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Gemäß § 6 Abs. 1 Nummer 2 und 3


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§ 6

Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a ) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b ) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c ) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

Ich hoffe, das (fette Auszeichnungen) beantwortet die Frage.

Zum Hintergund:

Pistolen/Revolver (also KW im herkömmlichen Sinne) sind nie Kriegswaffen. Die Erläuterungen zur Kriegswaffenliste konstatieren:

Maschinenpistolen der Nr. 29 B ) KWL sind stets Kriegswaffen. Pistolen mit Reihenfeuer (vollautomatische Pistolen, wie z.B. Glock 18) sind keine Kriegswaffen. Sie fallen unter den Verbotstatbestand der

Anlage 2 zum WaffG Textziffer 1.2.1. Vollautomatische Gewehre der Nr. 29 c) KWL sind stets Kriegswaffen; hiervon ausgenommen sind vollautomatische Gewehre im Kal. .22 l.f.B. oder mit Schrotpatronen.

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Ich hoffe, das (fette Auszeichnungen) beantwortet die Frage.

Zum Hintergund:

Pistolen/Revolver (also KW im herkömmlichen Sinne) sind nie Kriegswaffen. Die Erläuterungen zur Kriegswaffenliste konstatieren:

Maschinenpistolen der Nr. 29 B ) KWL sind stets Kriegswaffen. Pistolen mit Reihenfeuer (vollautomatische Pistolen, wie z.B. Glock 18) sind keine Kriegswaffen. Sie fallen unter den Verbotstatbestand der

Anlage 2 zum WaffG Textziffer 1.2.1. Vollautomatische Gewehre der Nr. 29 c) KWL sind stets Kriegswaffen; hiervon ausgenommen sind vollautomatische Gewehre im Kal. .22 l.f.B. oder mit Schrotpatronen.

Hmm, ok ...

Was ist dann z.b. mit einer Arsenal SAR-M2P? Ist laut WaffG/Begriffsbestimmung eine Kurzwaffe! Und keine Maschinenpistole ...

???

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WaffG/Begriffsbestimmung eine Kurzwaffe! Und keine Maschinenpistole ...

Nur dass im Zusammenhang mit Kriegswaffen die Kurzwaffendefinition des WaffG nicht interessiert, drum steht auch in der Verordnung:

"halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist"

D.h. da kommts drauf an, ob das Kriegswaffenkontrollgesetz ein SAR-M2P als Pistole bezeichnen würde - und das ist nicht der Fall.

Das Ding schaut aus wie ein kurzes Sturmgewehr (und verwendet ein LW-Kaliber, was aber letztendlich sogar wurscht ist, denn da gehts um den Passus "äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe").

€: Gnarf, irgendwo ist da aber trotzdem der Wurm drin, denn die MKE T94k wird ja auch als KW an Sportschützen verkauft (ohne BKA-Beschied). Irgendwie stehe ich da grade auf dem Schlauch.

Wer kann helfen?

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