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IGNORED

Eigener privater Schießstand


cabu

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Und neulich ist der Kanal nach 4 Metern auf der ganzen restlichen Länge eingestürzt und der Revisionsschacht steht sowieso schon seit Jahren unter Wasser :)

...

Nö, warum dass denn?

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Tom

Geschrieben
Und neulich ist der Kanal nach 4 Metern auf der ganzen restlichen Länge eingestürzt und der Revisionsschacht steht sowieso schon seit Jahren unter Wasser :)

...

Das ist ja absolut OBERGEIL :021: SUUUUUPER einer hats gemerkt :rotfl2::s2:

Apropo Revisionsschacht: Der wird seit jahren als Kartoffelkeller benutzt. :00000733:

Gruß Dagobert

Geschrieben
Apropo Revisionsschacht: Der wird seit jahren als Kartoffelkeller benutzt.

Nein, mein Nachbar macht das so (hat nämlich auch einen alten Schießstand). B)

Ich lagere meine teuren Weine dort. :rolleyes:

Schon deshalb würde ich niiieemals dorthin schießen! :gaga:

Ich glaube ich lass es gut sein! :bb1:

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Tom

Geschrieben
Ganz einfach so, auf meinem Grundstück?

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Tom

JA! Insbesondere, wenn dann der Verdacht auf Verstoß gegen das WaffG besteht ist ein Richter sehr schnell mit einer Durchsuchungsanordnung. Da man auf Grund deiner waffenrechtl. Erlaubnisse um deine Waffen weiß, ist dann ganz schnell ein Trupp Polizei und Ordnungsamt/Genehmigungsbehörde um 06.30 Uhr zum HAusbesuch angetreten. Dabei werden dann gleich noch deine Waffen überprüft und selbstverständloich auch deren Aufbewahrung. Dass bei Verdacht auf Verstoß gg. das WaffG ersteinmal alle Waffen, Munition und entsprechende Unterlagen sichergestellt bzw. in diesem Fall beschlagnahmt werden, ist klar. Die Durchsuchungsanordnung wird sich im Regelfall auf deine Wohnung, dein Grundstück, deine Büroräume und deine Kraftfahrzeuge beziehen.

Hier ist der Genehmigungsweg meist wesentlich einfacher und vor allem streßfrei.

Bei den von dir geschilderten Voraussetzungen sehe ich für die Genehmigung keine großen Probleme, es sei denn aus grundsätzlichen Erwägungen der Behörde heraus.

Geschrieben
JA! Insbesondere, wenn dann der Verdacht auf Verstoß gegen das WaffG besteht ist ein Richter sehr schnell mit einer Durchsuchungsanordnung. Da man auf Grund deiner waffenrechtl. Erlaubnisse um deine Waffen weiß, ist dann ganz schnell ein Trupp Polizei und Ordnungsamt/Genehmigungsbehörde um 06.30 Uhr zum HAusbesuch angetreten. Dabei werden dann gleich noch deine Waffen überprüft und selbstverständloich auch deren Aufbewahrung. Dass bei Verdacht auf Verstoß gg. das WaffG ersteinmal alle Waffen, Munition und entsprechende Unterlagen sichergestellt bzw. in diesem Fall beschlagnahmt werden, ist klar. Die Durchsuchungsanordnung wird sich im Regelfall auf deine Wohnung, dein Grundstück, deine Büroräume und deine Kraftfahrzeuge beziehen.

Hier ist der Genehmigungsweg meist wesentlich einfacher und vor allem streßfrei.

Bei den von dir geschilderten Voraussetzungen sehe ich für die Genehmigung keine großen Probleme, es sei denn aus grundsätzlichen Erwägungen der Behörde heraus.

Ich denke auch, dass ich die Röhre offiziell als Schießstand genehmigt bekomme. Es stimmt allerdings, dass seit längerer Zeit die Scheibenzuganlage kaputt ist und der "Stand" seit Jahren nicht mehr benutzt wurde. Die paar Skier dir dort jetzt lagern sind im Nun weggeräumt, wenn es sein muss. Ich werde das Projekt "Schießstand" bestimmt wieder aufgreifen, spätesten wenn ich Rentner bin.

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Tom

Geschrieben
...für die Genehmigung keine großen Probleme, es sei denn aus grundsätzlichen Erwägungen der Behörde heraus.

