Zum Inhalt springen
IGNORED

Neue Bedürfnisbestätigung weil die 9mm eine 4mm M20 ist?


rainers-messerwelt

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Wo-ler,

die neue Waffenrechtsverschärfung entbehrt in einigen Punkten jeder Logik.

Aber!!!

Kann man nicht Unlogik mit Logik aushebeln?

Lt. neuem Waffenrecht werden die LEP und 4mm M20 Umbauten genau so behandelt wie die ursprüngliche Waffe selbst. Die Bedürfnisbestätigung und WBK soll für das ursprünglichen Kaliber gelten. Ein Bedürfnis für 4mm M20 gibt es nicht wegen fehlender Sportordnung. Der Gesetzgeber will damit alle LEP und 4mm M20 Umbauten komplett aus dem Markt und aus der Bevölkerung nehmen.

Aber nur mal so eine Idee bei der hauptsächlich die Verbände gefragt sind. Nehmen wir mal an, ein Sportschütze bekommt vom Verband eine Bedürfnisbestätigung für eine 9 mm Para. Jetzt weist er dem Verband durch Vorlage der WBK nach, daß die 9 mm in eine 4mm M20 umgebaut ist und beantragt ein neues Bedürfnis für eine 9mm zur Verbesserung der Schießleistung. Die Möglichkeit besteht. Rechtlich ist die 4mm M20 eine 9mm. Schießtechnisch sind damit aber natürlich keine Ergebnisse zu erreichen. Also, zur Verbesserung der Schießleistung eine neue 9mm.

Theoretisch ließe sich das Spiel xxx-mal wiederholen.

In wie weit Verbände da mitspielen können, wollen oder müssen, sei mal dahingestellt.

Nur eine (bisher noch) theoretische Möglichkeit.

Ansonsten wäre es so, daß die Besitzer der LEP und 4mm M20 Umbauten gezwungen wären diese ach so gefährlichen Waffen, die letztendlich fast ausschließlich zu Sammelzwecken erworben wurden, zu vernichten.

Würde mich freuen, wenn ich hier auch ein paar Antworten von Leuten bekäme, die sich mit Waffenrecht und Verbandsarbeit auskennen.

Schon mal im Voraus vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß Rainer

P.s. LEP habe ich stellvertretend für alle anderen Umbauten für Druckluftpatronen geschrieben.

Bevor jetzt jemand kommt und sagt: "Da gibt es aber noch........"

Geschrieben

Hallo,

soweit mir bekannt, kannst Du zwar ein Wechselsystem in einem kleineren Kaliber kaufen aber nicht die Waffe auf ein anderes Kaliber umbauen. Das kann der Büchser tun, wenn er ir die Waffe abkauft, dann umbaut und sie Dir wieder (nachdem Du einen neuen Voreintrag geholt hast) wieder verkauft. In der WBK steht ja das Kaliber drin, das kannst Du nicht einfach abändern!!!

Gruß

uztr

Geschrieben

Hallo uztr das war am Thema vorbei.

Habe ich das wirklich so mißverständlich ausgedrückt?

Es geht darum, daß nach dem neuen Waffenrecht die 4mm Umbauten so behandelt werden sollen wie die ursprüngliche Waffe selbst.

Also ein Schütze möchte sich eine Mauser 08 in 4mm M20 zulegen.

Bisher war es so, daß er ohne Bedürfnis eine WBK für eine 4mm Waffe bekommen hat.

Damit konnte er sich die Mauser 08 als 4mm Umbau kaufen.

So weit so gut.

Jetzt, (also nach dem 1.4.2008) nach dem neuen Waffenrecht braucht er aber, obwohl die Waffe auf 4mm umgebaut ist, ein Bedürfnis für das Originalkaliber 9mm Luger.

Damit belastet er sein Kontingent (2 Kurzwaffen) als Sportschütze.

Mit der Bedürfnisbestätigung für 9mm Para bekommt der Schütze jetzt eine WBK für eine Mauser 08 (Originalkaliber 9mm Luger), die auf 4 mm M20 umgebaut ist.

So müßte das nach dem neuen Waffenrecht in Zukunft laufen.

Aber auch nach dem neuen Waffenrecht besteht die Möglichkeit für weitere Disziplinen oder zur Verbesserung der Schießleistung weitere Kurzwaffen zu bekommen.

Da mit dem Effektivkaliber 4mm M20 aber keine Ergebnisse geschossen werden können müßte es doch möglich sein zur Verbesserung der Schießleistung weitere Waffen auch über das Kontingent hinaus zu bekommen.

