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IGNORED

Keine Strafandrohung für verbotene mehrschüssige Kurzwaffen....?


Suzie

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Hallo

Nachdem ich bereits einen pauschalen Antrag nach § 40(4) WaffG beim BKA stellte, fiel mir auf, dass z.B. für die verbotenen mehrschüssigen Kurzwaffen(Anlage,2Abschnitt1,Nr.1.2.5), Bj. Nach 1.1.1970, keine Strafandrohung in den §§ 51 und 52 WaffG genannt ist. Natürlich auch nicht im §53 WaffG (Owi).

Demnach ist zwar der Umgang verboten, dürfte aber nicht bestraft werden?

Habe ich etwas übersehen / mich verlesen?

Suzie

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Hallo

Nachdem ich bereits einen pauschalen Antrag nach § 40(4) WaffG beim BKA stellte, fiel mir auf, dass z.B. für die verbotenen mehrschüssigen Kurzwaffen(Anlage,2Abschnitt1,Nr.1.2.5), Bj. Nach 1.1.1970, keine Strafandrohung in den §§ 51 und 52 WaffG genannt ist. Natürlich auch nicht im §53 WaffG (Owi).

Demnach ist zwar der Umgang verboten, dürfte aber nicht bestraft werden?

Habe ich etwas übersehen / mich verlesen?

Schau mal hier nach, da geht's ums selbe Thema.

Gruß

Michael

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