Rechtlich gesehen haben irgendwelche "grundsätzliche" (etwa ideologische??) Erwägungen keine Relevanz,

wenn im übrigen die Genehmigungsvoraussetzungen (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; Schießstättensicherheit;

ggf. immissionsschutzrechtliche Erfordernisse) vorliegen. Dann besteht ein Anspruch auf Genehmigung.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Rechtlich gesehen haben irgendwelche "grundsätzliche" (etwa ideologische??) Erwägungen keine Relevanz,

wenn im übrigen die Genehmigungsvoraussetzungen (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; Schießstättensicherheit;

ggf. immissionsschutzrechtliche Erfordernisse) vorliegen. Dann besteht ein Anspruch auf Genehmigung.

Gruß,

karlyman

Richtig! Aber... da jedes LAnd ermächtigt ist, eigene "Richtlinien" zu erlassen, kann es durchaus sein, dass die durch die Verwaltung vorgegebenen Auflagen für einen rein privaten Stand nicht (oder zumindest nicht ohne sehr/zu viel Geld) erfüllt werden können. Ich denke da an die Vorgaben Lüftung/Abluft, Lärmpegelmessungen (mal bei der DEVA nach den Modalitäten erkundigen - man wird sich schwer wundern, einfach mal messen mit Conrads-Artikel ist nicht. Gibts ganz klare Vorgaben über Zeit, Windgeschwindigkeit und Richtung und und und), Grenzabstände, Notausgänge usw.

Da ist der private Schießstand sehr schnell in sehr weite Ferne gerückt.

Lebt man auf dem LAnd, hat eine große Scheune in Ortsrandlage und kann innen einen Stand aufbauen, ok. Aber allein die Einhaltung der Schießstand-Richtlinien (nachzulesen auf der Seite der AfS (Akademie für Schießwesen) und die bereits in der PLanungsphase vorgeschriebene Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen und andere "Kleinigkeiten" machen deutlich, dass man einem Interessierten Bauherrn das Vorhaben (wenn man will) ganz schön schwer machen kann.

Ich erinnere auch (sehr ungern) an bäuerliche Betriebe, die trotz Erfüllung aller Auflagen durch die Beschwerde eines Neubürgers unerfüllbare Auflagen bekommen.

Wohlgemerkt: Ich rede hier nicht von einem Luftdruck- oder Armbruststand. KK ist relativ einfach, GK wesentlich schwieriger zu ralisieren. Kommt dann natürlich noch darauf an, was man/wie man/nach welcher Sportordnung schießen will.

Geschrieben
...Lärmpegelmessungen (mal bei der DEVA nach den Modalitäten erkundigen - man wird sich schwer wundern, einfach mal messen mit Conrads-Artikel ist nicht. Gibts ganz klare Vorgaben über Zeit, Windgeschwindigkeit und Richtung und und und), Grenzabstände, Notausgänge usw.

Da ist der private Schießstand sehr schnell in sehr weite Ferne gerückt...

Die Anforderungen an Anlagen (generell, nicht nur Schießanlagen) im Hinblick auf die von ihnen verursachten Schalleinwirkungen in der - schutzwürdigen - Umgebung sind in der Technischen Anleitung/TA Lärm formuliert, bzw. (zur Messmethodik) im dortigen Anhang und einer genannten DIN. Diese Anforderungen gelten in D für alle gleich, und wenn sie erfüllt sind, können in dieser Hinsicht keine behördlichen Einwände gegen die Schießanlage geltend gemacht werden.

Mit "Conrad-Geräte-Messungen" in Eigenregie ist es tatsächlich nicht getan; wenn ein Lärmgutachten gefordert wird, hat man dieses von einem entsprechend geeigneten Gutachter-/Akustikbüro erstellen zu lassen. Allerdings wird - bei einem total geschlossenen/unterirdischen Stand (der ja ausschließlich eine Bau- und nicht eine

immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigt) die - im Baugenehmigungsverfahren mit beteiligte - Immissionsschutzbehörde häufig kein Lärmgutachten fordern; tut sie's dennoch, würde ich dies als Antragsteller hinterfragen bzw. über den Einzelfall mit der Behörde verhandeln.

Gruß,

karlyman

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