So könnte man das weiter treiben.

Das Bedürfnis für eine weitere Großkaliberwaffe bleibt für den Verband weiterhin bestehen, da die bisherigen Großkaliberwaffen alle im Kal. 4mm M20 sind.

Das WaffG stuft die 4mm Umbauten mit dem Originalkaliber ein.

Für den Verband ist ausschlaggebend ob mit den bereits besessenen Großkaliberwaffen auch tatsächlich diese Disziplin geschossen werden kann.

Geschrieben

jede 4mm M20 lässt sich entweder durch erhitzen des eingeklebtem Futterlaufs berauben oder bei eingeschweisstem Futterlauf einfach durch simplen Austausch des Laufs.

Ein solches Argument wird mit Sicherheit nicht zählen! Denn anders als bei LEP ist bei 4mm M20 die Waffe vollkommen unangetastet und funktionsfähig.

Geschrieben

Danke für Deinen Beitrag Collector.

Gegenargument:

Die Veränderung oder Austausch eines wesentlichen Waffenteils (und das ist u.a. der Lauf) darf nur der Büchsenmacher vornehmen, hat einen neuen Beschuß, und sofern das Kaliber geändert wurde auch einen neuen Eintrag in der WBK zur Folge.

Mit deinem Argument würde der Verband dem legalen Sportschützen unterstellen eine illegale Veränderung der Waffe vornehmen zu wollen. Wovor sich (hoffentlich) jeder legale Waffenbesitzer hüten wird.

Geschrieben
Jetzt, (also nach dem 1.4.2008) nach dem neuen Waffenrecht braucht er aber, obwohl die Waffe auf 4mm umgebaut ist, ein Bedürfnis für das Originalkaliber 9mm Luger.

Bedürfnis? Wo steht das? Weißt Du schon mehr als mein SB? 4mmM20-Umbauten unterliegen nach dem neuen und dem alten WaffG einer Erlaubnispflicht wie die ursprüngliche Originalwaffe. Die Erlaubnispflicht ist die WBK. Eine WBK muss nicht zwangsläufig ein Bedürfnis voraussetzen, wie es beweisbar z.B. bei < 7.5 Joule Feuerwaffen der Fall ist. Bei LEP's gilt ab dem 1.4.08 die Erlaubnispflicht wie bei den 4mmM20-Umbauten, also der Eintrag in eine WBK (inkl. Sachkunde, Zuverlässigkeit etc etc.). Warum sollte man mehr machen, als das neue WaffG verlangt? Warum noch Öl in's Feuer gießen, es wird eh schon schlimm genug werden.

My 2 Cents.

Gruß,

hyperdeath

Geschrieben
Danke für Deinen Beitrag Collector.

Gegenargument:

Die Veränderung oder Austausch eines wesentlichen Waffenteils (und das ist u.a. der Lauf) darf nur der Büchsenmacher vornehmen, hat einen neuen Beschuß, und sofern das Kaliber geändert wurde auch einen neuen Eintrag in der WBK zur Folge.

Falsch! Bei Pistolen ist der Lauf i.d.R. wechselbar. Was denkst Du denn wie schwierig es ist bei einer 1911, oder Glock, etc den Lauf zu tauschen? Wäre diese Tätigkeit Herstellungserlaubnispflichtig müsste jeder Wechselsystembesitzer ja mindestens eine §26 haben.

Das einzige was benötigt wird ist ein Eintrag im Originalkaliber. Hatte ich kürzlich bei einem Kunden gesehen der in der WBK eine schöne 1911 hatte. Ursprünglich eingetragen als 4mm M20 und darunter sowohl im Kaliber wie auch im Munitionserwerbsfeld nachträglich .45acp. Der hatte einfach ein Bedürfnis inm .45 beschafft und statt eine Neue Waffe zukaufen seine Militärische 1911 reaktiviert in dem er einfach nen .45er Lauf gekauft hatte. Beschuß? Wozu, jedes einzelne Teil trägt einen Beschuß.

Geschrieben

Paßt zwar nicht hundertprozentig hierher, aber was ist eigentlich z.B. mit einem Deko-MG?

Dem Gesetz nach werden diese ja wie die Ursprungswaffe behandelt. Wird es in Zukunft also unmöglich sein ein solches zu erwerben?

Geschrieben
Paßt zwar nicht hundertprozentig hierher, aber was ist eigentlich z.B. mit einem Deko-MG?

