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IGNORED

OVG NRW Urteil: 20 A 3215/06 v. 8.11.2007


AlexG

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Recht - frisch veröffentlicht:

http://www.justiz.nrw.de/ses/index.php

in "Suche im Volltext" : "Waffenbesitzkarte" eingeben, dann oberstes Suchergebnis klicken :

Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 20 A 3215/06

Entscheidungsdatum: 08.11.2007

Wie groß ist die Relevanz dieses Urteils Alte / Neue WBK für zukünftige Fälle bes. gezgl. § 14 Abs. 4 auf neuen gelben WBKs, Verbands oder Vereinsbescheinigung usw. besonders unter Berücksichtigung des Aussagen ab Punkt 32 und 34 u. a. am rechten Rand des Dokuments ?

Bedeutungsarmer Altfall oder richtungsweisend für den "breiten grünen Balken" auf die neue gelbe (nicht nur NRW-) WBK?

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Bedeutungsarmer Altfall

Eben dieses. Hier glaubt doch wohl allen ernstes niemand, das eine alte gelbe WBK ohne Bedürfnisbescheinigung vom Verband auf die neue gelbe WBK umgeschrieben wird. In meinem alten Verein gab es genauso einen Fall (vielleicht ist das sogar dieser, da die Vorinstanz ja das VG Köln war). Ich hab denen schon damals gesagt, dass das keine Aussicht auf Erfolg hat. Man hat damit argumentiert, das im Rheinisch Bergischen Kreis anfangs von dem sehr feundlichen SB irrtümlich die alte Gelbe zur neuen gelben umgeschrieben wurde, das ganze ohne Bedürfnisbescheinigung vom Verband. Habe selbst die Karte gesehen. Aber die vollkommen beratungsresistenten, alleswissenden Hobbyjuristen meines Ex-Vereins waren dafür überhaupt nicht zugänglich. Wer schon so blöd ist aus einem (für den Bürger zwar positiven) Verwaltungsirrtum gleiches Recht für alle ableiten zu wollen, der hat es nicht besser verdient vor Gericht auf die Schnauze zu fallen.

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Hallo!

Interessanter als der dem Urteil vorliegende Fall (hätte man sich wirklich sparen können),

sind die Überlegungen in dessen Begründung.

Die in Teilen von NRW gängige Praxis, neue gelbe WBKs nur für einzelne Waffenarten

auszustellen, wird bestätigt.

Ebenso kann man herauslesen, daß eine weitere Bescheinigung (Vereinsbescheinigung?),

wenn nicht für den Erwerb, dann evtl. für die Eintragung erforderlich ist.

Der Erwerb von Waffen durch Sportschützen mittels neuer gelber WBK für Disziplinen

außerhalb des eigenen Vereins ist damit auch vom Tisch.

Bei Textstelle 32:

"Vielmehr ist die Erlaubnis nach §14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur für die Waffenarten zu erteilen,

für die eine entsprechende Erforderlichkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesen ist."

Bei Textstelle 34:

"Auch jenseits eventuell fehlender Deliktsrelevanz der priviligierten Waffen liegt die

Vorstellung fern, der Gesetzgeber habe den Erwerb von Waffen in Fällen eröffnen wollen,

in denen nichts dafür erkennbar ist, dass der Betroffene solcherart Waffen im Rahmen seiner

Vereinsmitgliedschaft überhaupt zum schießsportlichen Schießen nutzen kann und will."

Auch der Verweis auf das Urteil des OVG Lüneburg (WBK beschränkt auf Repetierer

bis 1.500 Joule, andere Waffenarten garnicht, da im Verein nicht möglich), ist sehr interessant.

Grüße

GS-Bär

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Eben dort wo die Urteilsbegründung ins Allgemeine wechselt ( ab 30, besonders aber ab 32 ) beginnen die Probleme.

Bitte ruhig bleiben, damit bes. NRWler später dieses Thread noch finden können:

Textstelle 34 ....entspricht zugleich dem Ziel des Waffengesetzes den Bestand an Waffen im Privatbesitz möglichst zu beschränken und unter Kontrolle zu halten ......

Textstelle 35 .... Anzahl der Privatwaffen im Privatbesitz auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken.

Die o. g. Punkte & diese geben klar die Richtung vor.

Wenn danach verfahren wird, sind restriktiven weiteren Einschränkungen Tür und Tor geöffnet - zumindest dort wo die Gegenseite sich auf die Begründung stützen kann & will.

Es ist schwer abzuschätzen wie sich das Urteil - wenn überhaupt - auswirkt: irgendwo zwischen gar nicht und gegenseitigem Aufschaukeln der Einschränkungen zwischen Gesetzgeber und Gerichten unter Verweis auf dieses Urteil.

( Wär man in Geheimdiplomatie erfahren, könnte man es vielleicht besser abschätzen )

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