die Genehmigungen für Deutschland sind kostenpflichtig.

Entscheidend für die Genehmigung ist das KrWaffKontrG, insbesondere §3 und die Befreiungstatbestände des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 KWKG.

Ohne die Genehmigung nach KWKG geht es nicht weiter.

Dann folgt die verfahrenserleichterte Komplementärgenehmigung BMWi und BAFA. Dazu das BAFA-Merkblatt: "Informationen zur Komplementärgenehmigung des BAFA für Ausfuhren und Verbringungen mit Bezug zum KrWaffKontrG".

http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_information_komplementaergenehmigung.pdf

KrWaffKontrG - Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)

.....

§3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes

(1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.

(3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt, durch das Bundesgebiet durchgeführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist.

(4) Für die Beförderung von Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen werden und unter Zollüberwachung ohne Wechsel des Frachtführers oder im Schiffsverkehr über Freihäfen ohne Lagerung durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, kann auch - unbeschadet der Regelung des § 27 - eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.

.....

.....

§ 5 Befreiungen

(1) 1Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird. 2In diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a.

(2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 befördert, bedarf für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über diese Kriegswaffen von dem Absender und die Überlassung der tatsächlichen Gewalt an den in der Genehmigungsurkunde genannten Empfänger keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 2.

(3) Einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 bedarf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen

1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der Empfänger in der Genehmigungsurkunde genannt sind,

.....

Mein Vorschlag: Flugzeugtransport.

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