Dem Gesetz nach werden diese ja wie die Ursprungswaffe behandelt. Wird es in Zukunft also unmöglich sein ein solches zu erwerben?

Timo, Deko-Waffen sind absolut davon nicht betroffen.

Laß es weiter an der Wand hängen.

Rainer

Geschrieben
Falsch! Bei Pistolen ist der Lauf i.d.R. wechselbar. Was denkst Du denn wie schwierig es ist bei einer 1911, oder Glock, etc den Lauf zu tauschen? Wäre diese Tätigkeit Herstellungserlaubnispflichtig müsste jeder Wechselsystembesitzer ja mindestens eine §26 haben.

Das einzige was benötigt wird ist ein Eintrag im Originalkaliber. Hatte ich kürzlich bei einem Kunden gesehen der in der WBK eine schöne 1911 hatte. Ursprünglich eingetragen als 4mm M20 und darunter sowohl im Kaliber wie auch im Munitionserwerbsfeld nachträglich .45acp. Der hatte einfach ein Bedürfnis inm .45 beschafft und statt eine Neue Waffe zukaufen seine Militärische 1911 reaktiviert in dem er einfach nen .45er Lauf gekauft hatte. Beschuß? Wozu, jedes einzelne Teil trägt einen Beschuß.

Schon richtig Collector bei vielen Pistolen ist der Lauf problemlos auszutauschen.

Für den Laien ist das problemlos möglich und auch erlaubt. Wechselsystem ist auch klar.

Der Austausch darf nur von einem Büchsenmacher gemacht werden, wenn handwerkliche Arbeiten dafür erforderlich sind.

Z.B. bei einer Walther PP oder PPK. Oder einem Revolver etc.

Trotzdem ist lt. Beschußgesetz nach Austausch oder Veränderung eines wesentlichen Waffenteiles ein Neubeschuß erforderlich. Bin ich doch richtig informiert?

Gilt natürlich nicht für Wechselsysteme.

Natürlich ist die Reaktivierung der von Dir beschriebenen 1911-er auch möglich.

War doch aber alles eingetragen und gesetzeskonform.

Knackpunkt ist doch aber die Tatsache:

Für den neuen Lauf ist eine EWB erforderlich. (Nach dem neuen WaffG sogar für Laufstummel ab 2-fachem Kaliber.)

Würde der Lauf einer umgebauten 4mm M20 ohne die erforderliche EWB ausgetauscht, wäre schon die Beschaffung des Laufes illegal, der Umbau auch.

Der Verband wird doch wohl nicht einem Sportschützen unterstellen, daß er die als 4 mm eingetragene Waffe illegal und mit illegal erworbenen Teilen reaktiviert. (Das hoffe ich doch.)

Beim Nachweis, daß die Bedürfnisbestätigung für den Kauf einer auf 4mm umgebauten Waffe genutzt wurde, ist klar, daß diese Waffe sportlich nicht genutzt wurde, und somit das Bedürfnis weiterhin besteht.

Das ist der Punkt, auf den ich hinaus wollte.

Gruß

Rainer

Geschrieben
Bedürfnis? Wo steht das? Weißt Du schon mehr als mein SB? 4mmM20-Umbauten unterliegen nach dem neuen und dem alten WaffG einer Erlaubnispflicht wie die ursprüngliche Originalwaffe. Die Erlaubnispflicht ist die WBK. Eine WBK muss nicht zwangsläufig ein Bedürfnis voraussetzen, wie es beweisbar z.B. bei < 7.5 Joule Feuerwaffen der Fall ist. Bei LEP's gilt ab dem 1.4.08 die Erlaubnispflicht wie bei den 4mmM20-Umbauten, also der Eintrag in eine WBK (inkl. Sachkunde, Zuverlässigkeit etc etc.). Warum sollte man mehr machen, als das neue WaffG verlangt? Warum noch Öl in's Feuer gießen, es wird eh schon schlimm genug werden.

My 2 Cents.

Gruß,

hyperdeath

Hyper, die 4 mm M20 sind Feuerwaffen bis 7,5 Joule. Für die war bisher eine WBK erforderlich, die aber ohne Bedürfnisbestätigung des Verbandes genehmigt wurde. Egal ob Umbau oder Neufertigung als 4 mm M20.

Nach dem neuen WaffG werden die Umbauten (nicht die schon als 4 mm hergestellten Waffen) so behandelt, wie die ursprüngliche Waffe selbst. (Gleiches gilt für die LEP Umbauten.)

