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IGNORED

Fortbestehen des Bedürfnisses


Zwergnase

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Weil die Firma das Bedürfnis haben muss. Die persönliche Eignung der Angestellten ist dann eine ganz andere Frage und wird auch nicht über das Bedürfnis gesteuert. Und, auch wenn ich mich wiederhole: Die UVV = Unfall-Verhütungs-Vorschriften, die verfolgen ein ganz anderes Interesse (weil von der Berufsgenossenschaft initiiert), als das Waffengesetz.

Richtig, ich wollte, auch wenn ich mich wiederhole, auf das Unverhältnis der Schießterminverpflichtungen hinweisen! Und die UVV ist nun mal für den privaten Waffenträger im Sicherheitsdienst die einzige Richtschnur. Der Sportschütze hat dazu divrese Vorschriften.

Das ist nicht das Thema. Die Frage, ob ein Bedürfnis besteht oder nicht, ist unabhängig von der persönlichen Eignung und der Fähigkeit zum sicheren Umgang mit der Waffe zu sehen. Diese Punkte werden extra geprüft.

Stimmt, würde auch nie was anderes behaupten.

Du kannst persönlich geeignet sein, deine Sachkundeprüfung mit 1 mit Sternchen abschliessen, wenn du nicht in einem Sportschützenverband bist, dann gibt es keine Bescheinigung deines Bedürfnisses und du bekommst keine Waffe.

DAs ist falsch. Du musst nicht einem Verband angehören um eine Waffe besitzen und schießen zu dürfen. Das Bedürfnis musst du schon nachweisen.

Und wenn du 5x die Woche trainierst, deine Sachkunde bestanden hast, aber z.B. Vorstrafen hast, wegen Alkohol auf deine MPU wartest u.a.m, dann kann dir der Verein/Verband noch so viel Bedürfnis bescheinigen. Du bekommst keine Waffe wegen der fehlenden persönlichen Eignung.

Stimmt, auch hier habe ich nichts anderes behauptet

Ich teile deine Überzeugung nicht.

DAs ist dein gutes Recht, deswegen gibt es ja Foren zum Meinungsaustausch

Wir beide wissen nämlich nur, was im Gesetz steht. Ob es dazu ein Ausführungsverordnung gibt, in der z.B. steht:

Ein Bewachungsunternehmen weisst dann sein Bedürfnis nach, wenn an 150 Tagen des Jahres die Voraussetzungen einer besonderen Gefährdung bei den übernommenen Aufträgen vorliegen (=Spekulation)

Stimmt zum Teil - er muss entsprechende Aufträge nachweisen oder die geplante Übernahme solcher glaubhaft machen. Und nach diesen Kriterien bemisst die Behörde die Auflagen des WS. z.B. auch die Gültigkeitsdauer. z.B. wenn nicht innerhalb 2 Monaten ein entsprechender Vertrag vorgelegt wird, wird der WS widerrufen.

Doch, das weiß ich. Es gibt einen Entwurf der WaffVwV, der in den meisten Ländern den Genehmigungsbehörden zur "Anwendung empfohlen" wurde per Erlass. Interessante Lektüre, steht auch über Bewacher was drin. Aber eben nichts, was die Vorgaben der UVV außer Kraft setzen oder durch Forderungen erweitern würde.

Also, wie bereits erwähnt: UVV und Bedürfnisprüfung, dass sind zwei total unterschiedliche Dinge. Nochmal: STIMMT!! Es ging um siehe oben

MfG

Geschrieben

Ergebnis in Etappen:

1). Das Ganze basiert auf einer Geschichte, die das Hess. Innenministerium in Zusammenarbeit

mit dem RP Darmstadt aufzieht. Es ist KEIN Hirnfurz des zuständigen SB !

Empfehlung: Wenn vor dem 1.4.2003 bereits irgendeine WBK aufgrund Sportschützen-

bedürfnis ausgestellt wurde ("erste waffentechtliche Erlaubnis"), dann Widerspruch und

Forderung eines rechtswirksamen Bescheids mit bekanntem Nachspiel.

Knackpunkt: die in Klammern gesetzte Einfügung (nach neuem Recht) geht nicht aus

§4 Abs. 4 WaffG hervor, und das Ministerium hat somit eine wacklige bis gar keine Grundlage.

...oder halt nachgeben und eine entsprechende Bescheinigung beibringen.

Bitte unbedingt -auch mit einem Widerspruch- die gesetzte Frist wahren, um

nicht in die Gefahr eines Widerrufs zu kommen.

2.) Das HMdI ist -nach Coaching durch das RP Darmstadt- der Auffassung, dass solche

Bescheiningungen AUSSCHLIESSLICH vom Verband -nicht vom Verein- sein dürfen.

Allerdings scheint man sich dort auch nicht im Klaren darüber zu sein, wie dieser

Nachweis auszusehen hat.

Nun gibt es aber Verbände, die eine solche Bescheinigung NICHT ausstellen.

M.W. hat der HSV die Angelegenheit an den Justitiar des DSB gegeben, und man

will sich auf höchster Ebene damit befassen.

3.) Bei Ausstellung der ersten WBK unter Sportschützenbedürfnis ab dem 1.4.2003 hat

man keine Wahl - Nachweis muss zwingend erbracht werden; s. §4 Abs. 4.

Sollte ein socher nicht rechtzeitig vor Fristablauf beigebracht werden können,

==> wenigstens Schiessbuch vorlegen

4.) Für mich selbst ist der Drops erstmal gelutscht.

Grund: Sportschützeneigenschaft bei mehreren Anträgen in der Zwischenzeit nachgewiesen

(zuletzt im Oktober 2007 und März 2008).

Falls dies nicht von der Behörde anerkannt worden wäre, dann siehe 1). 2. Absatz;

war aber nicht nötig.

Merke: Rechtzeitig was Neues beantragen, und der Sache ist von vorneherein der Wind

aus den Segeln genommen :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Ergebnis in Etappen:

1). Das Ganze basiert auf einer Geschichte, die das Hess. Innenministerium in Zusammenarbeit

mit dem RP Darmstadt aufzieht. Es ist KEIN Hirnfurz des zuständigen SB !

............

2.) Das HMdI ist -nach Coaching durch das RP Darmstadt- der Auffassung, d.......

Von wem wohl sonst....

Da werden, wenn nicht die z.T. nicht nachvollziehbaren Windungen und Interpretationen (" meine Rechtsauffassung..") mal durch entsprechendes Vorgehen dahin verwiesen werden wo sie hingehören, wohl noch einige einiges erleiden.

Wer sich nicht wehrt... meist findet man trotz toller juristischer Fabulierungen - äh- Formulierungen im Gesetz und den Kommentaren Abhilfe. Nicht alles, was sehr gut ausgedrückt ausgedruckt wurde, muss auch so sein.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Regelüberprüfung ist drei Jahre nach Erteilung der ersten WBK. Den Para habe ich im Moment nicht griffbereit.

Die Regelung betrifft nur die Erlaubnisse, die nach dem 01.04.2003 erstmalig erteilt worden sind! Besitzt jemand als Sportschütze bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Waffenrechts seine Waffen, so fällt er nicht unter diese Regelung!

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