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IGNORED

Stellungnahme des BKA zum neuen Waffengesetz


uztr

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die meinung des bka hins. des bmi... :eclipsee_gold_cup: :eclipsee_gold_cup: :eclipsee_gold_cup:

Frage: Ich bin im Besitz einer mehrschüssigen Kurzwaffe, deren Baujahr nach dem 1.

Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm. Kann ich für

meine Waffe eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

Nach den Hinweisen des BMI vom 20. März 2008 zur Änderung des Waffenrechts, ist für

diese Waffen keine Übergangsvorschrift in §58 WaffG-neu vorgesehen. Grundsätzlich kann

jedoch im Rahmen des § 40 abs. 4 WaffG für verbotene Gegenstände immer eine

Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Das BKA wird sich mit dem BMI bezüglich der

hier vorliegenden Anträge in Verbindung setzen.

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