D.h. Eintragung der Waffe in die WBK nach den Vorgaben des ursprünglichen Kalibers. Also auch Bedürfnisbestätigung vom Verband.

Und das Schlimme daran ist, diese Regelung schließt den Altbesitz ein!!!

Gruß

Rainer

Geschrieben
Hyper, die 4 mm M20 sind Feuerwaffen bis 7,5 Joule. Für die war bisher eine WBK erforderlich, die aber ohne Bedürfnisbestätigung des Verbandes genehmigt wurde. Egal ob Umbau oder Neufertigung als 4 mm M20.

Nach dem neuen WaffG werden die Umbauten (nicht die schon als 4 mm hergestellten Waffen) so behandelt, wie die ursprüngliche Waffe selbst. (Gleiches gilt für die LEP Umbauten.)

D.h. Eintragung der Waffe in die WBK nach den Vorgaben des ursprünglichen Kalibers. Also auch Bedürfnisbestätigung vom Verband.

Und das Schlimme daran ist, diese Regelung schließt den Altbesitz ein!!!

Gruß

Rainer

Was Hyper meint, und da stimme ich ihm momentan zu, zum jetztigen Zeitpunkt bleibt es reine Spekulation, ob nur LEP`s damit gemeint sind oder auch die 4mmM20. Nach dem neuen Gesetzt liegt es darin, dass erlaubnisfreie und erwerbserleichternde Waffe nach dem Ursprungskaliber eingestuft wird.

Was nach dieser Auslegung heißen würde, dass 4mmM20 nicht darunter fällt, da zwar erwerbserleichternd aber nicht erlaubnisfrei, da ja WBK benötigt wird.

Wenn nun der SB von Hyper dies so sieht, ist es in erster Linie erfreulich. Schön, wenn es alle SB`s so sehen. Letztendlich heißt es abwarten.

Geschrieben
Würde mich freuen, wenn ich hier auch ein paar Antworten von Leuten bekäme, die sich mit Waffenrecht und Verbandsarbeit auskennen.

Kannst du haben.

Die Antwort heißt "nein".

Carcano

Geschrieben
Was Hyper meint, und da stimme ich ihm momentan zu, zum jetztigen Zeitpunkt bleibt es reine Spekulation, ob nur LEP`s damit gemeint sind oder auch die 4mmM20. Nach dem neuen Gesetzt liegt es darin, dass erlaubnisfreie und erwerbserleichternde Waffe nach dem Ursprungskaliber eingestuft wird.

Was nach dieser Auslegung heißen würde, dass 4mmM20 nicht darunter fällt, da zwar erwerbserleichternd aber nicht erlaubnisfrei, da ja WBK benötigt wird.

Wenn nun der SB von Hyper dies so sieht, ist es in erster Linie erfreulich. Schön, wenn es alle SB`s so sehen. Letztendlich heißt es abwarten.

Steinmi, wäre schön wenn Du Recht hättest.

Der genaue Text im letzten Entwurf, der so auch vom Bundesrat abgesegnet wurde, lautet:

"Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

Das ist eigentlich deprimierend eindeutig.

Das Visier sieht es auch so: http://www.visier.de/bilder/pdf/aenderunge...ngesetz_web.pdf

Gruß

Rainer

Geschrieben
"Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

Hallo Rainer,

gerade wegen diesem "Und" denke ich, es könnte evtl auch anders ausgelegt werden. Da ja die 4mmM20 erleichternd zu bekommen sind, allerdings nicht ohne eine Erlaubnis, müssen wir abwarten, wie die SB`s diesbezüglich handeln werden und nur auf die LEP`s scharf sind oder auch auf die 4mmM20.

Im Heft von "Visier" habe ich dies genauso gelesen wie du es schreibst. Wenn man allerdings jedes Wort auf die Goldwaage legt, müsste es eigentlich nur die LEP`- Besitzer treffen. Wie gesagt, wir müssen abwarten.

Geschrieben
"Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

Das ist eigentlich deprimierend eindeutig.

Das Visier sieht es auch so: http://www.visier.de/bilder/pdf/aenderunge...ngesetz_web.pdf

Hi Rainer,

so deprimierend eindeutig ist es (gottseidank) nicht.

