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IGNORED

Alt-WBK


Gast BSE1911

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Habe seit den 1990ern eine WBK nach WaffG § 28 Abs. 2 Satz 2, alter Fassung. Diese gilt weiter gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG aktueller Fassung.

Dem Amt mit neuer Personalbesetzung ist diese WBK anscheinend ein Dorn im Auge.

Erst gab es Stress, dahingehend, dass ich deren Meinung nach (entgegen WaffG § 28 Abs. 7 Satz 2, alte Fassung respektive § 18 Abs. 2 Satz 3 aktueller Fassung) jede Waffe umgehend in meine WBK einzutragen habe.

Dann bat ich doch noch um Anerkennung eines weiteren Bedürfnisses um ausdrücklich nicht vom Schießsport ausgenommene Waffen aus meinem Besitz auch sportlich nutzen (der vom Bedürnis umfasste Zweck) zu dürfen. Den entsprechenden Antrag (mit Vereins- und Verbandsbescheinigung...) habe ich zwischenzeitlich zurückgezogen da es wohl aufs VG hinausgelaufen wäre und ein sportschießender RA speziell von diesem Schritt in meinem Gerichtsbezirk abgeraten hat.

Nun gehen die mir weiter auf den Keks:

Unter dem

Betreff: Waffenrecht, Antrag (s.o.)

Ich solle mitteilen, auf welcher Schießstätte ich meine vorhandenen Waffen mit welcher Geschoßenergie nutze, so dass sie die Zulässigkeit der Schießstätte für diese Nutzungen klären können. Ich soll erklären, mit welcher Munition ich schieße, ob ich diese Munition erwerbe (bitte Rechnungen vorlegen) oder ob ich die Munition selber herstelle?

Der Amtsmann behält sich weitere Fragen etc. vor.

Nun meine Fragen:

Muß ich diese Art von Fragen als Alt-WBK-Besitzer überhaupt beantworten?

Muß der Ämtler hierfür nicht auch die entsprechende Rechtsgrundlage (der mehr als seinen o. zitierten Betreff beinhaltet) nennen?

Darf ich als SprengG § 27 Inhaber auch Testmunition zum eigenen Verzehr herstellen oder würde dies unter einen gewerblichen Aspekt fallen?

Der etwas verunsicherte

BSE1911

Geschrieben
Darf ich als SprengG § 27 Inhaber auch Testmunition zum eigenen Verzehr herstellen oder würde dies unter einen gewerblichen Aspekt fallen?

Na dann guten Appetit!!! :bad::s75:

Aber zur Frage: Was Du selbst wiederlädst und dann verbrauchst ist Deine Sache, solange Du die Patronen nicht mit Gewinnabsicht und/oder in größeren Mengen verkaufst.

Geschrieben
beantworten musst Du nur die Fragen, die sich auch § 39 Abs. 1 WaffG ergeben.

Wo kann ich die Liste der zulässigen Fragen finden? Meine hier zuhause ist verschütt.

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