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IGNORED

Die Schweizer sehens gelassen


gunnerySergeant

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Geschrieben

Siehe folgende Email anfrage zwecks Ein und Ausfuhr von Waffen und Munition zum Training :00000733:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin ein deutscher Sportschütze mit Wohnsitz in Weil am Rhein und jetzt Mitglied in einem schweizer Schützenverein.

Wie ist jetzt die vorgehensweisse, wenn ich meine Sportwaffe und die dazu gehörige Munition zum Training in die Schweiz einführen und nach dem Training wieder aus der Schweiz ausführen möchte? Wo und wie muss ich Waffe und Munition anmelden?

Vorab schon vielen Dank

Mit freundlichen Grüssen

Michael

Antwort des Zoll Basel

Guten Tag Michael

Sie finden sämtliche Informationen hier: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/00...ex.html?lang=de. Es genügt, die Waffen und Muntion mündlich anzumelden. Eine Mitgliedsbestätigung kann die Abfertigung erleichtern.

Auszug:

Erleichterungen

A) Waffen und Munition für die Jagd und den Schiesssport:

Zwei persönliche Jagd-1) oder Sportwaffen2) bzw. eine Jagd- und 1 Sportwaffe mit dazugehöriger Munition, die glaubhaft für die Jagd oder den Schiesssport vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, sind von der Meldepflicht und der Bewilligungspflicht befreit und werden abgabenfrei zugelassen 3).

Als glaubhaft ist zu betrachten, wenn z. B. folgende Nachweise vorgelegt werden können: Schiesspläne, Einladungen zu Veranstaltungen, Jagdpatente, Pachtverträge für Jagdreviere.

1 Als Jagdwaffen gelten Waffen, die für den Fachmann eindeutig als solche erkennbar sind, insbesondere ein- oder mehrläufige Gewehre mit glatten Läufen (Schrotgewehre, Flinten) oder mit gezogenen Läufen (Jagdkarabiner, Büchsen), ein- oder mehrschüssig sowie kombinierte Waffen (Bockbüchsflinten).

2 Als Sportwaffen gelten Hand- und Faustfeuerwaffen jeden Kalibers (z. B. Sportpistolen), die vom Fachmann eindeutig als solche erkennbar sind.

3 Munition, die im Ausland durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erworben wurde, ist in jedem Fall bewilligungspflichtig. Die Abgabenbefreiung kann nur im Rahmen der Wertfreigrenze von Fr. 300.- gewährt werden.

Freundliche Grüsse und Guet Schuss

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Zollverwaltung EZV

E-Mail-Zentrale des I. Zollkreises, 00-2/2008

+++++++

Fax : +41 61 467 96 75

Mail: auskunft.zoll-basel@ezv.admin.ch

Web: http://www.ezv.admin.ch

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