Eindeutig wäre:

"Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richten sich die Erlaubnisvoraussetzungen nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

Es ist aber keine, der ursprünglichen Waffe entsprechenden, Erlaubnisvoraussetzung gefordert, sondern lediglich eine Erlaubnispflicht. Die Erlaubnispflicht ist lt. WaffG die WBK bzw. der Eintrag einer Waffe in die WBK. Die 4mmM20-Umbauten sind sowieso nach wie vor auf der WBK aber nach wie vor bedürfnisfrei, da es sich Feuerwaffen unter 7,5 Joule handelt. Warum der Visier-Artikel die schlimmste Variante der Auslegung voreilig unter das Volk, die Juristen und die Sachbearbeiter verbreitet, ist mir ein Rätsel. Wenn hochbezahlte und angeblich gebildete Menschen ein mehrdeutiges Gesetz herausbringen, dann suche ich mir jedenfalls die Auslegung heraus, die ich als Inhaber von 4mmM20-Umbauten im 5-stelligen Wertbereich als diejenige ansehe, die mir im Falle einer Enteignung weiterhilft und nicht freiwillig diejenige, welche den Schwachsinn noch unterstützt.

Aber wie von Steinmi schon erwähnt, es gilt abzuwarten, was dann die Gerichte entscheiden.

Gruß,

hyperdeath

Edit wg. Schreibfehlern

Geschrieben
Eindeutig wäre:

"Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richten sich die Erlaubnisvoraussetzungen nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe."

Hallo Hyperdeath

da hast Du einen völlig neuen, zweiten Ansatzpunkt gefunden, welcher evtl. dazu beiträgt, dass die 4mmM20 Besitzer davon nicht betroffen sind.

Sehr gut erkannt.

Daher verstehe ich es ebenfalls nicht so ganz, bzw. bin mit Dir derselben Meinung, dass in "Visier" die denkbar schlechteste Variante veröffentlicht wird.

Andere Magazine schweigen sich bisher zu diesem Thema ( Umbau aus ehemals scharfen Waffen ) nahezu aus.

Ich könnte mir schon vorstellen, dass einige SB`s bei evtl. Unklarheiten vieleicht sich an die Artikel in der Fachpresse halten und sich ggf. genau auf die beziehen. So nach dem Motto : "...... schauen sie da im Waffenmagazin XY, die schreiben das ja auch, somit habe Sie die Bestätigung, das mein handeln als SB nicht reine Willkür ist....."! Wundern würde mich das nicht.

Man sollte aber diese Denkweise bzgl. dem "Und" sowie der "Erlaubnispflicht" mal an die Rechtsanwälte der Fachpressen mitteilen. Im Moment liegt es ja nur im Auge des Betrachters, wie es zur Anwendung kommen könnte.

Geschrieben

Da es ja doch den Einen oder Anderen hier gibt, den das Thema Umbauten von Originalwaffen

in bedürfnisfreie Feuerwaffen im Zusammenhang mit dem neuen Waffg interessiert, habe

ich meine Ideen zur Argumentation mal in ein Word-Dokument zusammengefasst. Einige

Fragmente daraus habe ich schon mal (auch bei Co2Air.de) gepostet, hier aber noch

mal etwas struktuierter:

http://i8200.dyndns.org/Subkaliber.doc

Über Ergänzungen, Änderungsvorschläge aber auch gnadenlose Kritik freue ich mich

natürlich ...

Gruß,

hyperdeath

Geschrieben

Hallo!

Schön, dass man sich in diesem Forum auch mit den neuen Regeln zu den Umbauten von Schusswaffen beschäftigt. Dieser Themenkomplex ist meiner Meinung nach einer der größten Skandale im neuen Waffenrecht.

Wie Hyperdeath schon erwähnte, gibt es zu diesem Thema auch einen Thread bei Co2Air.de. Man kann über das Thema aber nicht oft genug sprechen. Sind diese Regeln doch quasi ein Lehrbeispiel dafür, wie ein paar Worte in einem absolut unübersichtlichen Gesetzeswerk (wegen der Verweise auf die und in den beiden Anlagen zum Waffengesetz) die Situation einiger Legalwaffenbesitzer in Deutschland drastisch verschlechtern.

Mit "ein paar Worte" meine ich Anlage 2 Unterabschnitt 1 2. Absatz. Was dort steht hat hyperdeath in seiner Zusammenstellung bereits erwähnt.

Nachfolgend möchte ich meine Sichtweise der Thematik auch in Bezug auf die Anmerkungen von Hyperdeath darstellen.

"Die geforderte Erlaubnispflicht beinhaltet nicht die Bedürfnispflicht."

