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IGNORED

Erbwaffe anmelden


wauzzz

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Geschrieben

Hallo!

Habe von meinem in der Schweiz lebenden verstorbenen Vater einen 38er S&W kurz geerbt, nebst 50 Schuss Munition.

Aus dieser Waffe wurde seit dem in der Schweiz legalen Kauf KEIN Schuss abgegeben, also neu.

Diese würde ich nun gerne als Erwaffe anmelden, aber nicht kastriert, dafür wurde sie nicht gebaut.

Gibt es da eine Möglichkeit?

Wie kann man sie legal aus der Schweiz nach Deutschland bringen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Geschrieben

Wie es mit dem verbringen nach Deutschland aussieht kann ich dir nicht sagen, aber grundsätzlich kannst du bei der für dich zuständigen Waffenbehörde eine Erben WBK für diese Waffe beantragen.

Eine Erwerbsberechtigung für Munition bekommst du aber NICHT.

Nach neuem Waffenrecht muss in die Waffe aber ein Blockiersystem damit du die Waffe nicht verwenden kannst. Da diese Systeme aber grade erst auf den Markt kommen gibt es NOCH ausnahmeregelungen, die aber wieder extra beantragt werden müssen.

Am besten ist es wenn du bei der für dich zuständigen Behörde nachfragst wie das ganze laufen soll. In den meisten fällen sind die Sachbearbeiter dort sehr nett und helfen einem in solchen Situationen.

Geschrieben
Wie es mit dem verbringen nach Deutschland aussieht kann ich dir nicht sagen, aber grundsätzlich kannst du bei der für dich zuständigen Waffenbehörde eine Erben WBK für diese Waffe beantragen.

Eine Erwerbsberechtigung für Munition bekommst du aber NICHT.

Nach neuem Waffenrecht muss in die Waffe aber ein Blockiersystem damit du die Waffe nicht verwenden kannst. Da diese Systeme aber grade erst auf den Markt kommen gibt es NOCH ausnahmeregelungen, die aber wieder extra beantragt werden müssen.

Am besten ist es wenn du bei der für dich zuständigen Behörde nachfragst wie das ganze laufen soll. In den meisten fällen sind die Sachbearbeiter dort sehr nett und helfen einem in solchen Situationen.

Danke!

Wenn es die Ausnahmen geben würde, wäre dies OK, denn kastrieren lasse ich die Waffe nicht, dann wird sie lieber verkauft, um ihrer Bestimmung nachzukommen.

Wo sind die Waffenbehörden angesiedelt?

Gast Nightingale
Geschrieben
Wo sind die Waffenbehörden angesiedelt?

Bei uns sitzt die Waffenbehörde im Ordnungsamt.

Geschrieben

Dauerhaft kastriert werden muss die Waffe in keinem Fall!

Die vorgeschriebenen Blockiersysteme lassen sich entfernen wenn du eine Berechtigung dazu hast!

Die Waffenbehörde kann im Ordnungsamt oder auch in der Kreispolizeibehörde sitzen.

Das sollte dir aber die Zentrale deiner Stadt- / Kreisverwaltung sagen können.

Geschrieben

Danke für die Antworten!

Also, da ich kein Sportschütze werden möchte, die Waffe wohl ohne Erlaubnis nicht ohne Blockierung legal einführen darf, wenn, dann auch noch Zoll (oder bei Erbwaffen nicht?) anfällt, werde ich versuchen sie in der Schweiz, wo sie ja lagert, zu verkaufen, schade!

Geschrieben
Danke für die Antworten!

Also, da ich kein Sportschütze werden möchte, die Waffe wohl ohne Erlaubnis nicht ohne Blockierung legal einführen darf, wenn, dann auch noch Zoll (oder bei Erbwaffen nicht?) anfällt, werde ich versuchen sie in der Schweiz, wo sie ja lagert, zu verkaufen, schade!

Ich würde auch dazu raten sie dort zu lassen wo sie ist. Da kein Händler da ist, der alles für Dich erledigt, wird es äußerst kompliziert die Sache in CH vor Ort zu klären, nach dem Du in Deutschland eine Verbringungserlaubnis in die BRD beantragt und vielleicht auch ausgestellt bekommen hast - was einige Tage dauern kann... Du mußt in der Schweiz zu den jeweiligen Kantons-Behörden und mußt alles mit dem Zoll klären - was einige Tage dauern kann... Wenn Du dagegen dort eine Waffe bei einem seriösen Händler kaufst wird dieser nur Deine EWB und die Verbringungserlaubnis verlangen und sich sonst um alles kümmern, einschließlich Zoll (die Gebühren zahlst du gleich mit). Wenn alles bezahlt und geklärt ist kommt die Waffe per Post-Paket an die Hausadresse - Ganz anders aber in Deinem Fall !! ...

Geschrieben

Momentle mal ! ^_^

Erbschaft aus dem Ausland ist keine so leichte Sache. Deutsches Recht kann bei Waffen z.B. nicht angewendet werden (vgl. hierzu Artikel 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB). Nur bei unbeweglichem Vermögen, also Immobilien, kann auch deutsches Erbrecht zum Zuge kommen durch das Wahlrecht nach Artikel 25 Abs. 2 EGBGB.

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