Die Erlaubnispflicht, auf die sich der Gesetzgeber in oben genannter Passage bezieht, entstammt § 2 Abs. 2 und 4 WaffG. Nach Absatz 2 ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 2 zum Waffengesetz genannt sind, grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnispflicht trifft überwiegend Schusswaffen, also Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Absatz 4 stellt klar, dass es von der Erlaubnispflicht Ausnahmen gibt.

Ausnahmen gibt es in der Form eines Verzichts auf eine Erlaubnis oder den Wegfall von einzelnen Voraussetzungen für eine Erlaubnis (§ 4 WaffG). Bislang konnte man beispielsweise eine Pistole 08 durch einen Büchsenmacher auf das Kaliber 4mm M20 umbauen lassen und diese Waffe unter erleichterten Erlaubnisvoraussetzungen, nämlich ohne Bedürfnis, erwerben. Solche Umbauten führen nach dem neuen Recht nun nicht mehr zu einer Privilegierung hinsichtlich der Erlaubnispflicht. Demnach braucht man jetzt für den Umgang mit dieser Waffe eine Erlaubnis in Form einer WBK, die eben nur erteilt werden kann, wenn man unter anderem ein Bedürfnis glaubhaft macht. Somit ist Erlaubnispflicht hier gleich Bedürfnispflicht.

Altbesitz

Zum Altbesitz kann man nur sagen, dass er für sechs Monate ab dem Inkrafttreten des Waffengesetzes gesichert ist, ohne die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 WaffG zu erfüllen.

Die nach dem WaffG 2003 oder davor erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse für 4mm M20 Waffen sagen eigentlich nur aus, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Gesetzes erfüllt waren. Diese Voraussetzungen können sich in neuen Gesetzen jederzeit ändern. Wenn der Gesetzgeber beschlossen hat, dass Privilegierungen von einzelnen Schusswaffenumbauten nur noch sechs Monate ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelten zu lassen, dann ändert eine vorhandene WBK daran nichts.

Der von Hyperdeath genannte § 45 WaffG bindet nur die Waffenrechtsbehörden nicht den Gesetzgeber.

Bei Co2Air.de habe ich die These vertreten, dass eine WBK für 4mm M20 Waffen, die vor dem 01.April 2003 erteilt wurden auch nach der Sechswochen-Frist wegen § 58 Abs. 1 WaffG weiterhin gültig ist. Hieran halte ich nicht mehr fest, da der Wortlaut eine Abweichung ausdrücklich zulässt und § 58 Abs. 10 eine solche darstellt.

Geschrieben

Hyper,

Du hast Dir viel Arbeit und Gedanken über die möglichen Interpretationen gemacht.

Am Beitrag von Valmet und auch von Visier siehst Du aber, daß man in einigen Punkten durchaus auch anderer Ansicht sein kann.

Und zu Deiner Ausführung über Enteignung kann ich Dir nur sagen, das ist sehr wohl per WaffG möglich!

Was glaubst Du wie viele Spring-, Fall- und Schmetterlingsmesser und Wurfsterne ich 2003 aus dem Laden genommen, und am Schraubstock verschrottet habe?

Bis dahin erlaubt und per WaffG auf einmal verbotene Gegenstände.

Ich will jetzt nicht sagen, daß es nicht möglich sein kann, daß in Zukunft die eine oder andere Behörde, die besonders positiv eingestellt ist, das so sehen könnte wie Du es ausgeführt hast.

Fakt ist aber auch, daß wir es in Deutschland wohl nie mehr schaffen werden einheitlich Verwaltungsvorschriften zum WaffG zu bekommen. Die Ausführung des WaffG ist Ländersache. In einer einheitlichen VwV müßten alle Länderwünsche berücksichtigt werden, was schlicht weg unmöglich ist.

Somit wird weiterhin jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kochen. Im Zweifelsfall werden Gerichte entscheiden müssen wie was auszulegen ist. Das hatten wir in der letzten Zeit öfter.

Aber nach dem ich die Einstellung vieler Verwaltungsbehörden kenne, halte ich es ehr für unwahrscheinlich daß Deine Interpretation dort zum Allgemeingut wird.

Ich will auf keinen Fall Deine Arbeit und Deine Gedanken die Du Dir darüber gemacht, und auch gut begründet hast, abwerten.

Ich glaube nur, daß die meisten Behörden das anders sehen werden.

Schönen Gruß

Rainer

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.